Im Falle der Unmöglichkeit oder Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs stehen dem Käufer neben dem Recht auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt Schadensersatzansprüche zur Seite (§ 437 Nr. 3 BGB).

Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht aus.

Typischer Anwendungsfall einer schadensersatzrechtlichen Haftung des Verkäufers eines mangelbehafteten Fahrzeugs ist der Nutzungsausfall, der dem Käufer durch den Mangel am Kfz entstanden ist.

Daneben kann der Autokäufer auch seine nutzenlosen Aufwendungen in den PKW ersetzt verlangen, so z.B. Inspektions- und Wartungskosten

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches beim Autokauf

Grundsätzlich zu differenzieren ist hier zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Schadensersatz neben der Leistung.

Schadensersatz statt der Leistung

Beim Schadensersatz statt der Leistung kann der Autokäufer beispielsweise die Kosten für die Beseitigung von Mängeln am gekauften Kfz, die der Verkäufer trotz Fristsetzung nicht behoben hat, fordern.

Beispiel: Der Fahrzeugkäufer kann bei einem Defekt des Motors nach Ablauf der gesetzten Nachfrist den Schaden in einer Kfz-Werkstatt beheben lassen und sodann den Rechnungsbetrag vom Autohändler ersetzt verlangen.

Der Schadensersatzanspruch setzt den erfolglosen Ablauf einer Nachfrist voraus, d. h. der Verkäufer muss zunächst die Gelegenheit gehabt haben, den gerügten Defekt im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen und drohende Folgeschäden zu verhindern.

Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschaden)

Beim Schadensersatz neben der Leistung handelt es sich häufig um sogenannte Mangelfolgeschäden.

Beispiel: Ein Kurzschluss in der Elektrik des PKW (defektes Kabel) sorgt dafür, dass das Fahrzeug ausbrennt. Durch den Brand werden das Carport und die darin gelagerten Gartengeräte zerstört.

Verschulden des Autohändlers erforderlich

Wichtig: Der Schadensersatzanspruch setzt, anders als die Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung) ein Verschulden des Verkäufers voraus. Das Gesetz vermutet das Verschulden des Verkäufers, der Verkäufer kann jedoch Beweis für seine Entlastung antreten. Der Verkäufer muss sich jedoch ein etwaiges Verschulden weiterer Personen, die er zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen eingeschaltet hat, zurechnen lassen.

Beispiel: So liegt der Fall etwa wenn ein Gebrauchtwagenhändler sich im Rahmen einer Reparaturmaßnahme eines Werkstattbetriebes bedient, und die Reparatur dort fehlerhaft erfolgt.

Aufwendungsersatz und notwendige Investitionen beim Autokauf

Anstelle des Schadensersatzes (und nicht zusätzlich) kann der Kfz-Käufer vom Händler auch den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen bzw. notwendigen Verwendungen verlangen.

Bei den sog. notwendigen Verwendungen handelt es sich um Vermögensaufwendungen, die dem Fahrzeug zugutekommen, indem sie seiner Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte sind beispielsweise Wartungs- und Reparaturkosten notwendige Verwendungen, aber zumindest gewöhnliche Erhaltungskosten.

Beispiel 1: Der Käufer tritt wegen eines beiden Parteien unbekannten Unfallschadens vom Kaufvertrag zurück. Das Fahrzeug hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits 10 Monate in Besitz. Er hat in dieser Zeit die Bremsen erneuern lassen und es wurde eine vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion durchgeführt. Die Kosten für Bremsen und Inspektion muss der Verkäufer ersetzen, wenn er das Fahrzeug zurücknimmt.

Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass der Käufer Aufwendungen auf eine gekaufte Sache getätigt hat, die sich später als mangelhaft erweist. Vergeblich sind diese Aufwendungen im Regelfall, wenn der Käufer die Sache später wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgeben muss und deshalb auch die Investitionen nutzlos geworden sind. Im Gegensatz zu den notwendigen Verwendungen bedarf es hier eines Verschuldens des Verkäufers.

Beispiel 2: Der Verkäufer verschweigt dem Käufer arglistig, dass das Fahrzeug jahrelang als Taxi verwendet wurde. Der Käufer tritt vom Kaufvertrag zurück. Vor dem Rücktritt hatte der Käufer eine Lackierung der Stoßfänger, den Kauf von Leichtmetallfelgen und Breitreifen sowie die Nachrüstung von Ausstattungsmerkmalen wie Tempomat, Navigationssystem etc. vorgenommen. Aufgrund des Verschuldens des Verkäufers kann er die Kosten für die umfassenden Nachrüstungen ersetzt verlangen. Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen wegen des Mangels ihren Zweck verfehlen.

Werden die Investitionen erst nach Entdeckung des Mangels oder dem bereits erklärten Rücktritt getätigt, kann es jedoch an dem erforderlichen Vertrauen auf den Erhalt der Leistung fehlen (§ 284 BGB).


Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht?
Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen!


Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular