Unfallfahrzeug: Gericht stärkt Autohändler – Totalschaden-Reimport ohne Rückabwicklung (LG Siegen)
Zusammenfassung
SachverhaltLG Siegen, Urteil vom 13.10.2022 – 2 O 231/21 Vor dem Landgericht Siegen stritten ein privater Käufer und ein gewerblicher Autohändler über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen...
Sachverhalt
LG Siegen, Urteil vom 13.10.2022 – 2 O 231/21
Vor dem Landgericht Siegen stritten ein privater Käufer und ein gewerblicher Autohändler über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten VW Tiguan. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 12.06.2021 zum Preis von 26.800 € erworben. Bei dem Wagen handelte es sich um einen Reimport aus den USA, der zuvor einen Totalschaden erlitten hatte. Die Reparatur war nicht fachgerecht erfolgt, was im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wurde.
Der Beklagte bot das Fahrzeug auf einer Onlineplattform als Reimport mit deutscher Zulassung und neuer TÜV-Abnahme an. Im Inserat wurde hervorgehoben, dass eine umfassende Prüfung durch TÜV oder DEKRA vor Kauf möglich sei. Im schriftlichen Kaufvertrag, der als „Verkauf im Kundenauftrag“ ausgestaltet war, wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um ein repariertes Unfallfahrzeug mit diversen, nicht fachgerecht behobenen Schäden handele. Zudem wurde die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen, der Käufer verzichtete auf jegliche Sachmangelhaftung und bestätigte, dass ihm die Mängel bekannt seien. Ein entsprechendes Übergabeprotokoll wurde zusätzlich unterzeichnet.
Der Kläger behauptete später, der Vorschaden sei im Gespräch verharmlost worden. In der mündlichen Verhandlung räumte er jedoch ein, dass ihm ein Frontschaden bekannt gewesen sei und dass der ungewöhnlich niedrige Kaufpreis ihn darauf schließen ließ, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handeln könnte. Er erklärte zudem, dass er sich „blauäugig verliebt“ in das Fahrzeug habe und deshalb keine weitergehende Prüfung vorgenommen habe. Erst im Gerichtstermin wurde durch seinen Anwalt zusätzlich behauptet, das Fahrzeug habe objektiv nicht den technischen Anforderungen für eine Einzelabnahme nach StVZO entsprochen. Diese Behauptung blieb jedoch ohne jede technische Konkretisierung, obwohl der Kläger das Fahrzeug bereits seit 17 Monaten nutzte.
Der Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, die Rückzahlung des Kaufpreises, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Erstattung von Gutachter- und Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte bestritt eine Täuschung und verwies auf die umfassenden Hinweise im Vertrag.
Rechtliche Würdigung des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Entscheidend war, dass der Kläger das Fahrzeug bewusst als repariertes Unfallfahrzeug gekauft hat. Zwischen den Parteien bestand eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wonach das Fahrzeug einen reparierten Frontschaden aufwies. Der Vertrag stellte klar, dass die Reparaturen nicht fachgerecht erfolgt waren und der Käufer genau diesen Zustand akzeptierte. Damit lag kein Sachmangel vor, der einen Rücktritt rechtfertigen könnte.
Eine arglistige Täuschung lehnte das Gericht ab. Der Kläger selbst habe eingeräumt, dass ihm der Vorschaden bekannt gewesen sei, und seine frühere Behauptung einer verharmlosenden Darstellung nicht aufrechterhalten. Zudem sei der Kaufpreis um rund 10.000 € niedriger gewesen als bei vergleichbaren Fahrzeugen, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass dem Kläger die Risikolage bewusst war.
Selbst wenn ein Sachmangel vorgelegen hätte, wäre nach Auffassung des Gerichts ein Gewährleistungsanspruch gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen. Der Kläger kannte den Vorschaden oder war zumindest grob fahrlässig, da er trotz Kenntnis eines Unfallschadens und trotz eines deutlich reduzierten Kaufpreises keine nähere Überprüfung vornahm.
Der neue Vortrag des Klägers, das Fahrzeug habe technische Voraussetzungen der StVZO nicht erfüllt, wurde als verspätet nach § 296 ZPO zurückgewiesen. Zudem sei die Behauptung unsubstantiiert und widerspreche dem Umstand, dass das Fahrzeug bereits eine ordnungsgemäß erteilte Einzelbetriebserlaubnis aufwies. Technische Mängel seien vom Kläger nicht konkret benannt worden.
Praktische Einordnung für Autohändler
Das Urteil stärkt die Position professioneller Autohändler, besonders bei der Vermarktung von Unfallfahrzeugen oder Reimporten. Das Gericht bestätigt, dass klare und schriftlich dokumentierte Aufklärung über Vorschäden sowie eine transparente Darstellung im Kaufvertrag eine starke rechtliche Absicherung bieten. Händler sind nicht verpflichtet, jeden einzelnen Detailschaden offenzulegen, wenn der Käufer ausdrücklich darüber informiert wurde, dass das Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden hat und die Reparaturen möglicherweise nicht fachgerecht ausgeführt wurden.
Wesentlich ist auch die Bedeutung des Kaufpreises: Ein deutlicher Preisnachlass kann als Hinweis für den Käufer gewertet werden, dass ein Risiko besteht. Wer ein stark vergünstigtes Unfallfahrzeug erwirbt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, er sei über den Zustand getäuscht worden.
Für Händler, die im Kundenauftrag verkaufen, ist das Urteil ebenfalls relevant. Der Gewährleistungsausschluss war hier wirksam, weil der Händler das Fahrzeug lediglich vermittelte und der Käufer ausdrücklich die mangelhaften Reparaturen akzeptierte.
Praxishinweise für Autohändler
Autohändler sollten bei Reimporten und Unfallfahrzeugen besondere Sorgfalt walten lassen. Es empfiehlt sich, sämtliche Vorschäden klar und schriftlich zu dokumentieren und dem Käufer transparent offenzulegen. Hinweise auf die Möglichkeit einer externen Begutachtung durch TÜV oder DEKRA sollten stets in den Vertrag aufgenommen werden. Auch der tatsächliche Reparaturzustand sollte so beschrieben werden, dass keine Erwartungen an eine fachgerechte Instandsetzung entstehen. Bei Verkauf im Kundenauftrag ist eine eindeutige vertragliche Gestaltung wichtig, die den Händler als Vermittler kennzeichnet. Zudem sollte der Preis so kommuniziert werden, dass Käufer erkennen, dass er den Zustand des Fahrzeugs widerspiegelt.
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