SchadensersatzVertragsschluss

Rechtliche Verantwortung bei Fahrzeugschäden durch Vermittler (LG Frankenthal u OLG Zweibrücken)

28. Juli 2025
Redaktion

Zusammenfassung

I. Instanz: Landgericht Frankenthal (Urt. v. 16.03.2023, Az. 7 O 140/22) SachverhaltEin deutsches Unternehmen begehrte von einem Autohaus Schadensersatz in Höhe von 21.379,90 € sowie Erstattung vorger...

Urteilsmetadaten

Gericht

Landgericht Frankenthal u OLG Zweibrücken

Aktenzeichen

7 O 140/22

Urteilsdatum

16.03.2023

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

I. Instanz: Landgericht Frankenthal (Urt. v. 16.03.2023, Az. 7 O 140/22)

Sachverhalt

Ein deutsches Unternehmen begehrte von einem Autohaus Schadensersatz in Höhe von 21.379,90 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, nachdem es im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten an einem von einem ihrer Organe privat erworbenen Fahrzeug zu Schäden gekommen sein soll.

Konkret ging es um einen gebrauchten Maserati Quattroporte SQ4, der mit Kaufvertrag vom 05.03.2021 zu einem Kaufpreis von 36.500,00 € erworben wurde. Vertragspartner war nicht die Beklagte, sondern eine in Kanada ansässige Firma als Verkäuferin. Die Beklagte war laut Kaufvertrag ausdrücklich nur als Vermittlerin tätig.

Nach Übergabe des Fahrzeugs bemängelte das klagende Unternehmen diverse Mängel und forderte die Beklagte zur Nacherfüllung auf. Diese kontaktierte die eigentliche Verkäuferin und wurde von dieser beauftragt, die Organisation der Nachbesserung zu übernehmen. In der Folge befand sich das Fahrzeug zwischen dem 18.08.2021 und dem 30.10.2021 im Gewahrsam der Beklagten.

Nach der Rückgabe des Fahrzeugs stellte die Klägerin erhebliche Beschädigungen an den Türverkleidungen, dem Armaturenbrett und dem Handschuhfach fest, die vorher in einem angeblich neuwertigen Zustand gewesen seien. Sie holte daraufhin einen Kostenvoranschlag über 25.442,08 € brutto (21.379,90 € netto) für die Reparatur ein. Die Beklagte wies jede Verantwortung zurück.

Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin an, sie sei zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt, da der Wagen im Rahmen einer internen Vereinbarung mit einem ihrer Organe von ihr betrieben und genutzt werde. Zudem sei ihr ein wirtschaftliches Eigeninteresse zuzurechnen. Sie legte hierzu eine Prozessstandschaftserklärung vor.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Weder aus Vertrag, noch aus Delikt oder Geschäftsbesorgung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ergebe sich ein Anspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte sei lediglich Vermittlerin gewesen, es habe kein Schuldverhältnis zwischen ihr und der Klägerin bestanden. Eine vertragliche Pflichtverletzung oder ein Werkvertrag sei nicht ersichtlich. Auch deliktische Ansprüche nach § 823 BGB scheiterten, da die Klägerin weder die Verursachung des Schadens durch die Beklagte nachweisen konnte noch eine Pflichtverletzung ersichtlich war.

II. Instanz: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Urt. v. 17.07.2025, Az. 4 U 48/23)

Berufungsgründe

Die Klägerin argumentierte in der Berufung u.a. mit einer Abtretung der Ansprüche durch den ursprünglichen Erwerber sowie mit einer Verantwortlichkeit der Beklagten als Vermittlerin im Rahmen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Entscheidung

Das OLG Zweibrücken bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Abtretung wurde als wirksam angesehen, jedoch fehlte es weiterhin an einer Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter komme nicht in Betracht, da die Klägerin eigene Ansprüche gegen die Verkäuferin in Kanada habe und daher nicht schutzbedürftig sei. Auch eine Haftung gem. § 311 Abs. 3 BGB oder § 823 BGB scheitere, da die Beklagte lediglich im Auftrag der Verkäuferin gehandelt habe. Eine eigene Schadensverursachung durch die Beklagte konnte die Klägerin nicht beweisen.

Praxishinweise für Betroffene und Unternehmen

1. Klare Vertragsverhältnisse: Beim Kauf über Vermittler sollte genau dokumentiert werden, wer Vertragspartner ist. Vermittler sind nicht automatisch haftbar für Mängel oder Schäden.

2. Beweissicherung: Wer Schadensersatz fordert, muss konkret nachweisen, wer den Schaden verursacht hat. Fotos, Zeugen oder Werkstattberichte sind hier entscheidend.

3. Vertrag mit Schutzwirkung: Dieses Institut greift nur, wenn kein gleichwertiger eigener Anspruch besteht. Bei Auslandskaufverträgen ist die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen die eigentliche Vertragspartei entscheidend.

4. Vermittlerhaftung: Eine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB erfordert ein besonderes Vertrauen oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vermittlers. Das bloße Auftreten als Ansprechpartner reicht nicht aus.

Autokauf KanadaFahrzeugschadenLG FrankenthalNachbesserungOLG ZweibrückenSchadensersatz AutokaufVermittlerhaftungVertrag mit Schutzwirkung§ 311 BGB§ 823 BGB

Ihr Auto hat Mängel?

Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.Rücktritt • Minderung • Schadensersatz

Bundesweite Vertretung Spezialisiertes Know-how Schnelle Termine

Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

Probleme beim Autokauf?

Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.

Beratungstermin vereinbaren

Cookie-Hinweis

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um die Funktionalität unserer Website zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere Google reCAPTCHA zum Schutz vor Spam. Durch die Nutzung unserer Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.