Rücktritt wegen verschwiegenem Unfallschaden (LG Hildesheim)
Zusammenfassung
LG Hildesheim – Urteil (Az. 4 O 200/22) Sachverhalt auf einen Blick Im Februar 2021 erwarb der Kläger von einem Gebrauchtwagenhändler einen Mercedes-Benz CLA 45 AMG 4Matic zu einem Kaufpreis von 34.55...
Urteilsmetadaten
Landgericht Hildesheim
4 O 200/22
SCHILLING Rechtsanwälte
Inhaltsverzeichnis
LG Hildesheim – Urteil (Az. 4 O 200/22)
Sachverhalt auf einen Blick
Im Februar 2021 erwarb der Kläger von einem Gebrauchtwagenhändler einen Mercedes-Benz CLA 45 AMG 4Matic zu einem Kaufpreis von 34.550 €. Das Fahrzeug war ein Import aus Kanada und wurde vom Beklagten zuvor selbst importiert und als „nachlackiert, aber unfallfrei“ zum Verkauf angeboten. Die Laufleistung zum Zeitpunkt des Verkaufs betrug rund 61.000 km.
Vor dem Verkauf hatte der Händler eine DEKRA-Sicherheitsprüfung durchführen lassen, die lediglich eine mangelhafte Reifendimension feststellte. Hinweise auf einen Unfall oder tiefgreifende Schäden wurden nicht dokumentiert. Der Händler wies außerdem auf eine Nachlackierung hin, jedoch ohne nähere Erläuterung zu deren Ursache oder Umfang.
Nach Übergabe des Fahrzeugs hegte der Kläger Zweifel an der Unfallfreiheit. Er beauftragte einen Gutachter und ließ zusätzlich einen Carfax-Report erstellen. Beide Untersuchungen ergaben deutliche Hinweise auf einen erheblichen strukturellen Vorschaden im Front- und Seitenbereich des Fahrzeugs, darunter eine deutliche Erhöhung der Lackschichtdicken sowie frühere Werkstattberichte mit Schadenbildern. Das Schadensausmaß wurde durch ein Gutachten mit Reparaturkosten in Höhe von ca. 15.000 € beziffert.
Da der Kläger das Fahrzeug in der Annahme gekauft hatte, es sei unfallfrei, erklärte er im Juni 2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte lehnte eine Rücknahme oder Rückzahlung ab und verwies auf die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsverkürzung auf ein Jahr. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Landgericht Hildesheim mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrags und Ersatzes zusätzlicher Aufwendungen (u. a. für Gutachten, Inspektionen, Bremsen und Reifen).
Kernaussagen des Gerichts
- Rücktritt wegen Sachmangels (§§ 434, 437 Nr. 2, 346 BGB): Ein Käufer darf erwarten, dass ein Gebrauchtwagen unfallfrei ist. Die nachgewiesenen Vorschäden stellen einen erheblichen Mangel dar.
- Nacherfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB): Selbst eine fachgerechte Nachreparatur ändert nichts daran, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen bleibt.
- Erheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB): Die Reparaturkosten von ca. 40 % des Kaufpreises überschreiten deutlich die Bagatellgrenze.
- Kein Ausschluss durch einjährige Gewährleistungsverkürzung: Die Klausel bleibt zwar wirksam, doch die Verjährung begann erst Ende 2021 und war zur Klageeinreichung 2022 noch nicht abgelaufen.
- Folgen: Der Händler muss den Kaufpreis zurückzahlen, diverse Nebenkosten (Gutachten, Inspektion, Reifen, Bremsen) ersetzen und das Fahrzeug zurücknehmen.
Rechtliche Würdigung
1. Sachmangel
Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf, wenn es nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug als „unfallfrei“ beschrieben, wodurch eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Der nachweislich vorhandene erhebliche Unfallschaden widerspricht dieser Vereinbarung deutlich. Die Bezeichnung „unfallfrei“ ist dabei nicht nur eine werbliche Aussage, sondern stellt eine rechtlich relevante Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ein strukturrelevanter Unfallschaden mit Reparaturkosten von über 40 % des Kaufpreises ist keinesfalls als bloßer Bagatellschaden einzuordnen. Die Mängeleigenschaft ergibt sich zudem unabhängig davon, ob der Schaden dem Verkäufer bekannt war oder nicht.
2. Rücktritt ohne Fristsetzung
Ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung voraus. Eine Fristsetzung ist jedoch gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert – was hier durch die vollständige Ablehnung jeglicher Gewährleistungspflicht durch den Beklagten gegeben war. Zusätzlich war die Nacherfüllung objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da der Vorschaden zwar reparierbar sein mag, das Fahrzeug aber dauerhaft als „Unfallwagen“ eingestuft bleibt. Der Mangel ist also irreparabel im Sinne der Wert- und Beschaffenheitsvorstellung des Käufers.
3. Erheblichkeit des Mangels
Der Rücktritt setzt ferner gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB voraus, dass der Mangel nicht unerheblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Mangel dann als erheblich, wenn die Beseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen. Mit rund 15.000 € Reparaturkosten bei einem Kaufpreis von 34.550 € liegt der Betrag bei über 40 % – die Erheblichkeitsgrenze ist somit eindeutig überschritten. Auch aus objektiver Sicht eines durchschnittlichen Käufers ist ein Fahrzeug mit einem solchen Vorschaden qualitativ minderwertiger als ein unfallfreies Exemplar.
4. Verjährung & Gewährleistungsverkürzung
Zwar wurde im Vertrag eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vereinbart, was bei gebrauchten Fahrzeugen grundsätzlich zulässig ist (§ 476 Abs. 2 BGB a.F.). Jedoch begann die Frist nach § 438 Abs. 2 BGB erst mit Übergabe des Fahrzeugs im Februar 2021 und wurde durch das Schreiben des Klägers und die Klageerhebung im Jahr 2022 unterbrochen bzw. gehemmt (§ 203 BGB). Die Verjährung war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten.
5. Nebenansprüche des Käufers
Neben der Rückabwicklung hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Schäden. Zum einen kann er gemäß § 347 Abs. 2 BGB Ersatz für notwendige Verwendungen wie Inspektionen, Bremsen- und Reifenersatz verlangen, die dem Erhalt der Kaufsache dienten. Zum anderen bestehen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs (§§ 280, 286 BGB), weil der Beklagte sich nach Rücktrittserklärung in Annahmeverzug befand (§ 293 BGB). Auch die Kosten für das Sachverständigengutachten sind ersatzfähig, da sie zur zweifelsfreien Mangelaufdeckung notwendig waren.
Bedeutung für die Praxis
- Gebrauchtwagenhändler müssen bei Hinweisen auf Nachlackierung oder Importfahrzeuge (insbesondere Kanada-Reimporte) tiefergehend prüfen oder klar als Unfallwagen deklarieren.
- Käufer können sich auf ihren Vertrauenstatbestand „unfallfrei“ verlassen; wird dieser erschüttert, ist ein Rücktritt auch noch Jahre nach Kauf möglich.
- Die Entscheidung bestätigt, dass schon ein einziger, erheblicher Unfallschaden den Rücktritt rechtfertigt – unabhängig davon, ob es sich um einen „Totalschaden“ handelt.
Handlungsempfehlungen
Für Käufer
- Carfax-Report oder ähnliche Historiennachweise frühzeitig einholen.
- Ungewöhnliche Lackschichtdicken von einem Gutachter prüfen lassen.
- Bei Verdacht umgehend anwaltlichen Rat einholen und Rücktritt erklären.
Für Händler
- Prüf- und Dokumentationspflichten ernst nehmen – Dekra-Check allein reicht nicht, wenn Auffälligkeiten vorliegen.
- Importfahrzeuge transparent als solche kennzeichnen und Reparaturhistorie offenlegen.
- Klare Gewährleistungsklauseln gestalten, aber stets die gesetzlichen Mindestfristen beachten.
- Seit 1.1.2022 sind solche negativen Beschaffenheitsvereinbarungen nur noch unter strengen Voraussetzungen wirksam (deutlich und gesondert mit vorvertraglicher Information) !
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