LG Darmstadt: Klage auf Schadensersatz wegen Unfallwagen scheitert – kein Nacherfüllungsverlangen gestellt

25. August 2017
Rechtsanwalt Christian Schilling

Zusammenfassung

Das Landgericht Darmstadt (Az. 27 O 20/17, Urteil vom 25.08.2017) wies die Klage eines Käufers auf Schadensersatz in Höhe von über 9.000 € ab: Der Käufer eines reimportierten VW Tiguan, der sich als schwer unfallbeschädigt herausstellte, hatte zuvor kein Nacherfüllungsverlangen gestellt – eine unverzichtbare Voraussetzung für Schadensersatzansprüche nach §§ 437 Nr. 3, 440 BGB.

Urteilsmetadaten

Gericht

Landgericht Darmstadt

Aktenzeichen

27 O 20/17

Urteilsdatum

25.08.2017

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

Ein Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 27 O 20/17, Urteil vom 25.08.2017) verdeutlicht eine der häufigsten Fallen im Gewährleistungsrecht beim Autokauf: Wer Schadensersatz wegen eines mangelhaften Fahrzeugs geltend machen will, muss zuvor zwingend Nacherfüllung verlangt haben – andernfalls scheitert die Klage, selbst wenn der Mangel erheblich ist. Die Beklagten wurden in diesem Verfahren durch die Kanzlei SCHILLING Rechtsanwälte erfolgreich vertreten.

Der Sachverhalt: Reimportierter VW Tiguan mit verborgenem Unfallschaden

Der Beklagte zu 2 erwarb im September 2015 einen PKW VW Tiguan 2.0 TSI, der aus Litauen stammte und mit amerikanischen Papieren verkauft worden war. Die Laufleistung war mit 47.124 km angegeben – tatsächlich handelte es sich dabei um Meilen, was einem deutlich höheren Kilometerstand entsprach. Der TÜV Hessen erstellte am 18.09.2015 ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO; Mängel wurden dabei nicht festgestellt.

Der Beklagte zu 2 bot das Fahrzeug kurze Zeit später über das Portal mobile.de zum Kauf an. Der Kläger nahm telefonisch Kontakt auf und teilte am 05.10.2015 per WhatsApp mit, er nehme das Auto auf jeden Fall. Am 10.10.2015 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über 19.500 €. Der Kaufvertrag wies den Beklagten zu 1 als formellen Verkäufer aus und enthielt die Klausel: „wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung".

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das Fahrzeug vor dem Kaufvertragsabschluss schwer verunfallt und massiv beschädigt worden war. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten stellte fest, dass Stoßfänger, Grill, Frontmaske, Beleuchtung rechts, Motorhaube, Frontscheibe und das Dach verdrückt und teilweise zerstört waren. Das Dach war nicht fachgerecht instandgesetzt worden, die Frontscheibe saß außer Toleranz. Die Reparaturkosten wurden mit 8.005,64 € netto veranschlagt, der merkantile Minderwert mit 700 €, die Gutachtenkosten mit 454,53 €.

Der Kläger verlangte zunächst eine „Ausgleichszahlung" von 5.000 €, später von 7.500 €. Der Beklagte zu 2 bot an, das Fahrzeug zurückzunehmen. Eine förmliche Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolgte jedoch nicht. Der Kläger erstattete Strafanzeige wegen Betruges – der Beklagte zu 2 wurde freigesprochen. Mit der vorliegenden Klage verfolgte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.160,17 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 887,03 €.

Eckdaten des Verfahrens
Gericht: Landgericht Darmstadt, 27. Zivilkammer
Aktenzeichen: 27 O 20/17
Verkündungsdatum: 25.08.2017
Streitwert: 9.160,17 € + vorgerichtliche Kosten
Ergebnis: Klage abgewiesen – Beklagte vertreten durch SCHILLING Rechtsanwälte

Tenor des Urteils

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage vollständig ab:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe: Warum die Klage scheiterte

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob beide Beklagten passivlegitimiert waren oder nur einer von beiden, und ob der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wirksam erfolgt war. Denn die Klage scheiterte bereits an einem vorgelagerten, formellen Erfordernis: dem fehlenden Nacherfüllungsverlangen.

Nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440 BGB kann der Käufer Schadensersatz wegen eines Sachmangels verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Käufer zuvor Nacherfüllung verlangt hat – also entweder Reparatur oder Neulieferung – und dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt hat. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, öffnet sich der Weg zum Schadensersatz. Dieses Verlangen hatte der Kläger nicht gestellt.

Nacherfüllung als zwingende Voraussetzung des Schadensersatzes

Der Kläger versuchte, sich auf die Ausnahme zu berufen, wonach ein Nacherfüllungsverlangen ausnahmsweise unzumutbar ist, wenn dem Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages Mängel arglistig verschwiegen wurden. Diese Ausnahme ist in der Rechtsprechung anerkannt: Wenn der Verkäufer durch eine Täuschungshandlung beim Vertragsabschluss die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt hat, kann eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar sein (BGH, Urteil vom 09.01.2008, Az. VIII ZR 210/06).

Das Landgericht Darmstadt stellte jedoch klar: Diese Ausnahme greift nur, wenn die arglistige Täuschung auch tatsächlich bewiesen ist. Daran fehlte es hier.

Arglistige Täuschung muss bewiesen werden

Das Gericht prüfte sorgfältig, ob die Beklagten den Kläger arglistig über den Unfallschaden oder den Tachostand getäuscht hatten – und verneinte dies aus mehreren Gründen:

Freispruch im Strafverfahren: Der Beklagte zu 2 war bereits vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden. Auf dieses Ergebnis konnte sich der Kläger im Zivilverfahren zwar nicht unmittelbar berufen, es schwächte aber seine Beweislage erheblich.

Litauisches Dokument „SU DEFAKTAIS": Der Kläger berief sich auf ein Dokument (Anlage K11), das einen Hinweis auf einen Defekt enthalten sollte. Das Gericht überzeugte dies nicht: Das Dokument war nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden, und die Bedeutung der Angabe „SU DEFAKTAIS" erschloss sich der Kammer nicht. Ein Hinweis an den Kläger, eine Übersetzung vorzulegen, war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Selbst wenn der Vermerk als „Defekt" zu übersetzen wäre, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Beklagten Kenntnis von einem Unfallschaden hatten – zumal der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angab, kein Litauisch zu sprechen, sondern nur Deutsch und Russisch.

Tachostand und Reimport: Auch die behauptete Täuschung über den Kilometerstand überzeugte das Gericht nicht. Dass es sich um einen Reimport aus den USA handelte, war beiden Parteien bekannt. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Beklagte zu 2 wusste, dass der Tacho in Meilen und nicht in Kilometern anzeigte. Wenn dem so wäre, hätte der Kläger als Käufer eines US-Reimports selbst Kenntnis von diesem Umstand haben müssen.

Da eine arglistige Täuschung durch die Beklagten nicht bewiesen war, konnte sich der Kläger nicht auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung berufen. Das fehlende Nacherfüllungsverlangen führte damit zur vollständigen Abweisung der Klage.

Besondere Risiken beim Kauf von Reimport-Fahrzeugen

Der Fall illustriert die besonderen Risiken, die mit dem Kauf von reimportierten Fahrzeugen verbunden sind. Fahrzeuge, die ursprünglich für den US-amerikanischen oder osteuropäischen Markt bestimmt waren und später nach Deutschland eingeführt werden, weisen häufig Besonderheiten auf, die für Käufer schwer erkennbar sind:

Der Tachostand wird in den USA in Meilen angegeben. Ein Fahrzeug mit „47.124 Meilen" hat tatsächlich rund 75.800 km zurückgelegt – eine Differenz von fast 30.000 km gegenüber dem angegebenen Wert. Hinzu kommen Unterschiede in der Fahrzeugausstattung, abweichende Zulassungsvoraussetzungen sowie die Notwendigkeit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO. Ausländische Fahrzeugdokumente sind für deutsche Käufer oft nicht lesbar, was die Überprüfung des Fahrzeughistorie erheblich erschwert.

Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass der Käufer eines bekanntermaßen aus den USA reimportierten Fahrzeugs selbst die Verantwortung trägt, sich über die Besonderheiten – insbesondere die Meilenangabe auf dem Tacho – zu informieren.

Praxishinweise für Autokäufer

Der Fall zeigt, dass selbst ein erheblicher Sachmangel – hier ein schwerer Unfallschaden mit Reparaturkosten von über 8.000 € – nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt. Käufer müssen die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Mängelrechte einhalten:

Zunächst ist stets Nacherfüllung zu verlangen, also Reparatur oder Neulieferung, verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, können weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz geltend gemacht werden. Die einzige Ausnahme gilt bei nachgewiesener arglistiger Täuschung – doch auch diese muss der Käufer im Streitfall beweisen.

Für Käufer von Reimport-Fahrzeugen gilt darüber hinaus: Lassen Sie ausländische Dokumente übersetzen, prüfen Sie den Tachostand auf Meilen oder Kilometer, und holen Sie vor dem Kauf ein unabhängiges Gutachten ein. Die Kanzlei SCHILLING Rechtsanwälte berät Sie gerne zu Ihren Rechten und Pflichten beim Autokauf – nehmen Sie Kontakt auf.

Häufige Fragen: LG Darmstadt: Klage auf Schadensersatz wegen Unfallwagen scheitert – kein Nacherfüllungsverlangen gestellt

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Über den Autor

C. Schilling
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Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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