Schadensersatz

Standkosten nach Abschleppen & Annahmeverzug: Zahlungsanspruch bestätigt (LG Mainz und OLG Koblenz)

09. August 2025
Redaktion

Zusammenfassung

Einleitung Zwei eng miteinander verknüpfte Entscheidungen betreffen die Ersatzfähigkeit von Standkosten nach einem Abschleppvorgang, die Voraussetzungen eines wirksamen Herausgabeverlangens und die Fe...

Urteilsmetadaten

Gericht

Landgericht Mainz und OLG Koblenz

Aktenzeichen

Urteilsdatum

18.03.2024

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

Einleitung

Zwei eng miteinander verknüpfte Entscheidungen betreffen die Ersatzfähigkeit von Standkosten nach einem Abschleppvorgang, die Voraussetzungen eines wirksamen Herausgabeverlangens und die Feststellung von Annahmeverzug.

Sachverhalt

Ausgangspunkt ist ein Abschleppvorgang, infolgedessen zwei Transporter auf dem Gelände einer freien Kfz‑Werkstatt verblieben. Die Fahrzeuge standen dort, weil sie nicht unmittelbar abtransportiert werden konnten. Die spätere Beklagte ist ein gewerblicher Fahrzeughalter bzw. Flottenbetreiber; die spätere Klägerin betreibt die Werkstatt, auf deren Hof die Transporter verwahrt wurden. Um die Fahrzeuge wieder in den eigenen Gewahrsam zu bringen, beauftragte die Halterseite ein Drittunternehmen mit der Abholung. Für den 18.03.2024 war ein konkreter Abholtermin vorgesehen, zu dem das Drittunternehmen erscheinen sollte. Der Versuch scheiterte. Über die Gründe entstand der zentrale Streit des Verfahrens: Nach Darstellung der Halterseite habe die Werkstatt die Herausgabe verweigert. Nach Darstellung der Werkstatt habe hingegen das Drittunternehmen die Mitnahme abgelehnt, weil die Fahrzeuge – jedenfalls eines davon – beschädigt gewesen seien, unter anderem sei ein Ölleck festgestellt worden. Die Frage, ob an diesem Tag tatsächlich ein Herausgabeverlangen gegenüber der Werkstatt gestellt wurde, blieb zwischen den Parteien hoch streitig und wurde im weiteren Prozess zur entscheidungserheblichen Weichenstellung. Im weiteren Verlauf kam es zu schriftlicher Kommunikation. Besonders ins Gewicht fiel eine E‑Mail der Halterseite vom 25.04.2024, in der angekündigt wurde, man werde die Fahrzeuge „so schnell wie möglich“ abholen und die offene Rechnung begleichen; zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Mieter nicht mehr auffindbar sei. Diese Formulierung erwies sich später als bedeutsam, weil sie eher darauf hindeutet, dass die Verzögerung bei der Abholung in der Sphäre der Halterseite lag und nicht an einer Verweigerung der Werkstatt scheiterte. Da die Fahrzeuge weiterhin auf dem Werkstatthof standen, fielen Standkosten an, die die Werkstatt gegenüber der Halterseite geltend machte. Die Werkstatt erhob Zahlungsklage auf Ersatz dieser Standkosten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und begehrte die Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Fahrzeugrücknahme. In prozessualer Hinsicht erging zunächst ein Versäumnisurteil; nachfolgend setzte sich der Streit im Einspruchs- und Berufungsverfahren fort, insbesondere zur Frage, ob und wann ein wirksames Herausgabeverlangen erfolgt ist und ob die Verwahrung deshalb weiterhin als erforderlich anzusehen war. Der zeitliche Ablauf lässt sich somit wie folgt zusammenfassen: Abschleppen und Verwahrung, gescheiterter Abholtermin am 18.03.2024, E‑Mail der Halterseite am 25.04.2024 mit Abhol‑ und Zahlungsankündigung, fortlaufende Standkosten, gerichtliche Geltendmachung durch die Werkstatt, Versäumnisurteil des LG Mainz, erstinstanzliche Bestätigung der Zahlungsansprüche und schließlich der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz zur Berufung.

Teil I – Entscheidung des LG Mainz (Versäumnisurteil vom 11.10.2024)

Das Landgericht Mainz hat am 11.10.2024 im schriftlichen Verfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil erlassen. Danach muss die Halterseite an die Werkstatt 6.149,75 € zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der beiden Transporter. Hinzu treten Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2024, ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Zudem stellte das Gericht fest, dass sich die Halterseite mit der Rücknahme der Fahrzeuge seit dem 25.04.2024 im Annahmeverzug befindet. Bereits der Tenor macht mehrere rechtliche Weichenstellungen erkennbar, auch wenn ein Versäumnisurteil naturgemäß keine ausführliche Begründung enthält. Die Zug‑um‑Zug‑Anordnung dient der interessengerechten Synchronisierung von Leistung und Gegenleistung. Im Kontext von Standkosten bedeutet sie, dass die Halterseite nur gegen Rücknahme der Fahrzeuge zahlen muss und die Werkstatt ihrerseits nur gegen Zahlung zur Herausgabe verpflichtet ist. Dies vermeidet das Risiko, dass eine Partei vorleisten muss, und trägt der Schutzzwecklage bei Verwahrung statistisch häufig beschädigter oder nicht fahrbereiter Fahrzeuge Rechnung. Die Feststellung des Annahmeverzugs seit dem 25.04.2024 ist vor allem deshalb bedeutsam, weil sie signalisiert, dass die Werkstatt spätestens ab diesem Zeitpunkt ein ernsthaftes und ordnungsgemäßes Rückgabeangebot gemacht wusste und die Halterseite gleichwohl die Rücknahme nicht bewirkt hat. Materiell‑rechtlich stützt ein solcher Verzug die Fortdauer der Erforderlichkeit der Verwahrung und damit die Ersatzfähigkeit der hieraus entstehenden Standkosten. Die Zinsentscheidung – 9 Prozentpunkte über Basiszins – verweist auf ein Handelsgeschäft im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, wie es zwischen gewerblichen Parteien typisch ist. Schließlich bejaht das Versäumnisurteil die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, was regelmäßig voraussetzt, dass sich die Halterseite bereits vorprozessual im Verzug befand oder sich jedenfalls eine entsprechende Pflichtverletzung zurechnen lassen muss. Prozessual zeigt die Entscheidung die Wirkung eines Versäumnisurteils in Fällen, in denen die beklagte Partei innerhalb der maßgeblichen Frist nicht hinreichend reagiert. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass das Verfahren hier nicht mit dem Versäumnisurteil endete. Nach einem Einspruch der Halterseite blieb die Kammer in einem späteren Endurteil im Kern bei ihrer Linie; die Rechtsverteidigung hatte insbesondere mit Blick auf das behauptete Herausgabeverlangen keinen Erfolg. Auf dieser Grundlage gelangte die Sache in die Berufung, in der das OLG Koblenz die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Aussicht stellte.

Teil II – Entscheidung des OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 09.07.2025)

Das Oberlandesgericht Koblenz hat nach Beratung erkennen lassen, die Berufung der Halterseite durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach der vorläufigen Würdigung fehlt der Berufung die offensichtliche Erfolgsaussicht; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines Urteils. Inhaltlich stützt sich der Senat maßgeblich darauf, dass die darlegungs- und beweisbelastete Halterseite nicht nachgewiesen hat, am 18.03.2024 ein tatsächliches Herausgabeverlangen gegenüber der Werkstatt gestellt zu haben. Es genügt nicht, ein Drittunternehmen mit der Abholung zu beauftragen; erforderlich ist, dass dieses Unternehmen die Herausgabe gegenüber der Verwahrstelle wirklich verlangt und damit den Wegfall der Erforderlichkeit der Verwahrung auslöst. An diesem Punkt verweist der Senat auf die dogmatischen Leitplanken der Geschäftsführung ohne Auftrag. Stand‑ und Verwahrkosten nach einem Abschleppvorgang zählen als erforderliche Aufwendungen des Geschäftsführers, solange die Verwahrung objektiv erforderlich ist. Der Ersatz endet grundsätzlich, sobald die Verwahrung nicht mehr erforderlich ist, typischerweise also mit einem belegten Herausgabeverlangen. Gerade daran fehlte es hier. Ein im Berufungsverfahren nachbenannter Zeuge aus dem Drittunternehmen konnte nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht vorlagen; das Landgericht hatte bereits erstinstanzlich unmissverständlich auf die fehlende Substantiierung und Beweisantritte hingewiesen. Ausdrücklich hebt der Senat die Indizwirkung der E‑Mail vom 25.04.2024 hervor: Wer „so schnell wie möglich“ abholen und die Rechnung begleichen will, dokumentiert damit regelmäßig Empfangsbereitschaft auf Seiten der Werkstatt und eine Verzögerung auf Seiten des Halters, nicht aber eine unberechtigte Herausgabeverweigerung der Verwahrstelle. In kostenrechtlicher Hinsicht deutet das OLG an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, weil sich die Gerichtsgebühren bei Rücknahme spürbar reduzieren.

Praktische Einordnung für Mandanten und Unternehmen

Für Werkstätten bedeutet die Linie, dass sie die Empfangsbereitschaft, die Übergabemodalitäten und den Fahrzeugzustand sorgfältig dokumentieren sollten. Eine saubere Dokumentation erleichtert die spätere Darlegung der Erforderlichkeit der Verwahrung und die Abrechnung der Standtage. Für Fahrzeughalter, Vermieter und Flottenbetreiber folgt, dass die bloße Beauftragung eines Abschlepp- oder Logistikunternehmens nicht genügt. Entscheidend ist ein belegbares Herausgabeverlangen gegenüber der konkreten Verwahrstelle mit Termin, Ort, Zuständiger und Nachweis des Erscheinens. Formulierungen wie „wir versuchen so schnell wie möglich abzuholen“ können als Indiz gegen eine bereits verweigerte Herausgabe gewertet werden. Prozessual empfiehlt sich, Beweise rechtzeitig in der ersten Instanz anzubieten und gerichtliche Hinweise ernst zu nehmen, weil spätere Nachbenennungen regelmäßig unzulässig sind.

Rechtliche Würdigung

Die Ersatzfähigkeit von Standkosten ruht auf §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB: Der Verwahrer handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag und darf die Verwahrungskosten als erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen, bis die Erforderlichkeit entfällt. Der Annahmeverzug der Halterseite nach §§ 293 ff. BGB stärkt diese Position zusätzlich, weil der Schuldner die ihm angebotene Leistung – hier die Rückgabe der Fahrzeuge – nicht annimmt.

Häufige Fragen aus Mandantensicht

Was beendet die Ersatzfähigkeit von Standkosten? Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verwahrung nicht mehr erforderlich ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Halterseite die Herausgabe nachweisbar verlangt hat und die Übergabe tatsächlich möglich ist. Reicht die Beauftragung eines Abschleppdienstes aus? Nein, denn ersatzrechtlich kommt es nicht auf den internen Auftrag, sondern auf das Auftreten gegenüber der Verwahrstelle an. Wird dort kein Herausgabeverlangen dokumentiert, bleiben Standkosten ersatzfähig. Kann ich in der Berufung neue Zeugen benennen? Nur ausnahmsweise; wer erstinstanzliche Hinweise ignoriert und Beweisantritte verspätet nachschiebt, scheitert in aller Regel an § 531 Abs. 2 ZPO.
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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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