Chiptuning beim Autokauf und Motorschaden

OLG Ko­blenz, Be­schluss vom 24.02.2016 – 10 U 490/15. Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Chiptuning einen Sachmangel darstellt oder nicht. Der Kläger erwarb einen Gebrauchtwagen mit entsprechender Leistungssteigerung.

Im Kaufvertrag war handschriftlich Folgendes eingetragen worden:

„…Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal.“

Der Käufer ließ das Chiptuning jedoch nicht löschen. Nach Übergabe entstand ein Motorschaden.

Im nachfolgenden Prozess berief sich der Käufer dennoch darauf, dass ein Sachmangel vorliege. Dem erteilten beide Instanzen eine Absage. Mit dem Zusatz im Kaufvertrag hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, wonach bei Übergabe jedenfalls ein Chiptuning noch vorhanden sein sollte. Die Abweichung von der zwischen den Parteien subjektiv vereinbarten, vertraglichen Beschaffenheit stellt stets einen Sachmangel dar.

Durch den eingeholten Sachverständigenbeweis ließ sich ferner zweifelsfrei feststellen, dass der Motorschaden erst nach Übergabe durch eine zu intensive Handhabung des Fahrzeugs in Verbindung mit dem Chiptuning entstanden war.

Die Entscheidung des OLG Koblenz beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Verhältnis die verschiedenen Sachmangelbegriffe des § 434 BGB stehen. Es stellt klar, dass zuerst zu prüfen ist, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Erst wenn und soweit dies nicht der Fall ist, kann an das objektive Kriterium der ,,Eignung zur gewöhnlichen Verwendung” angeknüpft werden.

Mehr zu den technischen Risiken bei Leistungssteigerungen im Motor finden Sie hier.

Praxishinweise zur Reduzierung von Haftungsrisiken

Die Entscheidung zeigt für die Praxis auf, dass im Streitfall Kaufverträge über Autos aufmerksam darauf zu überprüfen sind, ob diese Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten und welchen Inhalt diese haben. In vielen Fällen kann damit aus Sicht des Verkäufers die Behauptung eines Sachmangels mit Erfolg zurückgewiesen werden. Beschaffenheitsvereinbarungen (früher auch Eigenschaftszusicherung genannt) können auch negativer Natur sein. Bei negativen Beschaffenheitsvereinbarungen werden die Eigenschaften des verkauften Autos in negativer Art und Weise herabgesetzt. So ist beispielsweise in der Angabe “Unfallschaden” eine negative Vereinbarung zu erblicken, da ein objektiv mangelfreier Gebrauchtwagen unfallfrei sein muss. Durch die Aufnahme “negativer Eigenschaften” kann der Autoverkäufer foglich sein Haftungsrisiko erheblich reduzieren, da vom durchschnittlichen Maßstab, was der Autokäufer warten kann, nach unten abgewichen wird.

Umgekehrt sollte bei der Aufnahme positiver Eigenschaften in den Vertrag höchste Vorsicht geboten sein, da diese Eigenschaften rechtlich binden sind. Dies gilt sogar – je nach Einzelfall – für Angaben wie “TOP ZUSTAND” oder ähnliche Anpreisungen. Auch die Zusicherung des Bestehens der Hauptuntersuchung kann zu einem Sachmangel führen, wenn das Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Im konkreten Fall hat der Verkäufer durch die explizite Aufnahme des Chiptunings in den Kaufvertrag seine Haftung im Ergebnis ausgeschlossen. Ohne diesen Hinweis wäre eine Haftung für den Motorschaden sehr wahrscheinlich gewesen.

Orientierungssätze des Gerichts

1. Ist in einem Kaufvertrag handschriftlich eingetragen: „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht da illegal“, dann haben die Parteien durch Unterzeichnung des Vertrags in in ihren vertraglichen Willen aufgenommen, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte.

2. Hierin liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Aufgrund dieser Beschaffenheitsvereinbarung kommt es im Rahmen der Prüfung eines Sachmangels auf die insoweit nur nachrangig heranzuziehende Eignung der Kaufsache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht mehr an.


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    Entscheidung

    Tenor

    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Gründe:

    I.

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch.

    Mit Kaufvertrag vom 25. Januar 2011 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Subaru Impreza 2,0 I WRX-STI zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.800,00 €. Das Auto verfügte über ein Chiptuning. In dem Kaufvertrag heißt es hierzu:

    „…Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal.“

    Der Kaufpreis für das Fahrzeug wurde von der S.-Bank finanziert, der das Fahrzeug durch den Kläger sicherungsübereignet wurde.

    Der Kläger hatte bereits auf der Heimfahrt nach O. Probleme mit dem Fahrzeug, weshalb er zunächst in die Werkstatt des Beklagten zurückkehrte. Er trat dann erneut mit dem Fahrzeug den Heimweg an, ohne das Chiptuning zu löschen. Im Mai 2011 wurde an dem Pkw, welcher bei Ankauf durch den Kläger 97.000 km gelaufen war, bei einem Kilometerstand von 104.141 km ein Motorschaden festgestellt.

    Mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Motorschaden zu beheben; andernfalls behalte er sich vor, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Mitte Mai 2011 ließ die Beklagte das Fahrzeug bei dem Kläger abholen und sagte zu, es im Rahmen der Gewährleistung zu reparieren. Nach weiteren Mängelbeseitigungsaufforderungen erklärte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 3. August 2011 (Anlage K 7, Bl. 9 d.A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zum Ersatz von Nutzungsausfallschaden unter Fristsetzung zum 14. August 2011 auf. Am 11. August 2011 führte die Beklagte schließlich die Reparatur des Fahrzeugs durch Einbau eines Teilemotors durch.

    Der Kläger hat seinen Rückforderungsanspruch auf 20.025,00 € beziffert. Hierin enthalten ist der gezahlte Kaufpreis in Höhe von 15.800,00 € sowie Nutzungsausfall für 65 Tage in Höhe von 65,00 €/Tag, mithin 4.225,00 €.

    Die Parteien haben über die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier im Hinblick darauf, ob der Kaufvertrag in B. (Deutschland) oder M. (Luxemburg) abgeschlossen wurde, gestritten.

    Der Kläger hat vorgetragen,

    er habe das Fahrzeug am 22. Januar 2011 besichtigt und einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Der Motorschaden habe bereits bei Übergabe vorgelegen. Zu keinem Zeitpunkt sei er durch die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass das Fahren des Fahrzeugs mit Chiptuning zu einem Schaden am Fahrzeug führen könne.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.025,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. August 2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.08.2011 zu zahlen;

    2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von sämtlichen Forderungen der S.-Bank aus dem Finanzierungsvertrag Nr. 1485359630 vom 28. November 2011 freizustellen, die über die Rückzahlung des Darlehensbetrages hinausgehen,

    hilfsweise

    3. festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 25. Januar 2011 zwischen den Parteien über den Pkw Subaru WRX Impreza 2,0 durch den Rücktritt vom 3. August 2011 in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat vorgetragen,

    bei Gefahrübergang habe ein Mangel am Motor nicht vorgelegen. Zu dem Motorschaden sei es erst dadurch gekommen, dass der Kläger das Chiptuning nicht habe löschen lassen, sondern das Fahrzeug offensichtlich mit hoher Geschwindigkeit und unter großer Belastung gefahren habe. Bei Veräußerung des Fahrzeugs sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass durch das Chiptuning eine Leistungssteigerung eintrete, die zu einem Motorschaden führen könne. Er sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass er unbedingt vermeiden solle, auf Autobahnen zu schnell zu fahren.

    Das Landgericht hat nach Beweiserhebung – Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- lng. J. vom 26. März 2014 (Bl. 161 ff. d. A.) und Vernehmung der Zeugen S., B. und K. (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23. März 2015, Bl. 264 ff. d. A.) – die Klage abgewiesen.

    Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Trier ergebe sich aus Artikel 5 Ziffer 5 EGVVO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ZPO. Die Klage sei jedoch unbegründet.

    Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises und auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 346, 440, 437 Nr. 2 und 3, 281, 434 Abs. 1, 433 BGB, weil der Pkw nicht nachweislich bei Gefahrübergang mangelbehaftet gewesen sei.

    Dass das Fahrzeug chipgetunt gewesen sei, begründe keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil das Vorhandensein des Chiptunings Gegenstand der Vereinbarung der Parteien gewesen sei, insoweit mithin die Ist- von der ausdrücklich vereinbarten Sollbeschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht abgewichen sei. Hieran ändere sich auch nichts im Hinblick darauf, dass der Kläger sich verpflichtet habe, das Chiptuning nach Erwerb des Pkws löschen zu lassen, weil es in Deutschland illegal sei. Dies sei dem Kläger aufgrund der Kaufvertragsurkunde bewusst gewesen. Sollte durch das illegale Chiptuning die Betriebserlaubnis des Pkws erloschen sein, sei ihm auch dies bekannt gewesen.

    Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass der Pkw aus anderen Gründen mangelbehaftet gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen sei.

    Soweit der getunte Pkw zwecks Vermeidung eines Motorschadens nicht unter voller Ausnutzung der Leistungssteigerung habe gefahren werden sollen, könne hiermit ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet werden, weil insoweit allein die Beschaffenheitsvereinbarung für das Vorliegen eines Mangels entscheidend sei.

    Zwar wäre der Pkw mangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen, wenn er bereits bei Gefahrübergang einen Motorschaden aufgewiesen hätte. Das Gegenteil hätten jedoch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. erwiesen. Danach zeige der Motor ein Schadensbild, das typischerweise auf eine Leistungssteigerung durch Motortuning – mit der Folge einer deutlichen Erhöhung des vom Turbolader erzeugten Ladedrucks -, verbunden mit der Ausnutzung der Leistungssteigerung durch den Fahrer, zurückzuführen sei. Aufgrund der technischen Zusammenhänge könne davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn des Schadens (Bruch eines Kolbenringstegs) und dem Ausfall des Motors, d. h. dem Funktionsausfall des ersten Zylinders, relativ kurz gewesen sei. Die zwischen Erwerb des Fahrzeugs und Eintritt des Motorschadens zurückgelegte Fahrstrecke von rund 7.000 km sei so hoch, dass aus technischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Motorschaden erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger entstanden sei. Dass der Pkw bereits auf der Rückfahrt von der Beklagten zum Wohnort des Klägers liegen geblieben sei, sei bei realistischer Betrachtung nicht mit dem streitgegenständlichen Motorschaden in Verbindung zu bringen, denn dies würde bedeuten, dass der Kläger die rund 7.000 km mit nur 3 funktionierenden Zylindern gefahren wäre.

    Der Kläger habe auch unter Schadensersatzgesichtspunkten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags gemäß §§ 433, 280 Abs. 1 BGB. Er habe den ihm obliegenden Beweis für die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht erbracht. Vielmehr sei die Behauptung des Klägers widerlegt, die Beklagte habe ihn vor Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen, dass mit dem Weiterbetrieb des getunten Fahrzeugs unter Ausnutzung der vollen Leistungssteigerung die Gefahr des Ein-

    tritts eines Motorschadens verbunden sei. Der Zeuge K. habe – so das Landgericht weiter – angegeben, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass das Chiptuning von Nachteil sein könne. Durch die Leistungssteigerung sei die Verbrennungstemperatur im Motor höher, was den Verschleiß erhöhe. Er habe auch erklärt, dass infolge des Chiptunings die Möglichkeit eines Motorschadens bestehe. Die Bekundungen des Zeugen K. seien aus näher dargelegten Gründen trotz gewisser Unsicherheiten des Zeugen bezüglich des Wochentages, an dem er den Hinweis erteilt habe, glaubhaft. Dass die beiden weiteren Zeugen B. und Sandro S. von diesen Hinweisen des Zeugen K. nichts gewusst hätten, stehe der Wahrheitsgemäßheit der Aussage des Zeugen K. nicht entgegen, weil sie die Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. nach eigenem Bekunden nicht lückenlos verfolgt hätten. Eine Aufklärung in schriftlicher Form sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil sich der Kläger verpflichtet habe, das Tuning zurückzubauen, weswegen das Fahrzeug bei vertragstreuem Verhalten des Klägers allenfalls noch geringfügig im getunten Zustand gefahren worden wäre.

    Mangels wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag habe sich dieser nicht in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet, weshalb die Klage auch im Hilfsantrag unbegründet sei.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

    Der Kläger trägt nunmehr unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbingens vor,

    das Landgericht habe die Beweislastumkehr nach § 476 BGB verkannt. Zum einen habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Motorschaden erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten sei. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht ausgeschlossen, dass der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe und der Kläger rund 7.000 km nur mit drei funktionierenden Zylindern gefahren sei. Zum anderen habe das Fahrzeug bei normaler Nutzung einen Motorschaden erlitten, der nach den Erkenntnissen des Gutachters im vorliegenden Fall typisch und voraussehbar gewesen sei. Dieser Zustand – die konkrete wahrscheinliche Gefahr eines Motorschadens bei hochtourigem Fahren – sei jedoch von der Beschaffenheitsvereinbarung „Chiptuning“ nicht umfasst. Vielmehr dürfe der verständige Käufer darauf vertrauen, dass ein Tuning durch einen seriösen Hersteller gerade nicht die Gefahr eines Motorschadens nach sich ziehe. Das streitgegenständliche Fahrzeug weise deshalb einen Mangel auf, weil es für die übliche Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht geeignet sei.

    Der Kläger sei nicht schon vor Vertragsschluss vor der Gefahr eines Motorschadens gewarnt worden. Das ergebe sich selbst aus der Aussage des Zeugen K. nicht. Diese Aussage sei zudem unglaubhaft. Der Zeuge habe die Geschehnisse schon in zeitlicher Hinsicht nicht zutreffend einordnen können und sei wegen drohender Schadenersatz- oder Regressansprüche nicht als unabhängig anzusehen. Seine Aussage widerspreche zudem der Wahrnehmung der Zeugen S.S. und M.B. Die angeblichen

    Erklärungen des Zeugen K. über die Nachteile des Chiptunings (höherer Verschleiß durch Leistungssteigerungen im Motor, Möglichkeit eines Motorschadens, die Warnung den PKW zu überdrehen) hätten jedenfalls nicht ausgereicht, um eine Kenntnis des Klägers vom Mangel des Fahrzeugs zu begründen. Geboten gewesen wäre vielmehr ein Hinweis, dass beim vorliegenden Chiptuning – anders als sonst – bei Ausnutzung der Leistungssteigerung ein Motorschaden die typische Folge sei. Wäre dieser Hinweis erteilt worden, so hätte der Kläger, so trägt er vor, das Fahrzeug nicht gekauft. Der Zeuge K. habe bekundet, erklärt zu haben: „Ich wies darauf hin, dass es illegal ist, wenn es nicht eingetragen ist.“ Dem habe der Kläger entnehmen können, dass man das Chiptuning eintragen lassen könne, mit der Folge, dass dann alles in Ordnung sei.

    Der Kläger beantragt nunmehr,

    1. das Urteil des Landgerichts Trier vom 23.03.2015 auf die Berufung des Klägers hin aufzuheben;

    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2011 zu zahlen,

    3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16,. August 2011 zu zahlen,

    hilfsweise

    festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 25. Januar 2011 über den PKW Subaru WRX Impreza 2,0 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist,

    äußerst hilfsweise,

    das Verfahren an das Landgericht Trier zurückzuverweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie betont insbesondere, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden; zu Recht gehe das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass der „Mangel“ nicht schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass ein Chiptuning vorhanden gewesen sei, er habe sich vertraglich

    verpflichtet, das vom Vorbesitzer eingebaute Chiptuning zu löschen. Die Behauptung, das Fahrzeug habe bei normaler Nutzung einen Motorschaden erlitten, sei wegen Verspätung zurückzuweisen.

    Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    II.

    Die Berufung ist nicht begründet.

    Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.10.2015 (Bl. 335 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

    Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt (Nummerierung der Abschnitte 3-5 wegen offenbarer Schreibfehler berichtigt):

    „… Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

    Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.025,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2011, des Weiteren die Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2011 sowie hilfsweise die Feststellung, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 25. Januar 2011 über den PKW Subaru WRX Impreza 2,0 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

    1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises (15.800,- €) und zum Ersatz eines behaupteten Nutzungsausfallschadens (für 65 Tage à 65,- €/Tag, insgesamt 4.225,- €) gemäß §§ 346, 440, 437 Nr. 2 und 3, 281, 434 Abs. 1, 433 BGB verneint. Der Kläger ist weder wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, noch kann er unter dem Gesichtspunkt kaufrechtlicher Sachmängelgewährleistung Schadenersatz verlangen. Voraussetzung für beides wäre, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war. Davon ist nicht auszugehen.

    2. a. Das Fahrzeug war nicht deshalb mangelhaft, weil es bei Gefahrübergang chipgetunt war. Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, das Fahrzeug sei aufgrund des Chiptunings für

    die übliche Verwendung i. S. des § 434 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nicht geeignet gewesen, weil aufgrund des Tunings bei Ausnutzung der hierdurch bedingten Mehrleistung auf der Autobahn die ganz konkrete Gefahr eines Motorschadens bestanden habe; diese Gefahr sei zudem von der Beschaffenheitsvereinbarung „Chiptuning“ nicht erfasst.

    Der Kläger verkennt die Systematik des § 434 Abs. 1 BGB, die einen Rückgriff auf die Fallgruppen des Satzes 2 der Bestimmung nicht zulässt. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist sie frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (S. 2 Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (S. 2 Nr. 2). Maßgeblich für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges sind damit in erster Linie die Vereinbarungen der Parteien; nur in Ermangelung einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung ist auf die weiteren Kriterien in § 434 S. 2 BGB zurückzugreifen.

    In dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 25.01.2011 (Anlage K1, im Anlagenheft) ist handschriftlich eingetragen: „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht da illegal“. Durch Unterzeichnung des Vertrags haben die Parteien mithin in ihren vertraglichen Willen aufgenommen, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte. Hierin liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, die insoweit auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Aufgrund dieser Beschaffenheitsvereinbarung kommt es im Rahmen der Prüfung eines Sachmangels auf die insoweit nur nachrangig heranzuziehende Eignung der Kaufsache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht mehr an. Ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet war, den Kläger auf die praktischen Konsequenzen der Beschaffenheitsvereinbarung für die Nutzbarkeit des Fahrzeuges hinzuweisen – etwa auf die Gefahr einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeuges je nach Art seiner Nutzung -, wird in anderem Zusammenhang zu erörtern sein.

    b. Das Fahrzeug war auch nicht deshalb mangelhaft, weil es bei Gefahrübergang bereits einen Motorschaden aufgewiesen hätte. Ein solcher Motorschaden wäre zwar unzweifelhaft als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB (auf den insoweit zurückgegriffen werden kann, weil die Parteien über die aktuelle Funktionsfähigkeit des Motors keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen haben) zu bewerten. Tatsächlich lag der später zutage getretene Motorschaden indes nicht bereits bei Gefahrübergang vor.

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vermutung des § 476 BGB. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird danach grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Vorliegend ist der Motorschaden zwar im Mai 2011, mithin innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, festgestellt worden. Es ist der Beklagten jedoch gelungen, die Vermutung des § 476 BGB zu widerlegen.

    Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ausgeführt, Ursache des Motorschadens seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das leistungssteigernde Chiptuning, verbunden mit einer erheblichen Erhöhung des Ladedruckes, in Zusammenwirken mit einer Ausnutzung der tuningbedingten Leistungssteigerung durch den Kläger gewesen. Wegen der technischen Vorgänge im Motor bei Schadensentstehung wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. in seinem Gutachten vom 26.03.2014 (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen, die sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu eigen gemacht hat und denen sich auch der Senat anschließt. Der Zeitraum zwischen dem Beginn des Schadens (Bruch eines Kolbenringstegs) und dem Ausfall des Motors müsse danach, so das Landgericht weiter, relativ kurz gewesen sein. Zwischen dem Erwerb des Fahrzeuges und dem Auftreten des Motorschadens seien ca. 7.000 km zurückgelegt worden. Angesichts dieser Laufleistung müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Motorschaden erst nach Übergabe entstanden sei. Die gegenteilige Annahme würde bedeuten, dass der Kläger rund 7.000 km mit nur drei funktionsfähigen Zylindern gefahren sei.

    Der Kläger wendet hiergegen mit seiner Berufung ein, es sei nicht ersichtlich, warum das nicht der Fall gewesen sein solle. Das Weiterfahren mit nur drei Zylindern stelle offenbar eine realistische Möglichkeit dar. Daher bleibe es bei der Vermutung des § 476 BGB.

    Die Argumentation des Klägers verkennt bereits, dass der Sachverständige es offensichtlich als praktisch ausgeschlossen erachtet hat, mit einem Motorschaden der vorliegenden Art – auf dann nur noch 3 Zylindern – 7.000 km weit zu fahren. Vor allem aber ist die im Berufungsverfahren angestellte Überlegung des Klägers, es könne so gewesen sein, nicht mit seinem übrigen Vorbringen in Einklang zu bringen.

    Der Kläger hatte ursprünglich behauptet, der Mangel sei bereits auf der Heimfahrt von der Fahrzeugübernahme an seinen Wohnort O. aufgetreten (Klageschrift, S. 2, Bl. 2 d. A., und – dort fälschlicherweise als unstreitig bezeichnet – Schriftsatz vom 10.08.2013, S. 2, Bl. 150 d. A.) und habe sich daran gezeigt, dass das Fahrzeug rauchte (Klageschrift, S. 2, Bl. 2 d. A.). Den Zeitpunkt des Auftretens des Motorschadens hat die Beklagte unter Hinweis auf die Kilometerstände bestritten (Schriftsatz vom 12.09.2013, S. 2, Bl. 153 d. A.). Die Kilometerstände bei Übergabe des Fahrzeuges und bei Feststellung des Motorschadens sind belegt und, samt der Differenz beider Werte um 7.000 km, vom Kläger auch nicht bestritten. Stehen geblieben ist der Vortrag des Klägers – der im Übrigen auch zur Beschreibung der Schadensentstehung durch den Sachverständigen passt -, das Fahrzeug habe „geraucht“. Der Schaden hat sich mithin unstreitig in einer auch für Laien deutlichen und gemeinhin als besorgniserregend erachteten Weise gezeigt. Der Kläger selbst hatte zunächst vorgetragen, er habe das Fahrzeug unmittelbar nach diesen Anzeichen in die Werkstatt gebracht. An diesem Vortrag hat er sich festhalten zu lassen, zumal er nicht nachvollziehbar erläutert, warum er – wenn nicht aufgrund eines „Rauchens“ des Fahrzeuges erst nach 7.000 km – das Fahrzeug zu diesem späten Zeitpunkt

    überhaupt in einer Werkstatt vorgestellt haben will. Mit dem Landgericht sieht der Senat deshalb als erwiesen an, dass der Motorschaden erst geraume Zeit nach Übergabe eingetreten ist. Zwar ist unstreitig, dass auch am Tag der Übergabe bereits Probleme aufgetreten sind, die dem Kläger Anlass gegeben haben, noch am gleichen Tag zur Beklagten zurückzukehren und das Fahrzeug dort vorzustellen. Diese Probleme waren indes offenbar geringfügigerer Natur; der Zeuge K. berichtete von einer brennenden Motorkontrollleuchte. Soweit der Zeuge K. weiter bekundet hat, das Motordiagnosegerät habe ein Überdrehen des Motors erwiesen, kann der Kläger auch hieraus nicht herleiten, der Motorschaden sei bereits bei Übergabe vorhanden oder zumindest im Keim angelegt gewesen. Auch der Kläger behauptet nicht, die Motorkontrollleuchte habe bereits vor Übergabe des Motors gebrannt.

    Nach alledem ist erwiesen, dass der Motorschaden erst nach einer Fahrtstrecke von rund 7.000 km ab Fahrzeugübergabe aufgetreten ist. Es fehlt an einem Sachmangel i. S. des § 434 BGB, auf den der Kläger kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche stützen könnte.

    3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

    Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass bei einem chipgetunten Fahrzeug die Gefahr eines Motorschadens bestehe, wenn die Leistung des Fahrzeuges ausgenutzt werde. Das Chiptuning gehe mit einer Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeuges einher, die sich für den durchschnittlichen Verkäufer nicht bereits aus der Verwendung des Begriffes „Chiptuning“ ergebe und auf die die Beklagte deshalb auch im Falle einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung hätte hinweisen müssen.

    Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Beklagte. Diesen Beweis hat der Kläger nach den zutreffenden und überzeugenden Darlegungen des Landgerichts nicht erbracht.

    Das Landgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus, nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte den Kläger vor Vertragsschluss ausreichend informiert habe. Es sei erwiesen, dass der Zeuge K. den Kläger darauf hingewiesen habe, dass das Auto chipgetunt sei und dass das von Nachteil sein könne. Durch die Leistungssteigerung sei die Verbrennungstemperatur im Motor höher, was den Verschleiß erhöhe. Er habe auch erklärt, dass infolge des Chiptunings die Gefahr eines Motorschadens bestehe. Soweit die beiden anderen Zeugen von diesen Hinweisen des Zeugen K. nichts gewusst hätten, stehe deren Aussage – so das Landgericht weiter – der Wahrheitsgemäßheit der Aussage des Zeugen K. nicht entgegen.

    Der Kläger macht mit seiner Berufung zunächst geltend, die vom Landgericht als erwiesen angesehene Warnung des Zeugen K. sei inhaltlich nicht weit genug gegangen. Der Zeuge K. habe – unterstelle man seine Aussage als zutreffend – den Kläger nicht unterrichtet, dass ein Motorschaden die typische Folge sei, wenn man beim Chiptuning die Leistungssteigerung ausnutze. Aufgrund der Aus-

    sage des Zeugen K. habe der Kläger allenfalls von einer erhöhten Gefahr für den Motor ausgehen müssen, wenn er den Motor überdrehe; das aber sei nicht geschehen. Diese Deutung der Aussage des Zeugen K. durch den Kläger ist indes mit ihrem protokollierten und vom Zeugen genehmigten Wortlaut nicht in Einklang zu bringen. Danach hat der Zeuge bekundet: „Vom Chiptuning halte ich allerdings nichts. Ich wies den Kläger darauf hin, dass das Auto chipgetunt sei. Ich wies darauf hin, dass diese von Nachteil sein könne. Durch die Leistungssteigerung ist die Verbrennungstemperatur im Motor höher, was den Verschleiß erhöht. Das habe ich dem Kläger auch so erklärt… Ich wies den Kläger darauf hin, dass infolge des Chiptunings die Möglichkeit eines Motorschadens bestehe.“ Damit war weder der Hinweis auf erhöhten Verschleiß noch derjenige auf die Gefahr eines Motorschadens auf eine bestimmte Art der Fahrzeugnutzung beschränkt.

    Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung des Weiteren geltend, durch die Aussage des Zeugen K. sei nicht erwiesen, dass der Zeuge den Kläger bereits vor Vertragsschluss gewarnt hätte; der Zeitpunkt der Warnung sei vielmehr offen geblieben. Nach Aussage des Zeugen sei der Hinweis, es sei nicht gut, den Wagen zu überdrehen, sogar erst erfolgt, nachdem der Kläger den Wagen bereits gekauft und mitgenommen habe und als er wegen einer Panne zurückgekommen sei.

    Hieran ist richtig, dass der Zeuge K. bekundet hat, der Kläger sei, kurz nachdem er das Fahrzeug abgeholt hatte, zurückgekehrt, weil die Motorkontrollleuchte aufleuchte. Das Diagnosegerät habe angezeigt, dass der Motor überdreht worden sei. Er – der Zeuge K. – habe den Fehler dann gelöscht und den Kläger darauf hingewiesen, dass es nicht gut sei, den Wagen zu überdrehen. Die chronologisch zweite Warnung des Zeugen K., nunmehr nach Vertragsabschluss und beschrieben als Warnung vor einem Überdrehen des Motors, steht indes nicht der Annahme entgegen, der Zeuge K. habe eine erste, weitergehende Warnung vor der Gefahr einer Verkürzung der Lebensdauer des Motors durch das Chiptuning schlechthin bereits vor Vertragsschluss ausgesprochen.

    Keinen Erfolg hat die Berufung schließlich auch, soweit sie sich gegen die Bewertung des Landgerichts wendet, die Aussage des Zeugen K. sei glaubhaft. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, der Zeuge sei sich in einem wesentlichen Punkt – nämlich hinsichtlich des Wochentages – seiner Sache ganz sicher und habe sich dann doch nachweislich geirrt. Er habe zudem ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits, die Meidung von Regressansprüchen. Zudem widerspreche seine Aussage den Wahrnehmungen der Zeugen B. und S..

    Hierzu ist folgendes anzumerken:

    Zum einen sind die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für den Senat im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begrün-

    den und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, VersR 2011, 769 Rn. 22 m. w. N. Beschluss vom 19. November 2014 – IV ZR 317/13 – OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2015 – 3 U 1261/14 – MDR 2015, 1097 f., Juris Rn. 32).

    Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar, erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts vielmehr als überzeugend. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die beiden Zeugen B. und S. nach eigenem Bekunden nicht bzw. nicht durchgehend mit dem Kläger und dem Zeugen K. in dem Verkaufsraum gewesen sind bzw. die Gespräche des Klägers mit dem Zeugen K. trotz Anwesenheit im gleichen Raum nicht vollständig wahrgenommen haben.

    Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Aufklärungspflichtverletzung beim Kläger liegt und keine der Zeugenaussagen in dem Sinne ergiebig war, dass der Zeuge bekundet hätte, der Kläger sei nicht über die Risiken des Chiptunings für die Lebensdauer des Motors unterrichtet worden. Es ist deshalb denklogisch ausgeschlossen, dass es dem Kläger gelingt, mit Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit eines oder einzelner Zeugen den ihm obliegenden Beweis zu führen.

    4. Der hilfsweise Antrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 25. Januar 2011 über den PKW Subaru WRX Impreza 2.0 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, ist nicht begründet, da die Kaufsache mangelfrei war und mangels wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag kein Abwicklungsverhältnis begründet wurde.

    5. Soweit die Berufung hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt, hat der Antrag ebenfalls offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das erstinstanzliche Urteil nicht gemäß § 538 Abs. 2, Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre….“

    Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 14.01.2016 (Bl. 354 ff. d. A.) und vom 04.02.2016 (Bl. 361 f.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen des Klägers führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

    Der Kläger macht zunächst weiterhin geltend, der Bewertung des Chiptunings als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB stehe die Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte, nicht entgegen. Die Annahme einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung führe dazu, dass der Kläger seine Gewährleistungsansprüche insoweit verliere, wie die Kaufsache sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eigne; daher seien an diese Vereinbarung hohe Ansprüche zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien, nämlich eine ausreichende Aufklärung des Klägers über Umfang und Folgen des Tunings. Aus der Angabe im Kaufvertrag „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“ ergebe sich noch nicht einmal, welche Art des Chiptunings an dem Fahrzeug vorgenommen worden sei. Vor allem aber werde im allgemeinen Sprachgebrauch ein Chiptuning nicht ohne weiteres als Mangel angesehen, bei dem mit einem Motorschaden gerechnet werden müsse. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 3. Dezember 2004 – 14 U 33/04 -) verliere ein Motor durch den Einbau eines Steuergerätes (sog. Chiptuning) nicht einmal die Eigenschaft als Originalmotor, wenngleich seine Leistung verändert worden sei.

    Die Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, ist indes nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Art des Chiptunings nicht näher spezifiziert sei. Es mag, wie der Kläger betont, eine ganze Reihe verschiedener Möglichkeiten geben, ein Fahrzeug zu tunen (der Kläger nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft das „10-Cent-Tuning“, das geänderte elektrische Gaspedal, einen Zwischenstecker – „Black-Box“ oder „Power-Box“, den Einbau von Mehrkanal-Zusatzsteuergeräten, die Neuprogrammierung des Motorsteuergerätes oder die Software-Veränderung). Bereits die Formulierung „Chiptuning wird gelöscht“ (Hervorhebung durch den Senat) weist indes darauf hin, dass vorliegend eine Softwareveränderung vorlag. Wäre dem Kläger an einer Spezifikation gelegen gewesen, so hätte es ihm freigestanden, auf entsprechend präzisere Vertragsformulierung hinzuwiesen. Die Beschaffenheitsvereinbarung „Chiptuning“ war indes nicht deshalb unwirksam, weil eine genauere technische Beschreibung des Chiptunings – das zu löschen sich der Kläger ohnehin vertraglich verpflichtet hatte – möglich gewesen wäre.

    Einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, steht auch nicht das Argument des Klägers entgegen, das Fahrzeug sei aufgrund des Chiptunings zum vertragsgemäßen Gebrauch ungeeignet gewesen, weil bei normalem, vertragsgemäßem Gebrauch des getunten Fahrzeuges die konkrete Gefahr eines Motorschadens bestanden habe; darauf sei er nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden. Dass die konkrete Gefahr eines Motorschadens ihm nicht hinreichend verdeutlicht worden sei, zeige sich bereits daran, dass die Beklagte ihn widerspruchslos mit dem Fahrzeug habe den Heimweg antreten lassen. Die

    Argumentation des Klägers verkennt, dass er durchaus auf die Gefahr eines Motorschadens bei Betrieb des Fahrzeuges in getuntem Zustand hingewiesen worden ist; auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und des Hinweisbeschlusses des Senates vom 15.10.2015 wird Bezug genommen. Dieser Hinweis war auch deutlich genug, ist insbesondere bei erstmaliger Erteilung vor Vertragsschluss nicht auf eine bestimmte Art der Nutzung des Fahrzeuges, insbesondere auf den Betrieb des Motors mit zu hohen Drehzahlen, beschränkt worden. Soweit der Kläger einen weitergehenden Hinweis darauf erwartet hätte, dass durch das streitgegenständliche Chiptuning „die konkrete und absehbare Folge eines baldigen Motorschadens drohte“ – notfalls hätte ihn die Beklagte nicht einfach den Heimweg antreten lassen dürfen -, ist er darauf zu verweisen, dass der Motorschaden nicht bereits auf dem Heimweg des Klägers nach O., sondern erst nach 7.000 km aufgetreten ist. Eine konkrete Prognose, nach welcher Fahrtstrecke der Motorschaden auftreten werde, war der Beklagten nicht abzuverlangen. Die Beklagte brauchte, nachdem sich der Kläger vertraglich verpflichtet hatte, das Chipuning zu löschen, nicht damit zu rechnen, dass der Kläger noch mehrere tausend Kilometer mit dem getunten Fahrzeug zurücklegen würde.

    Der Hinweis des Klägers, dass nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2004 – 14 U 33/04 –, ZfS 2005, 130 ff., Juris Rn. 21 f.) der Käufer eines Fahrzeugs mit Chiptuning davon ausgehen könne, dass es sich um ein Fahrzeug mit Originalmotor handele, steht der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung im vorliegenden Fall gleichfalls nicht entgegen. In dem dortigen Fall ging es um die Frage, ob ein Motor, der mit Chiptuning versehen war, seine Eigenschaft als Originalmotor verliert. Das OLG Düsseldorf hat hierzu ausgeführt, dass ein vorhandener Motor durch den Einbau eines Steuergeräts – Chiptuning – nicht die Eigenschaft als Originalmotor verloren habe, obgleich seine Leistung damit verändert wurde. In dem betreffenden Fall waren der Einbau eines Zusatzgeräts und die Änderung der Leistungsstärke im Fahrzeugbrief eingetragen und die Betriebserlaubnis deshalb nicht erloschen. Davon unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall, in dem in dem Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Chiptuning illegal und vom Käufer zu löschen sei.

    Ohne Erfolg greift die Berufung schließlich die Ausführungen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 28.01.2016 (Bl. 359 ff.) auf, durch das streitgegenständliche Chiptuning sei die Zulassung des Fahrzeugs erloschen, weshalb für das Fahrzeug auch kein Versicherungsschutz bestanden habe. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihn hierüber nicht aufgeklärt, sondern ihn in Kenntnis dieser Situation auf die Heimfahrt nach O. geschickt und dies nicht nur einmal, sondern zweimal, nachdem der Kläger nach dem Auftreten erster Probleme zunächst zur Werkstatt der Beklagten zurückgekommen sei. Hierdurch habe sie ihn bewusst der Gefahr eines Motorschadens ausgesetzt.

    Richtigerweise ist indes zu unterscheiden zwischen der Wirksamkeit einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten andererseits.

    Die Wirksamkeit der in der Klausel „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“ liegenden Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, hängt nicht davon ab, dass der Verkäufer den Käufer außer über die Gefahr eines Motorschadens beim Betrieb des getunten Fahrzeuges auch über die zulassungs- und versicherungsrechtlichen Folgen des Tunings im einzelnen aufklärt. Der Hinweis, das Tuning sei „illegal“, verdeutlicht dem Käufer vielmehr in plastischer, laienverständlicher Weise, dass der Betrieb des Fahrzeuges in getuntem Zustand rechtlich unzulässig wäre. Wenn sich der Käufer wie vorliegend zugleich vertraglich verpflichtet, das illegale Tuning zu löschen, besteht keine Veranlassung, die Wirksamkeit der Absprache der Parteien über das (Noch-)Vorhandensein des Tunings bei Gefahrübergang an eine genauere Aufklärung des Käufers über die einzelnen rechtlichen Aspekte der Illegalität des Tunings zu knüpfen.

    Dass die Beklagte den Kläger nach Vertragsschluss noch den Heimweg mit dem Fahrzeug hat antreten lassen, obwohl – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – infolge des nicht eingetragenen Chiptunings weder eine Zulassung noch Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestand, konnte hingegen den Inhalt der bereits zuvor zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht mehr berühren. Die Beklagte könnte hierdurch allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht kraft überlegenen Wissens verletzt haben, den Kläger explizit auf das Fehlen von Zulassung und Versicherungsschutz hinzuweisen. Ob eine solche Hinweispflicht des gewerblichen Kraftfahrzeughändlers besteht oder ob er bereits mit dem Hinweis, das Chiptuning sei „illegal“, etwaigen vertraglichen Hinweispflichten genügt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger macht keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden geltend, die kausal auf die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht zurückzuführen und von ihrem Schutzzweck gedeckt wären. Der Kläger behauptet selbst nicht, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Nutzung des (weiterhin getunten) Fahrzeuges zulassungs- oder versicherungsrechtliche Probleme bekommen zu haben. Vor dem Motorschaden, den das Fahrzeug durch Betrieb in getuntem Zustand erlitten hat, war der Kläger indes hinreichend gewarnt worden. Weder war die Gefahr eines Motorschadens durch das gleichzeitige Erlöschen von Zulassung und Versicherungsschutz erhöht, noch dient eine etwaige Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer auf das Erlöschen von Zulassung und Versicherungsschutz hinzuweisen, dem Zweck, den Käufer vor (aus anderen, nämlich technischen, Gründen drohenden) Motorschäden zu bewahren.

    Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23.02.2016 (Bl. 368 – 370 d. A.) rechtfertigen keine andere Beurteilung des Vorgangs. Es kann auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden. Angesichts der zwischen den Parteien geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug „illegal“ chipgetunt ist und der Kläger als Käufer dieses Chiptuning löschen wird, kann von einem arglistigen Verschweigen eines Mangels nicht gesprochen werden.

    Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

    Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.025,00 € festgesetzt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZP0.

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