Risiken beim Kauf von US-Reimporten oder US-Importen

Auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt finden sich mittlerweile bundesweit zahlreiche Angebote von deutschen Fabrikaten, die für den US-Markt produziert oder dorthin exportiert worden sind und über Umwege zurück nach Deutschland gelangen. Diese werden häufig als US-Import oder US-Reimport bezeichnet.

Dabei handelt es sich überwiegend um Fahrzeuge, die in den USA einen wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden (englisch „total loss„) erlitten haben und dort über Auktionsportale der Versicherungsgesellschaften mit einem so genannten „salvage title“ (mehr oder weniger ein Nachweis der Verschrottungswürdigkeit) zum Schrottwert / Restwert versteigert worden sind. Die Fahrzeughistorie solcher Fahrzeuge aus Nordamerika kann über die Fahrgestellnummer (englisch VIN, vehicle identification number) in US Datenbanken recherchiert werden. Häufig finden sich neben dem Restwert und einer Beschreibung des Unfallereignisses auch Fotografien von dem Fahrzeug im unreparierten Zustand. Dort ist ersichtlich, dass bei den meisten Unfallereignissen sehr erhebliche Beschädigungen mit ausgelösten Airbags vorlagen, bei denen eine technisch fachgerechte Reparatur an sich sehr teuer wäre.

Carfax-Bericht oder VIN-Bericht über US-Reimport

Über Datenbanken wie Carfax oder andere Anbieter, die anhand der Fahrgestellnummer (engl. = vehicle identification number, kurz VIN) Datensätze über die Fahrzeughistorie nebst Bildern bereithalten, erfahren Käufer im Nachhinein häufig das wahre Ausmaß des Schadens. Die hinterlegten Fotografien der Fahrzeuge im unrepariertem Zustand lösen angesichts des Ausmaßes der erkennbaren Zerstörung bei den Käufern regelmäßig große Betroffenheit aus.

Nach unserer Erfahrung sind die in den dortigen Datenbanken hinterlegten Informationen häufig zuverlässig und zutreffend. Der Carfax-Bericht enthält exakte Angaben u.a. zur Laufleistung des Fahrzeuges, Datum, Art und Umfang von Unfallschäden, den Restwert, Reparaturkostenaufwand und den in der Auktion erzielten Preis.

Total Loss und Salvage Title beim US-Reimport

In den Berichten ist dann neben dem Begriff „total loss“ auch das Merkmal „salvage title“ zu finden. Das muss nicht immer ein Unfallschaden sein, auch Wettereinflüsse wie Wasserschäden durch Hochwasser oder Sturmschäden können zu diesem Merkmal führen. Jedenfalls indiziert ein „salvage title“ dass die US-Versicherung von einem wirtschaftlichen und/oder technischen Totalschaden ausgeht, jedenfalls die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges verneint wurde.

Auf den einschlägigen Auktionsportalen werden die Fahrzeuge dann deutlich unter Marktwert, oft mit Abschlägen von bis zu 40 % oder mehr veräußert.

Als deutscher Verkäufer oder Käufer sollte man in diesem Zusammenhang beachten, dass ein „total loss“ nach US-amerikanischer Vorstellung nicht zwingend einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden nach Maßgabe des deutschen Kfz-Versicherungsrechts entspricht. Während nach deutschem Recht die Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens erfordert, dass der Wiederbeschaffungsaufwand 130 % des Fahrzeugwertes übersteigt, ist die US-amerikanische Praxis hier deutlich liberaler, oft genügen hier bereits 75 %.

Anschließende Billigreparatur im Baltikum

Die Fahrzeuge werden den USA günstig aufgekauft und ins Baltikum (meist Litauen oder Lettland) oder nach Bulgarien transportiert, und dort einer technischen und kosmetischen Reparatur unterzogen.

Im reparierten Zustand werden die US-Reimporte dann von deutschen Autohändlern oder sogenannten Fahrzeugvermittlern aufgekauft und auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt angeboten. Die Preise liegen häufig spürbar unter den marktüblichen Preisen für diese Modelle, sodass viele Kunden zum Kauf solcher Fahrzeuge verleitet werden.

Um die günstigen Preise zu erzielen, wird die Reparatur im Baltikum häufig nicht sach- und fachgerecht durchgeführt. Insbesondere im Bereich der Elektronik, der Sonderausstattung und den Sicherheitsrat Assistenzsystemen treten nach diesen Reparaturen häufig Probleme auf. Uns sind sogar Fälle bekannt, wo statt den Airbags funktionsunfähige Attrappen eingebaut worden sind. In solchen Fällen kann die Nutzung eines solchen Fahrzeuges lebensgefährlich sein.


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    TÜV Gutachten bei US-Reimport nicht immer belastbar

    Um in Deutschland wieder zugelassen zu werden benötigen die US-Fahrzeuge häufig eine Zulassung gemäß § 21 Straßenverkehr-Zulassungsverordnung, die von einer anerkannten amtlichen Überwachungsgesellschaft wie etwa dem TÜV ausgestellt wird (Einzelabnahme). Hierzu wird ein Gutachten erstellt, welches dem Käufer eines solchen Fahrzeuges in den meisten Fällen überlassen wird.

    Es sind – auch polizeilich – Fälle bekannt geworden, wo die zuständigen Prüfer den Fahrzeugzustand nicht ausreichend begutachtet haben. Die Fahrzeuge erhalten also eine Einzelbetriebserlaubnis, häufig werben die Verkäufer mit solchen Gutachten und suggerieren hierdurch Sicherheit. Nach unserer Erfahrung ist ein solches Gutachten kein hinreichender Beleg für die technische Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des US Re-Imports.

    Vermittlung statt Verkauf beim US Import?

    Da den Gebrauchtwagenhändlern, die sich auf solche US-Reimport-Fahrzeuge spezialisiert haben, durchaus bekannt ist, dass die Fahrzeuge in technisch zweifelhaften Zustand sein können, wird häufig versucht, die Gewährleistung durch die Konstruktion eines Agenturgeschäfts bzw. Vermittlungsgeschäfts zu umgehen. Es wird ein Verkäufer in den Kaufvertrag eingetragen, der entweder im Baltikum oder im Vereinigten Königreich ansässig ist und formell als Verkäufer auftritt.

    Ein solches Vermittlungsgeschäfts kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn tatsächlich der Vermittler wirtschaftlich der Verkäufer ist. Die Umgehung des Verbraucherschutzrechts, hier der Gewährleistung, ist von Gesetzes wegen unzulässig. Hier ist der jeweilige Einzelfall zu prüfen.

    Haftung des Verkäufers wegen unzureichender Aufklärung

    Klärt der Verkäufer über die Herkunft des Fahrzeugs (Eigenschaft als US Reimport) oder die Fahrzeughistorie (Totalschaden, total loss) sowie den genauen Umfang des Unfallschadens nicht vollständig auf, kann der Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages haben.

    Es sind zum einen Fälle zu unterscheiden, in denen die Unfallhistorie vollständig verschwiegen wird und zum anderen Fälle, in denen der Umfang des Unfalls beschönigend oder verharmlosend dargestellt wird.

    Bei einem vollständig verschiedenen Unfall haftet der Verkäufer uneingeschränkt.

    Bei einer bagatellisieren Darstellung kommt es auf den Einzelfall an, also auf die gewählten Formulierungen sowie die zusätzlichen Aussagen im Verkaufsgespräch.

    Aussagen des Verkäufers ins Blaue hinein können den Käufer sogar zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen.

    Haftung des Vermittlers wegen unzureichender Aufklärung

    Sollte ein Vermittlungsgeschäft vorliegen, wird häufig ein angeblicher Verkäufer mit Sitz im Ausland (häufig Litauen) in das Kaufvertragsformular eingetragen, wo hingegen der deutsche Händler vor Ort nur als Vermittler fungiert, jedenfalls dem Wortlaut der Verträge nach.

    Zunächst birgt dies für den Käufer das Problem, dass er nach der Vertragslage seine Ansprüche wegen Mängel gegen eine nicht greifbare Person im Ausland richten müsste. Dabei ist häufig auch unbekannt, ob diese Person überhaupt real existiert oder zumindest im Ausland greifbar ist. Eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ist zweifelhaft. Es stellen sich Probleme des Gerichtsstandes, des anwendbaren Rechts (deutsches oder ausländisches Kaufrecht?) und im Fall einer theoretischen Titulierung der Forderung ist auch die Zwangsvollstreckung im Ausland mit großen Unsicherheiten behaftet. Ob die angebliche Person im Ausland, so sie denn existiert, vollstreckbares Vermögen besitzt, ist eine weitere Unbekannte.

    Auch der (angebliche) Vermittler kann jedoch haften, wenn er besonderes persönliches Vertrauen im Rahmen der Verkaufsabwicklung für sich in Anspruch genommen hat. Zunächst ist dazu erforderlich, dass der Vermittler den Verkaufsprozess alleine abgewickelt hat, ohne dass der Verkäufer beteiligt war. Das dürfte in nahezu allen bekannten Fällen zutreffen, weil der Verkäufer überhaupt nicht in Erscheinung tritt, außer durch Namensgebung im Kaufvertrag. Nach unserer Erfahrung finden sich diese Verkäufer oftmals auch nicht in den litauischen Fahrzeugpapieren.

    Besonderes persönliches Vertrauen kann auch erweckt werden durch werbliche Aussagen des Vermittlers („wir verkaufen nur geprüfte Fahrzeuge mit neuem TÜV“ oder „12 Monate Gebrauchtwagengarantie„).

    Auch kann der Vermittler für Aussagen im Internetinserat oder Kaufvertrag unter Umständen haftbar gemacht werden, wenn er ohne nähere Prüfung beispielsweise behauptet, der Vorschaden sei „repariert“ oder den Unfallschaden als „kleinen Schaden“ bagatellisiert. Stellenweise finden sich auch Aussagen zur Qualität der Reparatur, die angreifbar sein können. Hier ist zu prüfen, ob der Vermittler sich diese Angaben zu eigen gemacht hat, oder aber darauf hingewiesen hat, dass er nur ungeprüfte Angaben des Verkäufers weitergibt. Nach Ansicht mancher Gericht treffen auch den Vermittler weitergehende eigene Prüfpflichten, vor allem wenn der Händler über eine eigene Werkstatt verfügt.

    Haftung des Verkäufers wegen fehlerhafter Reparatur

    Auch wenn der Käufer richtig und vollständig über die Unfallhistorie des Fahrzeugs aufgeklärt worden ist oder sogar einen entsprechenden Bericht von Carfax oder Bidfax vor dem Kauf eingesehen hat, kann es zur Haftung des Verkäufers für den verkauften US-Reimport kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Reparatur des Unfallschadens nicht fach-und sachgerecht durchgeführt worden ist. So können erhöhte Lackschichtendicken, erhöhte Spaltmaße, Rostansätze etc. vorhanden sein. Es können wie bereits erwähnt Airbags fehlen oder Sonderausstattung unter elektronischen Defekten leiden.

    In all diesen Fällen kann der Käufer, wenn er Verbraucher ist, von dem Verkäufer Reparatur bzw. Nacherfüllung verlangen. Verweigert der Verkäufer die Reparatur, was aufgrund der enormen Kosten häufig der Fall sein wird, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.


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