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Oldtimer gekauft: Kein Rücktritt wegen Unfallschaden (LG und OLG Frankfurt)

18. April 2025
Redaktion

Zusammenfassung

Hintergrund des Falls: Streit um Unfallfreiheit eines Oldtimers Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 290/24) stand der Verkauf eines Mercedes-Benz 500 SL Cab...

Urteilsmetadaten

Gericht

Landgericht und OLG Frankfurt

Aktenzeichen

19 O 290/24

Urteilsdatum

20.05.2024

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

Hintergrund des Falls: Streit um Unfallfreiheit eines Oldtimers

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 290/24) stand der Verkauf eines Mercedes-Benz 500 SL Cabrio, Baujahr 1990, durch den Beklagten, eine Privatperson. Der Kläger, ebenfalls Privatperson, hatte das Fahrzeug am 20.05.2024 für 15.000 Euro gekauft, nachdem er es zuvor über eine Anzeige auf der Plattform mobile.de gefunden hatte. Dort wurde der Wagen als "unfallfrei" inseriert. Bei der Fahrzeugbesichtigung durch den Kläger, seine Ehefrau, seinen Sohn und dessen Lebensgefährtin übergab der Beklagte dem Kläger einen Ordner mit Fahrzeugunterlagen, darunter diverse Werkstattrechnungen. Diese enthielten u. a. eine Rechnung über eine Instandsetzung der Beifahrertür nach einer Kollision mit einem Einkaufswagen im Jahr 2007 sowie weitere Reparaturen aus den Jahren 2007 bis 2010. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Kaufvertrag unter Verwendung eines Vordrucks, in dem unter anderem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Zusätzlich war dort vermerkt, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit des Verkäufers unfallfrei geblieben sei.

Die Position des Klägers

Nach dem Kauf ließ der Kläger ein Gutachten zur Bewertung des Fahrzeugs anfertigen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Marktwert des Fahrzeugs nur 11.500 Euro betrage. Zudem stellte er fest, dass das Fahrzeug aus technischer Sicht nicht als unfallfrei zu bezeichnen sei, da an mehreren Karosserieteilen massive Spachtel- und Lackierarbeiten durchgeführt worden seien. Daraufhin trat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom Kaufvertrag zurück und forderte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kläger behauptete, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handle und dass der Beklagte ihm diesen Umstand arglistig verschwiegen habe. Er trug vor, dass er keine ausreichende Möglichkeit zur Prüfung der übergebenen Unterlagen gehabt habe, da der Beklagte ihn vom Ordner abgelenkt habe. Weiterhin erklärte der Kläger, dass eine fachgerechte Prüfung des Fahrzeugs durch eine Werkstatt vor dem Kauf nicht erfolgt sei.

Die Position des Beklagten

Der Beklagte bestritt die Vorwürfe. Er trug vor, dass er dem Kläger den Ordner mit sämtlichen Werkstattrechnungen rechtzeitig und vollständig übergeben habe und dieser den Inhalt gründlich durchgesehen habe. Auch habe er Fragen des Klägers zu den Reparaturen offen beantwortet. Die Schäden seien aus seiner Sicht nicht unfallbedingt, sondern auf normale Gebrauchsspuren und Schönheitsreparaturen zurückzuführen. Zudem sei das Fahrzeug während seiner Besitzzeit nicht in einen Unfall verwickelt gewesen. Eine Besichtigung durch eine Werkstatt habe er dem Kläger sogar angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Im Rahmen der Beweisaufnahme vernahm das Gericht mehrere Zeugen, darunter auch die Ehefrau des Beklagten. Diese bestätigte, dass der Kläger die Unterlagen sorgfältig durchgesehen und Fragen dazu gestellt habe. Die vom Kläger benannten Zeugen konnten hingegen keine klaren Aussagen zum Besichtigungsablauf machen.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Kein Rücktritt trotz Mangelverdacht (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB)

Das Gericht stellte klar: Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt nur in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der nicht durch einen wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen ist. In diesem Fall enthielt der schriftliche Kaufvertrag einen solchen Gewährleistungsausschluss.

Keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie (§§ 434, 443 BGB)

Die Angabe „unfallfrei“ im Inserat und die mündliche Erklärung, während der Besitzzeit sei kein Unfall erfolgt, genügten nicht für eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Auch eine Garantieübernahme im Sinne des § 443 BGB wurde verneint.

Kein arglistiges Verschweigen (§ 444 BGB)

Auch ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels konnte dem Verkäufer nicht nachgewiesen werden. Der Kläger hatte einen Ordner mit Reparaturrechnungen erhalten und diesen gründlich durchgesehen. Der Verkäufer hatte ihm dabei Rede und Antwort gestanden.

Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt: Keine Erfolgsaussichten für die Berufung

Nach Einlegung der Berufung durch den Kläger bestätigte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 U 1/25) im Rahmen eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde.

Beschaffenheitsvereinbarung lag vor – aber kein Verstoß

Das OLG differenzierte: Es ging davon aus, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Unfallfreiheit während der Besitzzeit des Verkäufers vorlag. Diese sei nicht als bloße Wissenserklärung zu werten. Dennoch liege kein Verstoß gegen diese Vereinbarung vor.

Keine erheblichen Unfallschäden bei Oldtimer

Die beanstandeten Reparaturen – etwa an Beifahrertür und Stoßfänger – seien bei einem 34 Jahre alten Oldtimer mit 221.000 km Laufleistung nicht als erhebliche Unfallschäden zu werten. Die Maßnahmen dienten überwiegend optischen Zwecken und wären für einen Käufer solcher Fahrzeuge nicht entscheidungserheblich.

Keine arglistige Täuschung

Auch eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) wurde verneint. Der Verkäufer habe keine falschen Angaben zur Unfallfreiheit gemacht. Ein Anspruch auf Rückabwicklung wegen Anfechtung scheide somit ebenfalls aus.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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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