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Umsatzsteuer-Rückerstattung bei innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferung: Autohändler haftet bei unterlassener Mitwirkung (LG Bonn)
16. August 2025
Redaktion
Zusammenfassung
Sachverhalt: Streit um Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Autokauf mit Ausfuhr Urteils des Landgericht Bonn vom 26.02.2024 (Az. 20 O 119/23) Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn stand...
Urteilsmetadaten
Gericht
Landgericht Bonn
Aktenzeichen
20 O 119/23
Urteilsdatum
26.02.2024
Vertreten durch
SCHILLING Rechtsanwälte
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt: Streit um Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Autokauf mit Ausfuhr
Urteils des Landgericht Bonn vom 26.02.2024 (Az. 20 O 119/23) Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn stand der Kauf eines neuen Fahrzeugs (Jeep Wrangler) durch einen Käufer mit Wohnsitzen in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Der Käufer, der seinen Erstwohnsitz in den Niederlanden und einen Zweitwohnsitz in Spanien hat, schloss am 17.08.2022 einen Kaufvertrag mit einem deutschen Autohaus in Bonn über den Erwerb des Fahrzeugs. Der Kaufpreis betrug 120.000 Euro brutto, inklusive 19.159,66 Euro Umsatzsteuer. In der Rechnung und dem Kaufvertrag war die niederländische Anschrift des Käufers angegeben. Das Fahrzeug wurde jedoch nach Spanien verbracht und dort auch zugelassen – am bekannten Zweitwohnsitz des Käufers. Im Anschluss übermittelte der Käufer dem Autohaus eine sogenannte Gelangensbestätigung sowie den spanischen Zulassungsnachweis, um den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a UStG zu erbringen. Der Käufer war der Auffassung, dass das Autohaus den Umsatzsteuerbetrag bis zum Nachweis der Verbringung lediglich als eine Art Kaution einbehalten habe. Sobald die Gelangensbestätigung und der Zulassungsnachweis vorliegen, sei – so die Argumentation des Klägers – der Betrag zurückzuerstatten. Es habe eine branchenübliche Praxis bestanden, wonach bei Ausfuhr eines Fahrzeugs in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuer nachträglich an den Käufer zurückgezahlt werde, wenn die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Das Autohaus stellte sich auf den Standpunkt, dass es keine entsprechende Vereinbarung gegeben habe. Eine Rückerstattung komme nur in Betracht, wenn das zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer zurückerstattet habe – was nicht erfolgt sei. Zudem verwies das Autohaus auf eine ältere Verfügung des Finanzamts, wonach eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann steuerfrei sei, wenn der Verbringungsstaat auch der Wohnsitzstaat des Käufers sei. Vor diesem Hintergrund lehnte das Autohaus eine Rückzahlung ab. Interessanterweise stellte sich im Prozess heraus, dass das Autohaus gar keinen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt gestellt hatte. Es war lediglich behauptet worden, man habe den Fall dem Finanzamt mitgeteilt. Später räumte das Autohaus ein, dass keine Umsatzsteuer-Voranmeldung hinsichtlich des betreffenden Betrags vorgenommen wurde. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung der 19.159,66 Euro nebst Zinsen.Rechtliche Bewertung des Landgerichts Bonn
Das Landgericht Bonn (Az. 20 O 119/23) gab dem Käufer in vollem Umfang recht und verurteilte das Autohaus zur Zahlung von 19.159,66 Euro nebst Zinsen.1. Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB
Nach Auffassung des Gerichts bestand für das Autohaus eine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Käufers, insbesondere auf dessen Vermögensinteresse. Auch ohne ausdrückliche Rückerstattungsabrede sei das Autohaus verpflichtet gewesen, die vom Käufer vorgelegten Nachweise (Zulassung in Spanien, Gelangensbestätigung) zu prüfen und den Antrag auf Umsatzsteuererstattung beim Finanzamt zu stellen. Das Gericht betonte, dass die Beklagte als Steuerschuldnerin zur Mitwirkung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet war. Eine Rückerstattung sei dem Käufer selbst mangels Aktivlegitimation nicht möglich gewesen. Durch das vollständige Unterlassen einer Antragstellung habe das Autohaus seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die Argumentation der Beklagten, dass man aufgrund einer früheren Verfügung des Finanzamts davon ausgegangen sei, eine Erstattung sei ohnehin nicht möglich, ließ das Gericht nicht gelten. Weder wurde diese Verfügung vorgelegt, noch sei ersichtlich, dass diese im konkreten Fall bindend gewesen wäre. Zudem sei es dem Autohaus zuzumuten gewesen, angesichts der verstrichenen Zeit und der konkreten Umstände einen neuen Antrag zu stellen.2. Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§§ 4 Nr. 1b, 6a UStG)
Das Gericht stellte umfassend dar, dass alle Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorlagen:- Neufahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG (Fahrleistung unter 6.000 km)
- Lieferung von Deutschland nach Spanien, also zwischen zwei Mitgliedstaaten
- Der Käufer war zwar Privatperson, dies steht der Steuerfreiheit aber nicht entgegen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c UStG)
- Die Versendung wurde durch den Käufer selbst organisiert, wie durch E-Mail-Korrespondenz nachgewiesen
3. Begründung des Schadensersatzanspruchs (§§ 280 Abs. 1, 249 BGB)
Weil das Autohaus es schuldhaft versäumte, die Umsatzsteuerbefreiung beim Finanzamt geltend zu machen, ist dem Käufer ein kausaler Schaden in Höhe von 19.159,66 Euro entstanden. Nach der sogenannten Differenzhypothese wäre dieser Betrag erstattet worden, wenn das Autohaus ihn ordnungsgemäß als abziehbare Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angemeldet hätte. Das Gericht verneinte zudem das Vorliegen eines rechtlich anerkannten Hinderungsgrunds: Weder die behauptete Verfügung noch ein angeblicher Ermessensspielraum des Finanzamts standen einer Antragstellung im Wege. Das Autohaus habe das wirtschaftliche Risiko zu tragen, das mit einer untätigen Haltung einhergeht.4. Verzug und Zinsanspruch (§§ 286, 288 BGB)
Ein weiteres Ergebnis der Entscheidung: Das Gericht sprach dem Kläger auch die geltend gemachten Verzugszinsen zu. Mit Ablauf der gesetzten Frist im Rückforderungsschreiben vom 07.08.2023 befand sich das Autohaus ab dem 08.08.2023 in Verzug.Bedeutung für die Praxis
Für Autohäuser:
Händler tragen das Risiko, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden – selbst wenn kein ausdrücklicher Rückzahlungsanspruch vereinbart wurde. Es besteht eine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Kaufvertrags. Auch Zweitwohnsitze im EU-Ausland genügen für die Steuerfreiheit, wenn die Verbringung nachgewiesen ist.Für EU-Kunden deutscher Autohäuser:
Verbraucher können bei Kauf eines Neuwagens in Deutschland mit Ausfuhr in das EU-Ausland und gültigen Nachweisen auf Rückzahlung der Umsatzsteuer bestehen, wenn der Händler sie nicht selbst beantragt.Handlungsempfehlungen
Für Autohäuser:
- Prüfen Sie bei Ausfuhrlieferungen sorgfältig, ob die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind.
- Dokumentieren Sie Gelangensbestätigungen, Transportnachweise und Zulassungsbescheide gewissenhaft.
- Melden Sie innergemeinschaftliche Lieferungen unverzüglich im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an.
Für Käufer:
- Fordern Sie schriftlich die Rückzahlung der Umsatzsteuer mit Verweis auf die steuerfreie Lieferung.
- Sorgen Sie für eine vollständige Dokumentation: Zulassung im Ausland, Gelangensbestätigung, Transportbelege.
- Beauftragen Sie ggf. einen Anwalt, wenn die Rückerstattung verweigert wird.
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Über den Autor
C. Schilling
Rechtsanwalt
Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.
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