Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen verschwiegener Unfallschäden (LG Landau i.d. Pfalz)
Zusammenfassung
Sachverhalt LG Landau/Pfalz, Az. 4 O 319/20 Im Frühjahr 2020 erwarb der Kläger bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C 43 AMG zu einem Kaufpreis von 36.990 €. Der Wagen...
Sachverhalt LG Landau/Pfalz, Az. 4 O 319/20
Im Frühjahr 2020 erwarb der Kläger bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C 43 AMG zu einem Kaufpreis von 36.990 €. Der Wagen wies laut Kaufvertrag eine „Vorbeschädigung vorne links (Fahrerseite), die instandgesetzt wurde“ auf. Weitere Angaben zur Art und Schwere des Schadens enthielt der Vertrag nicht. Nach seiner Übergabe nutzte der Kläger das Fahrzeug mehrere Monate und legte rund 15.000 Kilometer zurück. Während dieser Zeit bemerkte er wiederholt technische Unregelmäßigkeiten und Karosserieprobleme im Frontbereich.
Aufgrund dieser Auffälligkeiten ließ der Käufer das Fahrzeug durch ein unabhängiges Sachverständigenbüro überprüfen. Das Gutachten brachte erhebliche Mängel zutage: Der Wagen hatte im Frontbereich – insbesondere links – einen schweren Unfallschaden erlitten, der weder vollständig noch fachgerecht repariert worden war. Die Untersuchung zeigte Beschädigungen an Stoßfänger, Querträgern, Seitenstrukturen, Sensoren, Motorhaube und Kotflügel. Zudem ergaben Unterlagen, dass das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft und abgerechnet worden war. Dies stand im klaren Widerspruch zu der vom Verkäufer vermittelten Einschätzung, es habe sich nur um eine „leichte Beschädigung“ gehandelt.
Nachdem der Kläger über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs informiert war, erklärte er mit Schreiben vom 13. August 2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Nachbesserung forderte er nicht, da die fehlende Unfallfreiheit einen unbehebbaren Mangel darstellte. Der Verkäufer wies die Rückabwicklung zurück und argumentierte, der Kläger sei ausreichend informiert worden. Zudem sei eine Nachbesserung möglich und vor Rücktritt erforderlich gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Landau in der Pfalz folgte im Wesentlichen der Argumentation des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor, da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe nicht unfallfrei war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet bereits das Vorliegen eines nicht unerheblichen Unfallschadens einen Sachmangel, selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Unfallfreiheit getroffen wurde. Das Fahrzeug entsprach somit nicht der objektiv geschuldeten Beschaffenheit.
Die Vertragsformulierung über eine „Vorbeschädigung, die instandgesetzt wurde“ genügte dem Gericht nicht als ausreichende Offenlegung eines erheblichen Schadens. Ein durchschnittlicher Käufer dürfe diesen Begriff vielmehr so verstehen, dass es sich um eine geringfügige Lackschramme oder einen kleinen Rempler handelt. Der Begriff sei mehrdeutig und damit nicht geeignet, den Käufer über das tatsächliche Ausmaß eines Unfalls aufzuklären. Damit war die Offenbarungspflicht des Verkäufers verletzt.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Täuschung über die Schadensart und -tiefe arglistig im Sinne des § 123 BGB war. Der Verkäufer hatte nachweislich Kenntnis vom erheblichen Unfallschaden und dessen unvollständiger Instandsetzung, informierte den Käufer jedoch nicht vollständig. Das bewusste Bagatellisieren eines erheblichen Schadens erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, auch wenn keine ausdrückliche Falschangabe vorliegt.
Eine vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlich, da es sich um einen unbehebbaren Mangel handelte. Die Unfallvergangenheit eines Fahrzeugs lässt sich nachträglich nicht beseitigen; sie wirkt sich dauerhaft auf den Verkehrswert und die Marktfähigkeit aus. Daher konnte der Kläger unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 BGB) zu, einschließlich Erstattung der Finanzierungskosten, Gutachterkosten und sonstiger Aufwendungen.
Das Gericht betonte in seiner Begründung auch die Beweislastverteilung nach § 442 BGB: Der Verkäufer trägt die volle Beweislast dafür, dass er den Käufer ordnungsgemäß über einen Vorschaden informiert hat. Da keine schriftlichen oder mündlichen Beweise für eine hinreichende Aufklärung vorlagen, konnte der Beklagte diesen Nachweis nicht erbringen.
Praxishinweise für Verkäufer
Das Urteil verdeutlicht eindrucksvoll, dass Händler und Verkäufer bei der Offenlegung von Vorschäden höchste Sorgfalt walten lassen müssen. Folgende Punkte sind dabei von besonderer Bedeutung:
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Klare und vollständige Dokumentation: Verkäufer sollten alle bekannten Vorschäden und Reparaturen exakt beschreiben und den Käufer über den Umfang schriftlich informieren. Allgemeine Begriffe wie „Vorbeschädigung“ oder „leichter Schaden“ sind zu vermeiden.
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Beweissicherung: Es empfiehlt sich, dem Käufer Kopien vorhandener Gutachten, Reparaturrechnungen oder Schadensberichte auszuhändigen, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.
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Aufklärungsgespräche dokumentieren: Mündliche Hinweise auf Unfallschäden sollten schriftlich festgehalten und vom Käufer gegengezeichnet werden. Nur so kann der Verkäufer im Streitfall belegen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
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Ehrliche Kommunikation: Auch wenn es wirtschaftlich nachteilig erscheinen mag, sollten Verkäufer den Umfang eines Schadens nie verharmlosen. Unvollständige Angaben können schnell als Arglist gewertet werden – mit gravierenden finanziellen Folgen.
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