Nacherfüllung – Nachbesserung oder Nachlieferung?

Liegt ein Sachmangel bei Gefahrübergang vor, hat der Autohändler oder Autoverkäufer nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Nacherfüllung. Damit einher geht ein Recht zur Überprüfung der Mängel. Sowohl das Überprüfungsrecht als auch das Beseitigungsrecht kann der Kfz-Käufer dem Kfz-Verkäufer nicht einseitig nehmen. Mit anderen Worten darf die Mangelbeseitigung nicht vereitelt werden.

Hierunter versteht man entweder die Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder Austausch von Teilen (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Beim Kauf gebrauchter Automobile läuft die Nacherfüllung meist auf eine Nachbesserung in Form einer Reparatur oder Mangelbeseitigung hinaus.

§ 439 Absatz 1 BGB bestimmt hierzu:

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Wichtig: Die Nacherfüllung ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch das Recht des Verkäufers. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben und ihm im Regelfall das mängelbehaftete Fahrzeug hierzu zur Verfügung zu stellen.

Im Bereich des Privatkaufs spielt das Nachbesserungsrecht eine eher untergeordnete Rolle, weil hier die Gewährleistung häufig im Vertrag ausgeschlossen wird. Relevant bleibt die Nacherfüllung aber auch hier für vereinbarte Beschaffenheit und auch im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Denn hierfür kann auch eine Privatperson die Gewährleistung nicht wirksam ausschließen.

Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?

Stellt sich Überprüfung durch den Verkäufer heraus, dass tatsächlich ein Sachmangel vorliegt, so hat der Verkäufer die Pflicht zur Kostentragung. § 439 Abs. 2 BGB bestimmt hierzu:

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Autokäufer nach der Rechtsprechung des BGH auch einen Anspruch auf einen Vorschuss für die erforderlichen Transportkosten des Autos gegen den PKW-Händler. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn das Auto aufgrund des Defekts nicht mehr bewegt werden kann.

Sollten die Kosten der Nacherfüllung unverhältnismäßig hoch sein, so kann der Verkäufer die Nacherfüllung allerdings verweigern. Dies dürfte etwa der Fall sein, wenn die Kosten der Reparatur des PKW den Marktwert (deutlich) übersteigen. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung bleibt es dem Käufer natürlich unbenommen, vom Vertrag zurückzutreten.
Gleiches gilt, wenn der geltend gemachte Mangel unerheblich ist oder eine Reparatur beispielsweise aus technischen Gründen unmöglich ist.

Wichtig: Bei unverhältnismäßig hohen Kosten hat der Autoverkäufer kein Recht zum Rücktritt, er kann nur die Reparatur verweigern. Den Rücktritt muss der Käufer erklären !

Wie oft darf der Autoverkäufer reparieren?

Das Gesetz bestimmt: Im Regelfall muss der Käufer dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche – in der Regel Reparaturversuche – zubilligen. Hierbei muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Sind diese Versuche erfolglos geblieben, muss der Käufer für einen etwaigen Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer auch keine Frist mehr setzen.

§ 440 BGB lautet:

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Wichtig: Bei Autokaufverträgen, die nach dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden und bei denen auf der Käuferseite ein Verbraucher steht, besteht allerdings das Erfordernis zur Fristsetzung und zweimaligen Nachbesserung nicht mehr (§ 475 d BGB). Hier genügt nunmehr, dass der Autohändler die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist seit Unterrichtung über den Mangel schlicht nicht vorgenommen hat oder der Mangel trotz eines Nachbesserungsversuchs immer noch fortbesteht. Gleiches gilt bei besonders schwerwiegenden Mängeln, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder wenn nach den Umständen absehbar ist, dass der Autohändler eine Nacherfüllung nicht vornehmen wird. Hier wird künftig eine Einzelfallbetrachtung durch die Rechtsprechung vorzunehmen sein.


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