Schimmel im Wohnmobil - Rücktritt nach nur einem Reparaturversuch (OLG Hamm)
Zusammenfassung
Rücktritt bei Wasserschaden im Wohnmobil OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - I-28 U 131/10 Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann wegen Unzumutbark...
Urteilsmetadaten
Oberlandesgericht Hamm
28 U 131/10
10.03.2011
SCHILLING Rechtsanwälte
Inhaltsverzeichnis
Rücktritt bei Wasserschaden im Wohnmobil
OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - I-28 U 131/10
Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann wegen Unzumutbarkeit zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war (hier: unzureichend abgedichteter Feuchtigkeitsschaden eines Wohnmobils).
Praktische Einordnung des Falles
Im Regelfall standen dem Verkäufer bei Kaufverträgen die bis zum 31.12.2021 geschlossen wurden zwei Nachbesserungsversuche zu. Erst wenn beide fehlgeschlagen waren, war der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Seit dem 1.1.2022 kann der Rücktritt auch bereits dann wirksam erklärt werden, wenn der erste (und einzige) Nachbesserungsversuch scheitert oder von der Meldung des Mangels an eine ausreichende Zeit verstrichen ist, ohne dass nachgebessert wird. Allerdings erfordert dies eine Einzelfallprüfung der Umstände, was eine gewisse Rechtsunsicherheit für beide Seiten birgt.
Die Entscheidung des OLG Hamm erging zum alten Recht, hat jedoch für die neue Rechtslage und die erforderliche Einzelfallprüfung erhebliche Bedeutung. Das OLG Hamm stellt klar, dass eine "Alibi-Reparatur", "Billig-Reparatur" bzw. ein lediglich oberflächlicher Reparaturversuch ohne Willen zur nachhaltigen Mängelbeseitigung dazu führen kann, dass dem Käufer ein zweiter Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten ist. D.h. der Rücktritt ist nach dem ersten gescheiterten Versuch wirksam.
Im hier entschiedenen Fall hatte der Wohnmobilverkäufer einen Feuchtigkeitsscheiden lediglich unfachmännisch abgedichtet. Es bildete sich daher erneut Feuchtigkeit. Der Käufer trat zurück, ohne eine zweite Reparatur abzuwarten - mit Erfolg.
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