BGH, Urteil vom 23. 11. 2005 – VIII ZR 43/05.
Leitsätze
1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
2. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.
Einordnung
Nicht jeder Defekt beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Sachmangel im Rechtssinne. Schließlich kauft man keinen Neuwagen, bei dem andere Maßstäbe anzulegen sind. Die Frage, ob hinzunehmender Verschleiß vorliegt oder ein Sachmangel im rechtlichen Sinne, für den den Verkäufer einzustehen hat, beschäftigt regelmäßig die Gerichte.
In der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass bei einem 9 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 190.000 km der schlagartige Defekt eines Dichtungsrings am Turbolader nicht notwendigerweise einen Sachmangel darstellt, sondern normaler Verschleiß naheliegt.
Zudem hält der BGH fest, dass eine fahrlässige Beweisvereitelung vorliegt, wenn der klagende Käufer den defekten Turbolade von der Fachwerkstatt nicht aufbewahren lässt, so dass dieser im Prozess für eine sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden.