Mangelhaftes Fahrzeug bei Mietkaufvertrag (Landgericht Frankfurt am Main)
Zusammenfassung
Sachverhalt: Streit um einen Audi A4 mit erheblichen Mängeln Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-10 O 390/21) stand ein Streit über einen gebrauchten Audi A4, de...
Urteilsmetadaten
10 O 390/21
30.04.2020
SCHILLING Rechtsanwälte
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt: Streit um einen Audi A4 mit erheblichen Mängeln
Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-10 O 390/21) stand ein Streit über einen gebrauchten Audi A4, der über einen Mietkaufvertrag erworben wurde. Der Kläger hatte am 30.04.2020 mit einer Leasinggesellschaft einen sogenannten Mietkaufvertrag abgeschlossen. Gegenstand war ein gebrauchter Audi A4 mit der FIN WAUZZZ8K3AA021246.
Gemäß den vertraglich einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) übertrug die Leasinggesellschaft dem Kläger ihre Rechte aus Gewährleistung wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel gegenüber dem Verkäufer. Der Kläger war verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Leasinggesellschaft geltend zu machen.
Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs am 06.04.2020 kam es zu erheblichen Problemen: Der Wagen verlor in erheblichem Umfang Motoröl. Bereits im Mai 2020 hatte der Kläger den Verkäufer telefonisch informiert und das Fahrzeug zur Überprüfung übergeben. Weitere Werkstattaufenthalte folgten im Juni und Juli 2020. Trotz dieser Nachbesserungsversuche blieb der Mangel bestehen. Der Kläger musste im Nutzungszeitraum rund 40 bis 50 Liter Öl nachfüllen.
Ein Kostenvoranschlag des Audi Zentrums Bad Homburg im August 2021 stellte einen kapitalen Motorschaden fest. Der Kläger forderte den Verkäufer mit Schreiben vom 21.10.2021 erfolglos zur Nachbesserung auf. Am 06.11.2021 erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Vertrag.
Nach einer ersten Klageabweisung wegen vermeintlicher Verjährung hob das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Beweisaufnahme zurück. Im erneuten Verfahren wurden Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt, das den Motorschaden bestätigte.
Unsere Kanzlei hat den Kläger in diesem Verfahren vertreten und das Verfahren letztlich erfolgreich für ihn geführt.
Rechtliche Würdigung des Landgerichts
Das Gericht erkannte die Ansprüche des Klägers überwiegend an und verurteilte den Beklagten auf Grundlage von § 346 BGB zur Zahlung von 11.100 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 2.824 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Zentrale Punkte der Entscheidung:
- Aktivlegitimation: Der Kläger war aufgrund der Abtretung in den AGB zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte berechtigt.
- Passivlegitimation: Der Verkäufer wurde als eigentlicher Vertragspartner und nicht nur als Vermittler eingestuft.
- Verjährung: Aufgrund der Nachbesserungsversuche kam es gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.
- Mangelvermutung: Nach § 477 BGB a.F. wurde vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Ein eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte einen kapitalen Motorschaden.
Das Gericht stellte zudem fest, dass sich der Verkäufer im Annahmeverzug befindet. Der Kläger erhielt auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Praktische Einordnung: Relevanz für Mietkaufverträge und Fahrzeugkäufer
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Mietkaufverträge über Gebrauchtwagen juristisch komplexe Dreiecksverhältnisse begründen. Für Käufer ist entscheidend:
- Abtretungsklauseln in AGB können ihnen umfassende Rechte zur Mängelbeseitigung und Vertragsrückabwicklung sichern.
- Nachbesserungsversuche des Verkäufers können die Verjährung unterbrechen und neue Fristen setzen.
- Mängel, die kurz nach Übergabe auftreten, lösen zugunsten des Käufers eine gesetzliche Beweislastumkehr aus (§ 477 BGB a.F.).
Praktische Hinweise für Käufer und Unternehmer
Für Fahrzeugkäufer:
- Bei ersten Anzeichen eines Mangels sofort dokumentieren (Fotos, Werkstattberichte).
- Den Verkäufer unverzüglich zur Nachbesserung auffordern.
- Nach Fehlschlagen der Reparaturversuche kann der Rücktritt eine sinnvolle Option sein.
Für Unternehmer und Händler:
- Deutliche vertragliche Regelungen zur Rollenverteilung (Verkäufer, Vermittler) sind essentiell.
- Sorgfältige Dokumentation von Nachbesserungsversuchen kann im Streitfall entscheidend sein.
- Die gesetzliche Vermutung nach § 477 BGB a.F. kann nur durch klaren Gegenbeweis entkräftet werden.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main liefert praxisnahe Hinweise für die Behandlung von Mängeln bei Mietkaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge. Käufer profitieren von einer sorgfältigen Dokumentation und frühzeitigen Mangelrügen, während Verkäufer ihre Vertragspraxis anpassen sollten, um rechtliche Risiken zu minimieren.
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