Wettbewerbsrecht

Pflichtangaben zu WLTP-Werten in der Fahrzeugwerbung unerlässlich (OLG Frankfurt/Main)

08. Februar 2025
Redaktion

Zusammenfassung

Sachverhalt OLG Frankfurt Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte sich in seiner Entscheidung vom 07.11.2024 (Az. 6 U 141/22) mit der Frage zu befassen, ob ein Automobilhändler gegen die P...

Urteilsmetadaten

Gericht

Oberlandesgericht Frankfurt

Aktenzeichen

6 U 141/22

Urteilsdatum

07.11.2024

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

Sachverhalt OLG Frankfurt Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte sich in seiner Entscheidung vom 07.11.2024 (Az. 6 U 141/22) mit der Frage zu befassen, ob ein Automobilhändler gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) verstieß, indem er in einem Werbevideo für Neuwagenmodelle keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem WLTP-Verfahren machte. In dem betreffenden Video, das über den YouTube-Kanal des Händlers sowie auf den Webseiten von Vertragshändlern verbreitet wurde, wurden verschiedene Modelle des Opel Mokka beworben, ohne die gesetzlich geforderten Verbrauchs- und Emissionswerte anzugeben. Die Werbung hob besonders die Fahrdynamik und die moderne Ausstattung der Fahrzeuge hervor, doch die Angaben zu den Verbrauchswerten fehlten komplett. Ein Verbraucherverband erhob Klage und argumentierte, dass das Fehlen dieser Informationen eine Irreführung der Verbraucher darstelle. Nach Ansicht des Verbandes sei es für die Kaufentscheidung der Verbraucher wesentlich, genaue Angaben zum Energieverbrauch und den Emissionswerten zu erhalten. Die Beklagte entfernte das Video zwar nachträglich, weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorgaben unklar seien und sie daher nicht verpflichtet gewesen sei, die WLTP-Werte anzugeben. Rechtliche Bewertung OLG Frankfurt Das OLG Frankfurt entschied, dass der Automobilhändler gegen § 5 Pkw-EnVKV verstieß, indem er die erforderlichen WLTP-Werte nicht in der Werbung angab. Das Gericht stellte klar, dass unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen, da sie Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung beeinflussen können (§ 5a UWG). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die fehlenden Informationen eine wesentliche Tatsache darstellen, die für den Verbraucher von Bedeutung ist, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Das Gericht betonte, dass das nachträgliche Entfernen oder Korrigieren der Angaben die bereits begangene Rechtsverletzung nicht aufhebt. Der Händler wurde zur Unterlassung der Verbreitung solcher Videos und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Zudem stellte das Gericht klar, dass auch Vertragshändler, die das Video auf ihren Plattformen eingebunden hatten, für unvollständige Angaben in von ihnen verbreiteten Werbematerialien haften. Das Urteil betonte, dass die Verantwortung nicht durch die Weitergabe der Inhalte an Dritte abgewälzt werden kann. Einordnung und Hinweise für Autohändler Das Urteil des OLG Frankfurt verschärft die Anforderungen an die Werbepraxis im Autohandel erheblich. Autohändler müssen sicherstellen, dass alle gesetzlich geforderten Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach dem WLTP-Verfahren in ihren Werbematerialien enthalten sind. Dies gilt nicht nur für klassische Printwerbung, sondern auch für digitale Medien wie Videos, Social-Media-Beiträge und sogar für geteilte Inhalte von Autoherstellern. Selbst wenn die Inhalte von Dritten erstellt wurden, bleibt die Verantwortung bei dem Händler, der diese Inhalte verbreitet. Wichtig ist, dass nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen der Pflichtangaben nicht vor Haftung schützen. Verstöße können zu teuren Abmahnungen, gerichtlichen Verfahren und hohen Geldbußen führen. Die Gerichte zeigen eine klare Linie: Selbst fahrlässige Verstöße, bei denen keine böse Absicht vorliegt, werden nicht toleriert. Autohändler sollten daher umfassende Compliance-Maßnahmen ergreifen, um rechtliche Risiken zu minimieren. Dazu gehört nicht nur die Prüfung eigener Werbematerialien, sondern auch die Kontrolle übernommener Inhalte von Herstellern und Partnern. Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass der Schutz der Verbraucher vor irreführenden Informationen im Vordergrund steht. Die Transparenz über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs ist ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung vieler Kunden. Fehlende oder unzureichende Informationen können das Vertrauen der Kunden erheblich beeinträchtigen und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Praktische Tipps für Autohändler:

  1. Sorgfältige Prüfung: Vor jeder Veröffentlichung von Werbematerialien sollten die Pflichtangaben sorgfältig geprüft werden. Dies gilt für alle Medienformate, sei es Print, Online oder Video.
  2. WLTP-Werte angeben: Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen müssen nach dem WLTP-Verfahren angegeben werden. Achten Sie darauf, dass diese Werte korrekt und gut sichtbar platziert sind.
  3. Geltung für alle Medien: Die Vorgaben gelten für Print-, Online- und Video-Werbung gleichermaßen. Auch in sozialen Netzwerken und auf Plattformen wie YouTube müssen die Pflichtangaben gemacht werden.
  4. Verantwortung für geteilte Inhalte: Auch für die Werbung von Autoherstellern, die auf eigenen Kanälen geteilt wird, haften Autohändler. Überprüfen Sie daher auch die Inhalte von Partnerunternehmen, bevor Sie diese weiterverbreiten.
  5. Keine Heilung durch Korrekturen: Unvollständige Werbung kann nicht durch spätere Änderungen geheilt werden. Sobald die Werbung veröffentlicht wurde, besteht das Risiko einer Abmahnung.
  6. Interne Schulungen: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig zu den aktuellen rechtlichen Vorgaben, um Fehler zu vermeiden.
  7. Juristische Beratung: Ziehen Sie bei Unsicherheiten rechtlichen Rat hinzu, um kostspielige Fehler zu vermeiden.
FAQ
  1. Welche Angaben müssen in der Fahrzeugwerbung gemacht werden? Die Werbung muss Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem WLTP-Verfahren enthalten. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar und gut lesbar sein.
  2. Gilt die Pflicht zur Angabe der WLTP-Werte auch für Online-Werbung? Ja, die Pflicht gilt für alle Werbeformen, einschließlich Online-Videos, Social-Media-Beiträge und Websites. Auch bei kurzen Clips oder Posts müssen die relevanten Angaben enthalten sein.
  3. Können nachträgliche Korrekturen eine Abmahnung verhindern? Nein, das nachträgliche Ergänzen der Pflichtangaben hebt die Rechtsverletzung nicht auf. Die Verantwortung liegt beim Händler, bereits bei der ersten Veröffentlichung korrekte Angaben zu machen.
  4. Wer haftet für unvollständige Angaben in geteilten Werbeinhalten? Auch Autohändler haften für unvollständige Angaben in geteilten Inhalten von Herstellern. Es ist daher unerheblich, ob die Inhalte selbst erstellt oder übernommen wurden.
  5. Welche Konsequenzen drohen bei Verstoßen gegen die Pkw-EnVKV? Verstöße können zu Abmahnungen, gerichtlichen Verfahren und hohen Geldbußen führen.
  6. Sind auch unabsichtliche Verstöße sanktionierbar? Ja, auch fahrlässige Verstöße können sanktioniert werden, da es auf die Irreführung der Verbraucher ankommt, nicht auf die Absicht des Händlers.
  7. Welche Rolle spielen Vertragshändler in Bezug auf die Haftung? Vertragshändler haften ebenfalls, wenn sie unvollständige Werbeinhalte verbreiten, auch wenn diese von Dritten erstellt wurden.
  8. Wie hoch können die Abmahnkosten ausfallen? Die Abmahnkosten können erheblich sein und sich nach dem Umfang der Verstöße richten.
  9. Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Pflichtangaben in der Fahrzeugwerbung? Die Vorschriften ergeben sich aus der Pkw-EnVKV und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
  10. Wie können Autohändler rechtliche Risiken minimieren? Durch die Implementierung umfassender Compliance-Maßnahmen, die sorgfältige Prüfung aller Werbematerialien vor deren Veröffentlichung und regelmäßige Schulungen des Personals können rechtliche Risiken deutlich reduziert werden.
  11. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe der WLTP-Werte? Keine der gängigen Werbeformen ist von der Pflicht zur Angabe der WLTP-Werte ausgenommen. Selbst in kurzen Werbespots müssen diese Angaben erfolgen.
  12. Welche weiteren Konsequenzen können neben Abmahnungen drohen? Neben Abmahnungen können auch Unterlassungsklagen und Vertragsstrafen drohen, wenn gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen wird.
  13. Wie schnell muss auf eine Abmahnung reagiert werden? Auf eine Abmahnung sollte umgehend reagiert werden, um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden. Es empfiehlt sich, sofort juristischen Rat einzuholen.
  14. Welche Bedeutung hat das Urteil für die gesamte Automobilbranche? Das Urteil setzt einen klaren Standard für die gesamte Automobilbranche und verdeutlicht, dass selbst kleine Nachlässigkeiten erhebliche rechtliche Folgen haben können.
  15. Welche Rolle spielt der Verbraucherschutz in diesem Zusammenhang? Der Verbraucherschutz steht im Zentrum der Entscheidung. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Verbraucher vollständig und korrekt informiert werden, um fundierte Kaufentscheidungen treffen zu können.
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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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