Beim Kauf neuer oder gebrauchter Motorräder können zahlreiche Mängel auftreten.

Auf der einen Seite können nach dem Kauf technische Defekte auftreten, auf der anderen Seite können vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten worden sein.

Motorrad von privat gekauft

Wer ein Motorrad von einer Privatperson kauft, hat bei auftretenden Mängeln häufiger das Nachsehen, da die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann und die im Internet zu findenden Kaufvertragsformulare einen Gewährleistungsausschluss häufig standardmäßig vorsehen.

Auch bei individuell geschriebenen Verträgen wird häufig zugesetzt “ohne Gewährleistung” oder “gekauft wie gesehen”, was zum selben Ergebnis führen kann.

Der Gewährleistungsausschluss umfasst dabei auch Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.

Hier gibt es allerdings zwei wichtige und praxisrelevante Ausnahmen:

(1) Vereinbarte Beschaffenheit: Haben die Parteien bestimmte Eigenschaften des Motorrads vertraglich vereinbart, z.B. die Unfallfreiheit, eine bestimmte Leistung in PS oder kW, ein Baujahr oder die Erstzulassung, die Laufleistung oder die Anzahl der Vorbesitzer, so haftet der Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben, auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

(2) Arglist bzw. Kenntnis des Verkäufers: Kennt der Verkäufer den Mangel und verschweigt diesen bei den Kaufvertragsverhandlungen vorsätzlich, so kann er sich bezüglich des verschwiegenen Umstands nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen. Hier kann im Einzelfall die Beweisführung für den Käufer schwierig sein, da nicht immer Dokumente vorliegen, aus denen sich die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel zweifelsfrei ableiten lässt.

Motorrad vom Händler gekauft

Beim Kauf eines Motorrads vom gewerblichen Händler ist die Rechtslage fundamental anders und vorteilhafter für den Käufer, wenn dieser Privatperson ist (vom Gesetz “Verbraucher” genannt).

(1) Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden: Der Händler kann bei einem Geschäft mit einem Verbraucher die Gewährleistung nicht wirksam vertraglich ausschließen.

Bei neuen Motorrädern beträgt diese zwei Jahre, bei gebrauchten Motorrädern kann die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzt werden.

(2) Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Zugunsten des Käufers wird vermutet, dass ein Mangel am Motorrad, der nach Auslieferung auftritt, bereits im Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war. Dies gilt für alle Mängel, die binnen einem Jahr nach Auslieferung auftreten.

Dies bedeutet, dass der Händler beweisen muss, dass der Defekt erst nach Übergabe eingetreten ist und (in der Praxis) auch nicht vorher bereits im Motorrad unsichtbar angelegt war.

Garantie und Gewährleistung beim Motorrad – Wo sind die Unterschiede?

Wichtig ist, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden.

Bei der Garantie gibt es zum einen Neufahrzeug-Garantien des Motorradherstellers. Zum anderen gibt es beim Erwerb gebrauchter Motorräder freiwillige Garantien des Verkäufers, die über Garantieversicherungen abgedeckt werden. Häufig werben Gebrauchtmotorradhändler mit der Möglichkeit, zusätzlich eine Garantie abzuschließen.

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Motorradherstellers oder des Verkäufers, innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Kauf die Mangelfreiheit zu garantieren. Es handelt sich also um einen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller oder gegen eine Garantieversicherung.

Daneben und völlig unabhängig muss der Motorradverkäufer die oben beschriebene gesetzliche Gewährleistung einhalten, die nicht freiwillig ist.

Beide Ansprüche stehen nebeneinander und werden häufig von Käufer und Verkäufer verwechselt.

Wie lange die Garantie dauert, ist Sache des Herstellers oder der freiwilligen Garantiepolice der Versicherung. Bei der Garantieversicherung sind häufig bestimmte Bauteile oder Baugruppen von der Versicherung ausgeschlossen oder es finden sich lediglich anteilige Kostenübernahmen, gestaffelt nach Alter und Laufleistung des Kfz.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt hingegen bei neuen Motorrädern zwei Jahre und ist grundsätzlich nicht beschränkt, es sei denn es liegen reine Verschleißerscheinungen vor.

Der Verkäufer kann sich nicht mit der Begründung aus der Verantwortung für einen Mangel ziehen, dass ja gegen den Hersteller Garantieansprüche bestünden. Diese Argumentation ist unzulässig. Der Käufer kann sich aussuchen, gegen wen er die Ansprüche geltend macht.

Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur bei Mängeln am Motorrad

Tritt ein Mangel am Motorrad auf, hat der Verkäufer das Recht – aber auch die Pflicht – zur Nacherfüllung. Beim Kauf eines fabrikneuen Motorrads vom Händler hat der Käufer zudem die Wahl zwischen Nachlieferung eines neuen Motorrads und Nachbesserung.

Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer den Mangel auf seine Kosten reparieren und trägt auch die Wege- und Transportkosten.

Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruches ist im Regelfall der Betriebssitz des Verkäufers.

Daneben hat der Käufer bei Verträge über ein neues Motorrad auch das Recht, Nachlieferung zu verlangen, also Lieferung eines neuen, mangelfreien Motorrads.

Beweislast für Mängel am Motorrad

Die Beweislast für Mängel ist für den Käufer günstig geregelt. Im Grundsatz haftet der Verkäufer für nahezu alle Mängel, die binnen eines Jahres nach dem Kauf aufgetreten sind. Bei diesen wird vermutet, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren.

Nach Ablauf der 12 Monate wendet sich das Blatt: Bei Mängeln die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert nicht selten die Einschaltung eines technischen Sachverständigen, was mit hohen Kosten verbunden ist. Die Kosten für den Sachverständigen muss der Verkäufer nachträglich nur dann tragen, wenn sich der Mangel infolge der Begutachtung bestätigt.

Die Herstellergarantie hat demgegenüber Vorteile, weil diese nicht erfordert, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, es genügt hier, dass der Mangel innerhalb der vereinbarten Garantiezeit auftritt und nicht auf Verschleiß oder unsachgemäße Bedienung durch den Fahrer zurückzuführen ist.

Wann ist der Rücktritt vom Motorradkauf möglich?

Viele Käufer haben an einem mangelbehafteten Motorrad – möglicherweise aus einer fehlerhaften Serie oder Montagsproduktion – kein Interesse und stellen sich daher die Frage, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag (früher Wandlung genannt) möglich ist.

Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer darf zweimal nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis zurückerstatten – gegebenenfalls unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – und erhält im Gegenzug das defekte Motorrad zurück.

Motorrad gebraucht vom Händler gekauft – wie ist die Rechtslage?

Bei gebrauchten Motorrädern, die beim Händler gekauft werden, ist die Rechtslage nicht fundamental anders. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Gewährleistung im Vergleich zur Neuware auf ein Jahr (statt zwei) verkürzt werden kann.

Motorrad von privat gebraucht gekauft – wie ist die Rechtslage?

Beim Kauf gebrauchter Motorräder von einer Privatperson ist die Rechtslage anders, da hier die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann, was auch häufig passiert.

Dann haftet der Privatverkäufer nur für arglistig verschwiegene Mängel, also solche, die ihm bekannt waren.

Gibt es ein Rückgabe -oder Umtauschrecht beim Motorradkauf?

Viele Käufer sind der Auffassung, es gäbe ein generelles Rückgaberecht im Einzelhandel, etwa bei Nichtgefallen der Ware oder Kaufreue.

Grundsätzlich gibt es bei Präsenzgeschäften im stationären Handel kein Rückgabe- oder Umtauschrecht. Freiwillig vom Händler eingeräumte Umtauschrechte sind nicht branchenüblich und wohl weitgehend unbekannt, da im Regelfall mit der Zulassung des Motorrads durch den hinzugekommenen Halter ein Wertverlust eintritt.

Anders sieht es bei Fernabsatzgeschäften aus, also bei Käufen, die vollständig über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder Webseiten abgewickelt werden, ohne dass der Käufer die Ware vorher physisch besichtigt hätte. Im Bereich des Motorradhandels dürfte der reine Fernabsatz die Ausnahme darstellen, es mag aber bisweilen vorkommen, dass ein Kaufvertrag bereits per E-Mail oder Chat im Vorfeld abgeschlossen wird, die Besichtigung und Abholung erst im Nachhinein. Hier wird dem Käufer von Gesetzes wegen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer das Motorrad ohne Angabe von Gründen durch Erklärung des Widerrufs zurückgeben und sich so vom Kaufvertrag lösen.

Voraussetzung für den Beginn und damit den Ablauf der Widerrufsfrist ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluss. Allerdings kann unter Umständen ein Wertersatz für die Nutzung zu leisten sein.

Bei fehlerhafter oder unterlassener Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate nach Vertragsschluss.

Der Motorradkauf in der Rechtsprechung

Wir stellen exemplarisch einige gerichtliche Entscheidungen zu typischen Rechtsfragen beim Motorradkauf dar.

Eigenschaft als Neufahrzeug beim Motorrad

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist nach Auffassung des LG Berlin nur dann “fabrikneu”, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Personenkraftwagen, sondern, ungeachtet einer von Autos abweichenden Lagerung, auch für Motorräder.

Der Käufer erwarb am 13.03.2002 ein “neues zweirädriges Kraftfahrzeug” vom Typ BMW R 1100 S als Sondermodell in der Farbe dakargelb/nachtschwarz mit diversen Extras zu einem Kaufpreis von 12.476,00 Euro. Am 28.03.2002 bestätigte die Verkäuferin die Lieferung eines “Neufahrzeuges” , übergab das streitgegenständliche Motorrad und erhielt den Kaufpreis. Das streitgegenständliche Motorrad wurde vom Hersteller bereits am 23.11.2000, also ca. 16 Monate vor seiner Auslieferung an den Kläger, produziert, wovon der Kläger am 25.06.2003 erfuhr, als er das Motorrad seinerseits verkaufen wollte. Er erklärte den Rücktritt, da kein Neufahrzeug mehr vorläge.

Die Klage hatte Erfolg, die Standzeit darf nicht mehr als 12 Monate betragen, sonst ist ein Motorrad nicht mehr fabrikneu (LG Berlin, Urteil vom 12. August 2004 – 18 O 452/03).

Pendelschwingung beim Motorrad als Sachmangel

Bei Pendelbewegungen eines schweren und stark motorisierten Touren- bzw. Reisemotorrad kann eine objektivierbare Feststellung einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit oder einer fehlenden Eignung für die gewöhnliche Verwendung nicht getroffen werden, wenn die Problematik der Pendelbewegungen untrennbar mit individuellen Faktoren wie dem Gewicht und dem Fahrverhalten sowie insbesondere den subjektiven Empfindungen des Kunden verbunden ist.

Die Beklagte betreibt als Honda-Vertragshändlerin einen Motorradhandel in H. Der Kläger macht Mängelrechte aus einem Fahrzeugkauf geltend.

Auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 08.06.2004 erwarb der Kläger bei der Beklagten das neue Motorrad Honda ST 1300, Baujahr 2004, Motorleistung 1.261 cm³, Leistung: 93 kw, mit der Fahrgestellnummer …1 zu einem Gesamtpreis von 15.580,00 €.

Der Kläger hat behauptet, dass das Fahrwerk des Motorrades mit den Leistungen des Motors nicht mithalten könne. Bei höheren Geschwindigkeiten sei es instabil, weshalb ein sicheres Führen nicht mehr möglich sei. Bereits im Bereich über 160 km/h beim Wegnehmen des Gases sowie beim Last- und Fahrspurwechsel beginne das Motorrad zu pendeln, d.h. es bleibe nicht spurtreu.

Bei Fahrversuchen des Sachverständigen mit neuen Reifen, hoch gestellter Scheibe und beladenem Zustand seien im Geschwindigkeitsbereich um 180 km/h gleich bleibende Pendelschwingungen aufgetreten. Diese wurden von dem Testfahrer zwar als unangenehm und den Komfort mindernd beschrieben, subjektiv aber nicht als gefährlich eingestuft. Für einen Sachmangel genügt dies nach Ansicht des OLG Hamm im konkreten Fall noch nicht (OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 2008 – 28 U 145/07)

Falsche Angabe der Vorbesitzer auf eBay

Die Angabe der Anzahl der Vorbesitzer im Internet mit “0” stellt eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er sich der Erkenntnis, dass das verkaufte Motorrad vor ihm weitere Vorhalter hatte, bewusst verschlossen und die Erklärung, das Fahrzeug habe keinen Besitzer vor ihm gehabt, in dem Bewusstsein abgegeben hat, der Kläger werde den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht zu denselben Bedingungen abschließen, wenn er ihm offenbarte, dass das Fahrzeug vor ihm zumindest einen ihm unbekannten weiteren Vorbesitzer gehabt hatte.

Der Kläger suchte seit Dezember 2011 ein gebrauchtes Motorrad Marke Triumph, Typ Street Triple, welches aus erster Hand kommen sowie höchstes 4 Jahre alt sein sollte. Der Verkauf aus erster Hand war ihm besonders wichtig, da mehr Vorbesitzer bei Motorrädern den Wert erheblich mindern. Er beobachtete das Angebot für Privatkäufe im Internet über mehrere Wochen, um ein Gefühl für die derzeitigen Marktpreise zubekommen. Am 7. Januar 2012 ersteigerte er von dem Beklagten über die Internet-Verkaufsplattform ebay für € 5.145,00 ein Motorrad Typ Triumph Street Triple, angegeben mit Baujahr 2008. In der ebay-Anzeige hatte der Beklagte unter „Artikelmerkmale“, „Anzahl der Vorbesitzer“ mit „0“ angegeben. In der weiteren Beschreibung des Kaufgegenstands gab der Beklagte an: „Verkaufe hier meine Triumph Street Triple, die ich neu erworben habe“.

Aus den Zulassungspapieren war ein weiterer Vorbesitzer ersichtlich.

Das LG Karlsruhe gab hier der begehrten Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung statt (LG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2013 – 6 O 375/12).

Anspruch auf Neulieferung nach mangelbedingtem Unfall

Wenn ein fabrikneues Leichtkraftrad aufgrund eines Mangels verunfallt, muss der Käufer sich nicht mit einer bloßen Beseitigung der Unfallschäden zufrieden geben, sondern kann Nacherfüllung durch Lieferung eines neuen baugleichen Leichtkraftrads verlangen. Eine bloße Nacherfüllung durch Reparatur kann ihm nicht zugemutet werden, weil er dann ein Unfallfahrzeug zurück bekäme und im Falle eines Verkaufs den Unfall offenbaren müsste, was eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zur Folge hätte.

Der Kläger kaufte das oben genannte Leichtkraftrad am 05.11.2013. Am 18.02.2014 kam es wegen eines Getriebeschadens bei einer Fahrt durch einen Kreisverkehr zu einem Unfall. Die Laufleistung des Leichtkraftrads betrug zum Unfallzeitpunkt 112 km.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2014 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, bis zum 04.04.2014 eine Nacherfüllung durch Lieferung eines neuen baugleichen Leichtkraftrads zu bestätigen. Der Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom 31.03.2014 erklären, dass er zur Lieferung eines baugleichen Leichtkraftrads nicht bereit sei.

Das Gericht gab der Klage auf Rückabwicklung statt. Bei Abwägung der Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Leichtkraftrad des Klägers zum Unfallzeitpunkt mit einer Laufleistung von 112 km als neu anzusehen war, konnte dem Motorradhändler hier eine Nacherfüllung durch Lieferung eines neuen baugleichen Leichtkraftrads zugemutet werden (OLG München, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 8 U 2957/16).

Motorleistung als Beschaffenheitsvereinbarung beim Privatkauf

Die Leistungsangabe in einem privaten Kaufvertrag über ein gebrauchtes Motorrad stellt nach Ansicht des Landgericht Darmstadt regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sondern eine Wissensmitteilung ohne vertragliche Bindung. Der private Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs gibt in Bezug auf die Motorleistung erkennbar keine eigene Erkenntnis wieder, sondern übernimmt in aller Regel ungeprüft die entsprechenden Angaben in den Fahrzeugpapieren. Das gilt auch, wenn er das Fahrzeug zuvor selbst genutzt hat. Daher ist auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Übernahme der Leistungsangabe aus den Fahrzeugpapieren für den Käufer erkennbar, dass sich der Verkäufer mit dieser Angabe auf eine bestimmte Quelle beruft und nicht in vertraglich bindender Weise für die Richtigkeit dieser Angaben einstehen will (LG Darmstadt, Urteil vom 27. März 2017 – 13 O 551/16).

Verschwiegene Erstzulassung in Italien als Sachmangel?

Beim Kauf eines gebrauchten Motorrades eines britischen Herstellers begründet die Tatsache, dass das streitgegenständliche Motorrad zunächst nach Italien geliefert, dort erst zugelassen und sodann aus Italien nach Deutschland importiert wurde, keinen Sachmangel, wenn die für den europäischen Markt – mit Ausnahme Großbritanniens – produzierten Fahrzeuge technisch und optisch vollkommen identisch sind und dafür eine einheitliche EG-Betriebsgenehmigungsnummer besteht und deshalb im Handel mit gebrauchten Motorrädern dieser Marke die Frage, in welchem EU-Mitgliedstaat das Fahrzeug zuvor zugelassen war, für die Preisbildung keine Bedeutung hat.

Der Verkäufer unterliegt bei Abschluss des Kaufvertrages auch keiner vertraglichen Nebenpflicht, ungefragt über den Import des Motorrads aus Italien zu informieren, weil ein Schutzbedürfnis des Käufers insoweit nicht gegeben ist.

Die Parteien schlossen am 3.3.2015 eine Kaufvertrag über ein gebrauchtes Motorrad Typen Triumph Speed Triple 2, Erstzulassung am 27.8.2008 zum Preis von 6900 €. Dieses Motorrad wurde durch den Hersteller zunächst nach Italien exportiert und sodann aus Italien nach Deutschland importiert.

Der Käufer trug vor Gericht vor, er sei berechtigt gewesen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin habe ihm die Importeigenschaft des gebrauchten Motorrads verschwiegen, dies Stelle ein Verschulden beim Vertragsschluss dar und berechtige zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil Importfahrzeuge nicht per se minderwertig sind, sondern innerhalb der EU identisch. Ein Sachmangel bestehe daher nicht (LG München I, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 26 O 16507/15).

Kupplungsschaden am Motorrad bei Privatkauf

Eine Rücktrittsberechtigung ist nicht gegeben, wenn nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Ein Kupplungsschaden in Form des Nichttrennens der Kupplung tritt plötzlich von jetzt auf gleich auf, so dass der Schluss, ob der Kupplungsschaden bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, nur gezogen werden kann, wenn keine weiteren Fahrten vorgenommen werden.

Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Motorrad A1, Baujahr 1951. Bei dem streitgegenständlichen Motorrad handelt es sich um ein 60 Jahre altes Motorrad, welches der Beklagte über die Internetplattform eBay unter Gewährleistungsausschluss zum Kauf anbot. Der Kläger gab das Motorrad, nachdem der Kauf abgewickelt war, in der Folgezeit zur Untersuchung in die Werkstatt. Die Ergebnisse der Untersuchung veranlassten den Kläger, das Motorrad von dem Sachverständigen begutachten zu lassen, welcher in seinem Gutachten vom 26.03.2010 u.a. einen Defekt der Kupplung feststellte. Die Kupplung trennt nicht.

Die Klage wurde abgewiesen, weil aufgrund der Plötzlichkeit eines Kupplungsschadens der Kläger das Vorhandensein bei Gefahrübergang nicht belegen konnte (LG Dortmund, Urteil vom 7. Juli 2014 – 7 O 222/12)

Hoher Ölverbrauch eines Motorrads als Verschleiß ist kein Sachmangel

Ein Sachmangel beim Kauf eines gebrauchten Motorrades liegt nicht vor bei einem typischen, altersgerechten Verschleiß. Dieser kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn ein übermäßiger, ungewöhnlicher, über den normalen Verschleiß hinausgehender Zustand gegeben ist.

Der Kläger monierte bei einem gebrauchten Motorrad mit einer Laufleistung von 80.000 km nach dem Kauf u.a. ein defektes Auslassventil und erhöhten Ölverbrauch. Beide Erscheinungen waren nach sachverständigen Feststellungen auf eine Verschleißerscheinung zurückzuführen, die alters- und laufleistungsbedingt auftreten kann. Die Klage wurde abgewiesen (LG Kassel, Urteil vom 26. Februar 2009 – 5 O 535/07)

Gewährleistung auf eBay nicht wirksam ausgeschlossen

Die auf eBay mehrfach verwendete Klausel “Da Privatverkäufer ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung” schließt die Gewährleistung nicht wirksam aus, wenn es sich zum einen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, weil die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde, und weil zum anderen durch diese Klausel die Haftung unabhängig davon, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen werden soll.

Der Kläger ersteigerte am 01.06.2008 auf der Internet-Plattform ebay von der Beklagten ein gebrauchtes Motorrad Harley Davidson FXD Dyna Glide zum Preis von 8.000,– €. In dem Angebot der Beklagten hieß es:

„Da Privatverkäufer ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung.“

Eine solche Formulierung hatte der Verkäufer auch bei dem Verkauf weiterer Fahrzeuge und Fahrzeugteile über ebay in mindestens 6 Fällen in der Zeit zwischen dem 25.05. und dem 17.06.2008 genutzt.

Es kam zum Motorschaden, der Käufer begehrte Rückabwicklung. Der Sachverständige gelangt in seinem Gutachten nach Untersuchung des Fahrzeuges zu dem Ergebnis, dass der durch ihn festgestellte erhebliche Verschleiß der Nockenwelle, welcher schließlich zu dem Motorschaden geführt hat, eine Entwicklung über 1.000 bis 2.000 km Fahrstrecke voraussetze. Daher sei der Schaden bei Übergabe des Motorrads bereits vorhanden gewesen.

Wegen des unwirksamen Gewährleistungsausschlusses haftete der Verkäufer, der Kläger gewann (LG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2011 – 8 O 334/08 U)

Motorrad mit Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem

Ein Rechtsmangel beim Kauf eines gebrauchten Motorrades liegt nach Ansicht des OLG Brandenburg vor, wenn dieses im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Kläger erwarb vom Beklagten ein Motorrad der Marke KTM für 9.000 €. Beim Versuch des Klägers, das Motorrad zuzulassen, wurde das Motorrad von der Polizei wegen einer bereits vor dem Kauf bestehenden Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS), einem System für die automatisierte Personen- und Sachfahndung, sichergestellt. Die SIS Meldung stammte aus dem Vereinigten Königreich und war wohl zu Unrecht erfolgt.

Das OLG Brandenburg stellt klar, dass der Fahndungseintrag einen Rechtsmangel darstellt und dies auch dann, wenn die Eintragung zu Unrecht erfolgte. Denn auch eine unberechtigte Eintragung ermöglicht den Behörden europaweit den Zugriff auf das Motorrad, so dass das Eigentumsrecht des Käufers erheblich beschränkt wird. Eine Entfernung des Eintrags hingegen ist schwierig und langwierig, so dass der Käufer auch nicht dazu verpflichtet ist, den Eintrag selbst entfernen zu lassen (OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2023 – 10 U 120/22).


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