“Wandelung” und Rücktritt – Sie wollen Ihr Auto zurückgeben?

Der Rücktritt, früher Wandelung genannt, bedeutet vereinfacht gesagt, die Folgen eines geschlossenen Kaufvertrages “rückgängig” zu machen. Aber: Einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen zurückgeben – wie geht das?

Häufig wird bei einem mangelhaften Fahrzeug für den Käufer der Rücktritt vom Kaufvertrag das bevorzugte Mittel sein. Der Käufer hat meist wenig Neigung, an den Vertrag mit einem Verkäufer, der ihm ein vermeintlich mangelbehaftetes und damit minderwertiges Fahrzeug verkauft hat, festzuhalten. Begünstigend wirkt hier die übliche Berechnungsweise des Nutzungsersatzes, den der Käufer dem Verkäufer zu zahlen hat, wenn er das gekaufte Fahrzeug zwischenzeitlich gefahren ist. Dieser Nutzungsersatz ist gerade im Fall des Kaufs von Neufahrzeugen häufig deutlich geringer als der in der selben Zeit stattfindende Wertverlust am Fahrzeug. Somit erhält der Käufer einen Großteil des Kaufpreises zurück, der Verkäufer jedoch einen Wagen, dessen Marktwert deutlich unter diesem Betrag liegt.

Vorsicht bei voreiligen Rücktrittsbegehren

Bevor jedoch der Rücktritt erklärt wird sollte sorgfältig überprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt auch vorliegen. Hier kommt es auf eine genaue Beachtung der kaufrechtlichen Bestimmungen an.

Verfrüht geltend gemachte Rücktrittsverlangen führen im Falle eines Gerichtsverfahrens dazu, dass das mangelbehaftete Auto im schlimmsten Fall mehrere Jahre defekt und unbenutzt beim Käufer verbleibt. Neben dem Nutzungsausfall und dem gebundenen Kapital sinkt natürlich auch der Wert des Fahrzeugs. Im schlimmsten Fall wird dann die Klage und das damit verbundene Rücktrittsbegehren abgewiesen. Selbst wenn der Käufer als Kläger für das Gerichtsverfahren Kostenschutz eine Rechtsschutzversicherung erlangt hat, bleibt es für ihn bei einem enormen Schaden. In der Praxis ist es dann auch häufig so, dass die gegebenenfalls noch bestehenden Ansprüche auf Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer nach Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, so dass der Käufer im Ergebnis deutlich schlechter steht als bei der korrekten Ausübung seiner Mängelrechte.

Voraussetzungen des Rücktritts vom Autokaufvertrag: Nachfristsetzung

Der Autokäufer kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vom Autokaufvertrag zurücktreten. Die setzt im Normalfall voraus, dass er dem Verkäufer durch Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) gegeben hat. Im unternehmerischen Verkehr bedarf es hier nach wie vor eines zweimaligen Scheiterns der Nacherfüllung, einer Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer oder der Unmöglichkeit der Nacherfüllung (beim Autokauf meist aus technischen Gründen).

Für den Normalfall des Sachmangels an dem gekauften Fahrzeug hat der Verkäufer die Pflicht, aber auch das Recht gemäß § 439 BGB eine Nacherfüllung durchzuführen. Häufig wird hierunter die Reparatur des Fahrzeugs verstanden. Der Käufer ist damit in der Pflicht, dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Vor Ablauf dieser angemessenen Frist kann der Käufer im Regelfall nicht zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf es lediglich dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Im Regelfall gilt eine Nachbesserung nach einem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 BGB).

Keine Nachfrist beim Verbraucherkauf seit 1.1.2022

Dies gilt jedoch seit dem 1.1.2022 im Bereich der Verbraucherverträge nicht mehr.

Beispiel für einen Verbrauchervertrag: Privatperson A kauft vom Gebrauchtwagenhändler B einen PKW zur privaten Nutzung.

Eine Fristsetzung durch den Verbraucher als Käufer ist insoweit nicht mehr erforderlich, es genügt dass nach einer Mängelanzeige eine angemessene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Unternehmer den Mangel beseitigt hätte.

Kein Rücktritt bei unerheblicher Pflichtverletzung

Der Rücktritt ist grundsätzlich nicht möglich bei lediglich unerheblichen Pflichtverletzungen des Verkäufers. Ob ein Sachmangel erheblich oder unerheblich ist, ist grundsätzlich eine Wertungsfrage im Einzelfall. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine Erheblichkeit im Regelfall anzunehmen ist, wenn die Reparaturkosten zur Beseitigung des Mangels 5 % des Kaufpreises erreichen. Es ist jedoch nicht der Umkehrschluss erlaubt, dass jeder Mangel unterhalb von 5 % des Kaufpreises unerheblich wäre, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch das im Einzelfall vorhandene Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung eine Rolle spielen kann. Es gibt also auch Mängel, die mit geringem Aufwand beseitigt werden können, jedoch die Nutzbarkeit des gekauften Autos erheblich einschränken.

Beispiel: Aufgrund einer defekten Sicherung im Materialwert von 3 Euro funktioniert der Bordcomputer samt Navigation nicht mehr. Der Austausch der Sicherung verursacht Kosten von unter 50,00 Euro.

Rechtsfolgen des Rücktritts beim Autokauf

Durch den Rücktritt wird der Autokauf umfassend rückabgewickelt, d. h. der Käufer hat das Fahrzeug dem Autohändler zurückzugeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurück. Dabei hat der Verkäufer im Regelfall die Ware am Wohnsitz des Käufers auf eigene Kosten abzuholen.

Wichtig und zentral ist allerdings der Umstand, dass der Käufer für die zwischenzeitliche Nutzung der Ware einen sogenannten Nutzungsersatz leisten muss. Beim PKW-Kauf sind also die seit dem Kauf gefahrenen Kilometer zu vergüten.

Für die Berechnung des Nutzungsersatzes muss die anzunehmende Gesamtlaufleistung des PKW ermittelt werden, das ist im Grunde die Lebenserwartung des Autos. Bei modernen PKW nimmt die Rechtsprechung mittlerweile Gesamtlaufleistungen von bis zu 250.000 oder 300.000 km an.

Die Formel zur Berechnung des Nutzungsersatzes beim Gebrauchtwagenkauf lautet wie folgt:

Bruttokaufpreis x gefahrene km / Restlaufleistung im Kaufzeitpunkt


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