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Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrags über einen Pkw (LG Hamburg)

25. Mai 2025
Redaktion

Zusammenfassung

Urteil des Landgerichts Hamburg: Widerrufsrecht beim Online-Autokauf gestärkt Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.09.2024 (Az. 314 O 10/24) entschieden, dass einem Verbraucher beim Online-Ka...

Urteilsmetadaten

Gericht

Landgericht Hamburg

Aktenzeichen

314 O 10/24

Urteilsdatum

10.09.2024

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

Urteil des Landgerichts Hamburg: Widerrufsrecht beim Online-Autokauf gestärkt

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.09.2024 (Az. 314 O 10/24) entschieden, dass einem Verbraucher beim Online-Kauf eines Fahrzeugs unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312c, 356 BGB zusteht. Die Entscheidung betrifft die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kam. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Online-Vertriebssystemen im Kfz-Handel.

Sachverhalt: Autokauf per E-Mail ohne Widerrufsbelehrung

Ein Verbraucher (Kläger) erwarb im Oktober 2022 über die Plattform mobile.de bei der Autohaus GmbH ein Fahrzeug des Typs Saic MG ZS 1,5 VTI-tech Luxury zum Preis von 20.000 Euro. Der Vertrag wurde ausschließlich per E-Mail abgewickelt – von der verbindlichen Bestellung über die Bestellbestätigung bis hin zur Rechnungstellung. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Verkaufs erstmals im Oktober 2022 zugelassen und wies eine Laufleistung von nur 100 Kilometern auf. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 16.11.2022 persönlich beim Autohaus in Osnabrück. Eine Widerrufsbelehrung erhielt der Käufer im gesamten Prozess nicht. Im November 2023 erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrags, gestützt auf sein Fernabsatzrecht. Die Beklagte verweigerte jedoch die Rücknahme des Fahrzeugs. Der Kläger wiederholte den Widerruf später über seine Anwälte und erklärte hilfsweise den Rücktritt wegen Sachmängeln, darunter:
  • wiederholte Entladung der Batterie,
  • Fehlfunktion der Rückfahrkamera,
  • Anzeige von Doppelbildern im Rückwärtsgang.
Eine gesetzte Frist zur Nachbesserung blieb erfolglos. Die Beklagte holte die Herstellerin SAIC Motor Deutschland GmbH als Nebenintervenientin in das Verfahren.

Argumentation der Beklagten: Kein organisiertes Fernabsatzsystem

Die Beklagte wies die Ansprüche vollumfänglich zurück. Sie argumentierte:
  • Zwar sei der Vertrag ausschließlich per Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden, jedoch fehle es an einem organisierten Fernabsatzsystem im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB.
  • Die Fahrzeuge würden nicht versendet; der Kläger habe das Fahrzeug persönlich abgeholt.
  • Die Werbung mit kostenloser Lieferung auf Facebook sei auf die Corona-Lockdown-Zeit im April 2020 beschränkt gewesen.
  • Technisch bedingt sei diese Anzeige im Jahr 2024 weiterhin online sichtbar.
  • Die geltend gemachten Sachmängel seien nicht existent. Zudem sei man zur Nachbesserung bereit gewesen.
  • Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig, da der Kläger diese nicht selbst getragen habe.

Gerichtliche Entscheidung: Fernabsatz und Widerrufsrecht bejaht

Das Landgericht Hamburg gab der Klage vollumfänglich statt:

Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB

Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Vertrag ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde und damit grundsätzlich als Fernabsatzvertrag einzustufen ist. Entscheidend sei jedoch zusätzlich, ob der Händler ein organisiertes Vertriebssystem für den Fernabsatz unterhält. Das Gericht bejahte diese Voraussetzung im vorliegenden Fall mit ausführlicher Begründung: Die Beklagte warb sowohl auf der Plattform Autoscout24 als auch auf Facebook mit der Möglichkeit, Fahrzeuge kontaktlos zu bestellen und liefern zu lassen. Zwar bestritt die Beklagte, dass es sich um ein dauerhaftes Angebot handele, jedoch überzeugte dies das Gericht nicht. Die Formulierungen in der Werbung, insbesondere der Slogan „Wir liefern Ihren Traumwagen natürlich gratis zum Bestimmungsort!“, seien nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt und würden von verständigen Kunden als generelles Angebot verstanden. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die Definition eines organisierten Fernabsatzsystems: Es reiche aus, wenn ein Händler planmäßig über elektronische Mittel kommuniziere und Verträge abschließe, unabhängig davon, ob tatsächlich regelmäßig geliefert werde. Es komme nicht auf das tatsächliche Versandverhalten an, sondern auf die organisatorische Einrichtung und Bewerbung des Fernabsatzes. Auch sei unerheblich, dass der Kläger das Fahrzeug selbst abgeholt habe – der persönliche Kontakt nach Vertragsschluss ändere nichts an der Fernabsatzeigenschaft. Das Gericht zitierte dabei einschlägige Kommentarliteratur (u. a. Münchener Kommentar und Erman BGB) und betonte, dass es auch auf die systematische Nutzung von Fahrzeugbörsen und E-Mail-Kommunikation zur Vertragsabwicklung ankomme.

Wirkung des Widerrufs

Der am 11.11.2023 erklärte Widerruf sei wirksam. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beginne die Frist gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht zu laufen, sodass der Widerruf auch über ein Jahr nach Vertragsschluss noch möglich sei. Durch den Widerruf sei ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden: Der Kläger könne Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Sachmängel und Rücktritt unbeachtlich

Da der Kläger erfolgreich widerrufen habe, komme es auf die vom Kläger behaupteten Mängel und den hilfsweise erklärten Rücktritt nicht mehr an.

Annahmeverzug und Anwaltskosten

Die Beklagte befand sich spätestens ab Zugang der E-Mail vom 14.11.2023 im Annahmeverzug. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nach § 286 BGB als Verzugsschaden erstattungsfähig. Die entsprechende Vollmacht der Rechtsschutzversicherung lag vor.

Tenor des Urteils im Überblick

  1. Zahlung von 20.000 Euro nebst Zinsen seit dem 14.11.2023 – Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit Papieren, Schlüsseln und Reifen.
  2. Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.
  3. Erstattung von 1.295,43 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten.
  4. Beklagte trägt die Verfahrenskosten (außer denen der Nebenintervenientin).

Bedeutung für die Praxis: Stärkung des Verbraucherrechts beim Online-Fahrzeugkauf

Das Urteil hat erhebliche Relevanz für den Online-Kfz-Handel:
  • Bereits eine E-Mail-basierte Kaufabwicklung mit Online-Werbung genügt zur Bejahung eines Fernabsatzsystems.
  • Die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs vor Ort schließt ein Fernabsatzgeschäft nicht aus.
  • Fehlt eine Widerrufsbelehrung, besteht das Widerrufsrecht bis zu 12 Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).
Für Händler bedeutet dies: Wer Fahrzeuge über das Internet anbietet, muss die fernabsatzrechtlichen Anforderungen erfüllen – insbesondere durch vollständige und korrekte Widerrufsbelehrungen.

Handlungsempfehlungen für Verbraucher und Autohäuser

Für Verbraucher:

  • Beim Online-Kauf von Fahrzeugen auf Widerrufsrecht achten – auch bei späterer Selbstabholung.
  • Kommunikation mit dem Händler stets dokumentieren.
  • Widerruf ist bei fehlender Belehrung bis zu einem Jahr und 14 Tage möglich.

Für Autohäuser:

  • Angebote über Plattformen wie mobile.de oder Autoscout24 bergen fernabsatzrechtliche Pflichten.
  • Widerrufsbelehrungen klar und deutlich bereitstellen.
  • Prozesse für Rückabwicklung und Kommunikation mit Kunden rechtskonform gestalten.
Fazit: Das Urteil verdeutlicht, dass der Verkauf von Fahrzeugen über digitale Kanäle kein rechtsfreier Raum ist. Wer als Händler auf Online-Portalen aktiv ist, sollte seine Vertrags- und Kommunikationsprozesse dringend rechtlich überprüfen lassen.
autoscout24.deFacebookFernabsatz

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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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