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Unfallschaden als Sachmangel oder Bagatellschaden? (BGH)

10. Oktober 2007
Redaktion

Zusammenfassung

Wann ist ein Unfallschaden ein Mangel und wann ein Bagatellschaden? Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06. Beim Kauf eines gebrauchten PKW stellt sich die Frage, ob ein vorhandener...

Wann ist ein Unfallschaden ein Mangel und wann ein Bagatellschaden?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06. Beim Kauf eines gebrauchten PKW stellt sich die Frage, ob ein vorhandener Unfallschaden auch ohne Kenntnis - und damit Arglist - des Verkäufers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann. Die Eigenschaft als Unfallauto jedenfalls kann nachträglich nicht mehr beseitigt werden, ein Unfallwagen wird auch durch eine fachgerechte Reparatur nicht um "unfallfreien" Auto. Eine Nacherfüllung scheidet damit aus. Allerdings kann ein Bagatellschaden vorliegen.

Zunächst ist festzuhalten, dass auf Kaufvertragsformularen eingetragene Angaben wie "Dem Verkäufer sind keine Unfallschäden bekannt" oder "Unfallschäden laut Vorbesitzer: Keine" oder ähnliche Formulierungen regelmäßig nicht zur Beschaffenheitsvereinbarung führen. Es handelt sich um so genannte "Wissensmitteilungen". Es liegt weder eine positive noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt "unfallfrei" oder "nicht unfallfrei" (früher: Eigenschaftszusicherung) vor. Allerdings haftet der Verkäufer für die Richtigkeit der Wissensmitteilung. Er muss also die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergeben.

In der hier wiedergegebenen Entscheidung gelangt der BGH allerdings zu der Auffassung, dass jeder Unfallschaden, der kein Bagatellschaden ist, auch bei einem gebrauchten Pkw einen Sachmangel darstellt. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt, der veräußerte Wagen sei "unfallfrei" zwischen den Vertragsparteien vorliegt. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.

Die Annahme eines Sachmangels bei einem unfallbedingten Vorschaden ist für Verkäufer höchst problematisch: Da die Eigenschaft als Unfallwagen nicht beseitigt werden kann, liegt ein unbehebbarer Mangel vor, der den Autokäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandlung) berechtigen kann. Da es auch nicht auf ein Verschulden des Autoverkäufers ankommt, kommt die Entdeckung eines Unfallschadens damit in vielen Fällen einem "automatischen Rückgaberecht" gleich.

In diesen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, den Unfallschaden als so genannten Bagatellschaden einzuordnen: Die Wertgrenze für einen Bagatellschaden wird man jedoch nach der Rechtsprechung bei vergleichsweise niedrigen Beseitigungskosten von ca. 800 Euro anzusiedeln haben. Bei den heute üblichen Kosten für fachmännische Nachlackierungen dürften allenfalls noch kosmetische Nachbesserungen von Kratzern, keinesfalls jedoch Blechschäden, Bagatellschäden darstellen.

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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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