Umsatzsteuererstattung beim Kfz-Export und die Nachweispflicht des Käufers (AG Bruchsal)
Zusammenfassung
Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 8. April 2025 – 4 C 48/24 Sachverhalt Am 14. Juli 2023 erwarb der spätere Kläger – ein Käufer mit dauerhaftem Wohnsitz in der Republik Moldau – von einem in Deutsc...
Urteilsmetadaten
Amtsgericht Bruchsal
4 C 48/24
SCHILLING Rechtsanwälte
Inhaltsverzeichnis
Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 8. April 2025 – 4 C 48/24
Sachverhalt
Am 14. Juli 2023 erwarb der spätere Kläger – ein Käufer mit dauerhaftem Wohnsitz in der Republik Moldau – von einem in Deutschland ansässigen, professionellen Autohändler einen gebrauchten Volvo. Der Nettokaufpreis betrug 18.487 €; insgesamt zahlte der Käufer jedoch 22.000 €, weil er die darauf entfallende Umsatzsteuer als „Kaution“ hinterlegte, um sie nach dem Export vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen .
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Käufer beruflich in Deutschland tätig. Gleichwohl plante er, das Fahrzeug unverzüglich in die Republik Moldau zu verbringen. Nach der Ausfuhr legte er dem Händler sowohl den ATLAS-Ausgangsvermerk des Hauptzollamts Karlsruhe als auch einen moldauischen Zulassungsnachweis vor und forderte die Rückzahlung der hinterlegten Umsatzsteuer .
Der Händler verweigerte die Erstattung. Er gab an, die Umsatzsteuer aus Haftungsgründen bereits an das Finanzamt abgeführt zu haben und habe dort vorsorglich selbst einen Erstattungsantrag gestellt. Aus seiner Sicht fehlten dem Käufer hinreichende Nachweise dafür, dass er steuerrechtlich als „ausländischer Abnehmer“ (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b UStG i. V. m. § 9 UStDV) einzuordnen sei .
Der Käufer machte demgegenüber geltend, er habe seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Moldawien, sämtliche erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß vorgelegt und könne vom Händler nicht auf dessen Finanzamtsverfahren verwiesen werden. Er bestritt zudem, dass der Händler die Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt habe, und verlangte 3.512 € nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten .
Im Zuge des Prozesses (mündliche Verhandlung am 13. November 2024) stellte das Amtsgericht Bruchsal umfangreiche Hinweise zur Darlegung des „Auslandsstatus“ des Käufers zusammen und räumte ihm mit Verfügung vom 11. Februar 2025 eine Frist zur Ergänzung seines Vortrags ein. Insbesondere sollte der Käufer offenlegen, ob er lediglich von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt worden war oder eigenständig eine Beschäftigung in Deutschland ausübte. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht, sodass das Gericht später von einem fehlenden Nachweis der Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ausging.
Rechtliche Würdigung des Gerichts
Das Amtsgericht Bruchsal wies die Klage vollständig ab. Nach Ansicht der Richterin musste der Kläger darlegen, dass er als „ausländischer Abnehmer“ (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b UStG i. V. m. § 9 UStDV) anzusehen ist. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass er keinen Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat. Gerade diese Voraussetzung sah das Gericht nicht als bewiesen an, da der Kläger in Deutschland arbeitete. Es stellte klar, dass er nur dann steuerlich „ausländisch“ bleibt, wenn er von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt wurde; bei eigener Beschäftigung im Inland gelte er hingegen als inländischer Abnehmer. Zudem habe das Gericht den Kläger bereits mit Verfügung vom 11. Februar 2025 auf die defizitäre Sachverhaltsdarstellung hingewiesen und ihm eine Frist zur Ergänzung eingeräumt. Da keine weiterführenden Angaben erfolgten, blieb die Darlegungslast beim Kläger, der sie nicht erfüllte. Folglich fehlten die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung – die Klage war unbegründet .
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass Autohändler sich vor Haftungsrisiken (§ 25d UStG) schützen dürfen, wenn Nachweisdokumente unklar sind. Sie können die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und eine Rückerstattung ablehnen, solange die Käufer ihren Auslandsstatus nicht zweifelsfrei belegen. Käufer aus Drittstaaten wiederum können sich nicht allein auf Zollbelege verlassen: Wer längere Zeit in Deutschland wohnt oder arbeitet, verliert steuerrechtlich sein „ausländisches“ Käuferprivileg.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Für Kfz-Händler ist ratsam, bereits vor Vertragsschluss eine Checkliste zu nutzen: Neben dem ATLAS-Vermerk sollten sie eine ausländische Meldebescheinigung, eine Entsende- oder Arbeitsbestätigung und den ausländischen Fahrzeugschein anfordern. Verweigert der Käufer die Vorlage oder bleibt seine Erwerbstätigkeit unklar, empfiehlt es sich, die Umsatzsteuer abzuführen und auf ein gesondertes Rückerstattungsverfahren zu verweisen.
Ausländische Käufer sollten vor dem Fahrzeugexport prüfen, ob ihre Aufenthalts- oder Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland den Status als ausländischer Abnehmer gefährden. Liegt eine Entsendung vor, sind entsprechende Bescheinigungen (etwa A1-Formulare oder Entsendeverträge) rechtzeitig beizubringen. Ein ununterbrochener Inlandsaufenthalt ohne solche Nachweise kann den Anspruch auf steuerfreie Ausfuhrlieferung vereiteln.
Rechts- und Steuerberater sollten Mandanten frühzeitig auf die strenge Beweislastverteilung hinweisen und bei der Kommunikation mit Zoll- und Finanzbehörden unterstützen. Insbesondere für internationale Arbeitnehmer im Kfz-Handel lohnt sich eine präventive Dokumentation aller relevanten Unterlagen, um spätere Prozesse zu vermeiden.
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