LG Darmstadt: Manipulierter Kaufvertrag als Scheingeschäft – Kfz-Händlerin muss wahren Kaufpreis zahlen
Zusammenfassung
Das LG Darmstadt stufte schriftliche Kaufverträge über zwei Lkw als Scheingeschäfte ein und verurteilte eine Kfz-Händlerin zur Zahlung der wahren mündlich vereinbarten Kaufpreise von 8.500 EUR und 4.500 EUR.
Inhaltsverzeichnis
Leitsatz
Schriftliche Kaufverträge, die auf Wunsch des Käufers einen deutlich niedrigeren Kaufpreis ausweisen als mündlich vereinbart, sind als Scheingeschäfte im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Das verdeckte mündliche Rechtsgeschäft – der wahre Kaufpreis – bleibt hingegen wirksam. Der Käufer kann sich nicht auf die schriftlichen Verträge berufen, wenn er selbst auf deren inhaltlich unzutreffende Gestaltung hingewirkt hat.
Sachverhalt
Der Kläger, ein selbstständiger Dachdecker, wollte zwei Nutzfahrzeuge verkaufen: einen Mercedes Benz Atego 823 und einen MAN L 2000 Pritsche. Er inserierte beide Fahrzeuge auf dem Onlineportal mobile.de zu Preisen von rund 9.200 EUR (Atego) und 5.000 EUR (MAN). Der Geschäftsführer der beklagten Kfz-Händlerin nahm Kontakt auf und vereinbarte einen Besichtigungstermin für den 26. März 2016.
Bei der Besichtigung auf dem Betriebsgelände des Klägers einigten sich die Parteien mündlich auf Kaufpreise von 8.500 EUR für den Mercedes Benz Atego und 4.500 EUR für den MAN – insgesamt also 13.000 EUR. Anschließend wurden schriftliche Kaufverträge unterzeichnet, die jedoch lediglich Kaufpreise von je 1.000 EUR auswiesen. Nach den Feststellungen des Gerichts erfolgte diese Preisgestaltung auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten, um den Kaufpreis für Zollzwecke plausibel erscheinen zu lassen. Die Differenz zum wahren Kaufpreis sollte bei der Abholung in bar gezahlt werden.
Die Beklagte überwies zunächst je 1.000 EUR als Anzahlung (6. und 7. April 2016). Am 8. April 2016 erschien der Geschäftsführer der Beklagten mit weiteren Personen zur Abholung der Fahrzeuge und montierte rote Überführungskennzeichen. Die Restkaufpreise von 7.500 EUR und 3.500 EUR blieben jedoch unbezahlt. Auf der Bundesautobahn 3 hielt der Kläger den Mercedes Benz Atego an, da die Restzahlung noch ausstand. Der MAN wurde hingegen nach Offenbach verbracht und später an einen Dritten weiterverkauft.
Der Geschäftsführer der Beklagten erstattete Strafanzeige wegen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Koblenz erließ einen Strafbefehl wegen Nötigung, den der Kläger nach anfänglichem Einspruch akzeptierte. Die Beklagte verweigerte in der Folge die Zahlung der Restkaufpreise und berief sich auf die schriftlichen Kaufverträge über je 1.000 EUR. Der Kläger klagte auf Zahlung der Restkaufpreise Zug-um-Zug gegen Übereignung der Fahrzeuge.
Entscheidungsgründe
Scheingeschäft nach § 117 BGB
Das Gericht stufte die schriftlichen Kaufverträge über je 1.000 EUR als Scheingeschäfte im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB ein. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Parteien einvernehmlich eine Willenserklärung abgeben, die nicht dem wirklichen Willen entspricht. Vorliegend war das Gericht davon überzeugt, dass beide Parteien wussten, dass die schriftlich dokumentierten Kaufpreise von je 1.000 EUR nicht den tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen entsprachen. Die schriftlichen Verträge sollten lediglich nach außen – insbesondere gegenüber dem Zoll – einen niedrigeren Kaufpreis dokumentieren.
Zwar erbringen Privaturkunden nach § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Allerdings ist es dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nach Überzeugung des Gerichts gelungen, den Beweis zu führen, dass es von den Urkunden abweichende Abreden gab. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten Einigkeit bestand, dass die schriftliche Erklärung nicht gelten sollte.
Beweiswürdigung
Die Überzeugung des Gerichts stützte sich maßgeblich auf die Aussagen zweier Zeugen. Der erste Zeuge, ein früherer Besitzer des Mercedes Benz Atego, bestätigte glaubhaft, dass die Fahrzeuge zu den mündlich vereinbarten Preisen von 8.500 EUR und 4.500 EUR verkauft werden sollten. Er schilderte die Preisverhandlungen im Büro des Klägers detailliert und nachvollziehbar. Das Gericht würdigte seine Aussage als glaubhaft, weil sie in sich schlüssig war, Wahrkennzeichen aufwies und im Kern die Schilderungen des Klägers bestätigte, ohne abgestimmt zu wirken.
Der zweite Zeuge, der als Beifahrer in dem Mercedes Benz Atego mitgefahren war, schilderte den Vorfall auf der Autobahn glaubhaft und in sich schlüssig. Er beschrieb nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch nebensächliche Details, die das Gericht als Wahrkennzeichen für ein tatsächlich erlebtes Geschehen wertete.
Demgegenüber schenkte das Gericht den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten keinen Glauben. Seine Schilderungen zu den angeblichen Fahrzeugschäden waren zu pauschal und vage. Dass der Geschäftsführer keine konkreten Wahrnehmungen bei den Probeläufen auf dem Hof geschildert hatte, die auf eine tatsächliche Untersuchung möglicher Schäden schließen lassen, war für das Gericht nicht nachvollziehbar – zumal ein im Raum stehender Getriebeschaden eine Überführung über die Autobahn fraglich erscheinen lässt.
Widerklage der Beklagten
Die Beklagte hatte widerklagend die Herausgabe des Mercedes Benz Atego sowie die Feststellung des Annahmeverzugs des Klägers begehrt. Das Gericht wies die Widerklage vollumfänglich ab. Da die Beklagte mit der Zahlung der Restkaufpreise in Verzug war, hatte der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug. Die Beklagte konnte die Herausgabe des Atego nicht verlangen, ohne die geschuldeten Kaufpreise zu zahlen.
Kernaussage des Gerichts
Wer als Käufer darauf besteht, einen schriftlichen Kaufvertrag mit einem niedrigeren als dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zu unterzeichnen, kann sich später nicht auf diesen schriftlichen Vertrag berufen. Das verdeckte mündliche Rechtsgeschäft – der wahre Kaufpreis – bleibt wirksam und ist zu zahlen.
Praxishinweise
Für Fahrzeugverkäufer
Dieses Urteil zeigt, dass Fahrzeugverkäufer nicht schutzlos sind, wenn Käufer auf die Erstellung inhaltlich unzutreffender Kaufverträge bestehen. Wer als Verkäufer auf Druck des Käufers einen Kaufvertrag mit einem niedrigeren Kaufpreis unterzeichnet, kann den wahren Kaufpreis dennoch gerichtlich durchsetzen – vorausgesetzt, er kann den mündlich vereinbarten Kaufpreis beweisen. Zeugen, die bei den Vertragsverhandlungen anwesend waren, spielen dabei eine entscheidende Rolle.
Gleichwohl sollten Verkäufer solche Konstruktionen grundsätzlich ablehnen. Wer an einem Scheingeschäft mitwirkt, setzt sich selbst dem Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung aus. Das Gericht hat in diesem Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Kaufverträge in dem Wissen um eine mögliche Steuerhinterziehung angefertigt wurden.
Für Kfz-Händler und Käufer
Kfz-Händler, die auf die Erstellung von Scheinverträgen bestehen, tragen das volle Risiko, dass das Gericht die wahren mündlichen Vereinbarungen als maßgeblich ansieht. Die Berufung auf den schriftlichen Vertrag schlägt fehl, wenn das Gericht – wie hier – zu der Überzeugung gelangt, dass der schriftliche Vertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde.
| Aspekt | Schriftlicher Vertrag (Scheingeschäft) | Mündlicher Vertrag (wahres Rechtsgeschäft) |
|---|---|---|
| Kaufpreis Atego | 1.000 EUR (nichtig) | 8.500 EUR (wirksam) |
| Kaufpreis MAN | 1.000 EUR (nichtig) | 4.500 EUR (wirksam) |
| Gesamtkaufpreis | 2.000 EUR (nichtig) | 13.000 EUR (wirksam) |
| Rechtsgrundlage | § 117 Abs. 1 BGB (nichtig) | § 117 Abs. 2 BGB (wirksam) |
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des LG Darmstadt hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für den Kfz-Handel. Es verdeutlicht, dass die Praxis der Kaufpreismanipulation in schriftlichen Kaufverträgen – sei es für Zollzwecke, zur Steueroptimierung oder aus anderen Gründen – rechtlich riskant ist. Wer als Käufer auf einen niedrigeren schriftlichen Kaufpreis besteht, kann sich im Streitfall nicht auf diesen Vertrag berufen, wenn das Gericht die wahren mündlichen Vereinbarungen als maßgeblich ansieht.
Für Fahrzeugverkäufer, die in eine solche Situation geraten sind und auf ihren wahren Kaufpreis bestehen wollen, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert. Die Beweisführung für mündliche Kaufpreisvereinbarungen ist anspruchsvoll, aber – wie dieses Urteil zeigt – nicht aussichtslos.
Rechtliche Grundlagen
Abs. 1: Scheingeschäft ist nichtig. Abs. 2: Das verdeckte Rechtsgeschäft ist nach den für es geltenden Vorschriften zu beurteilen.
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Privaturkunden begründen vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Abweichende Abreden können jedoch bewiesen werden.
Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.
Wichtiger Hinweis
Die Mitwirkung an einem Scheingeschäft kann den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllen. Das Gericht hat in diesem Fall ausdrücklich festgestellt, dass die schriftlichen Kaufverträge in dem Wissen um eine mögliche Steuerhinterziehung angefertigt wurden. Verkäufer sollten daher solche Konstruktionen grundsätzlich ablehnen.
Fazit
Das LG Darmstadt hat mit diesem Urteil klargestellt, dass Scheingeschäfte im Kfz-Handel keine rechtliche Schutzwirkung für den Käufer entfalten. Wer als Kfz-Händler auf die Erstellung inhaltlich unzutreffender Kaufverträge besteht, riskiert, dass das Gericht die wahren mündlichen Vereinbarungen als maßgeblich ansieht und auf Zahlung des wahren Kaufpreises verurteilt. Für Fahrzeugverkäufer, die in eine solche Situation geraten sind, ist die Rechtslage günstiger als vielfach angenommen – vorausgesetzt, der wahre Kaufpreis kann durch Zeugen oder andere Beweismittel nachgewiesen werden.
Häufige Fragen: LG Darmstadt: Manipulierter Kaufvertrag als Scheingeschäft – Kfz-Händlerin muss wahren Kaufpreis zahlen
Ihr Auto hat Mängel?
Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.Rücktritt • Minderung • Schadensersatz
Über den Autor
Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.
Probleme beim Autokauf?
Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.
Beratungstermin vereinbaren