Wann ist ein Kaufvertrag über ein Auto wirksam?

Nach dem deutschen Zivilrecht bedarf der Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug (Autokaufvertrag) für seine Wirksamkeit zweier übereinstimmender Willenserklärungen, im (einfachsten) Regelfall also einem Angebot und einer Annahme.

Im Einzelfall ist das nicht so einfach zu bestimmten – ohne Prüfung durch einen fachkundigen Juristen ist es schwierig, das Zustandekommen eines Vertrages zu prüfen. Das gilt umso mehr, als viele gewerbliche Autohändler auch eine so genannte “verbindliche Bestellung” verwenden und hierzu dann AGB beifügen, in denen geregelt ist, wann der Vertrag zustande kommen soll.

Was muss mindestens im Autokaufvertrag vereinbart sein?

Ein Autokaufvertrag muss jedoch so genannte wesentliche Bestandteile beinhalten, normalerweise also die Angabe, was verkauft wird und zu welchem Preis.

Beispiel: Der Verkäufer bietet einen gebrauchten VW Golf, EZ. 2007, zum Preis von 6.000 EUR (Angebot). Der Käufer erklärt sich einverstanden (Annahme).

Weiterer Bestandteile bedarf es zur Wirksamkeit nicht. Ein mündlich geschlossener Vertrag, der den Kaufgegenstand und den Preis beinhaltet, ist damit wirksam.

Klar ist, dass in der Praxis häufig weitere Aspekte geregelt werden und die meisten Autokaufverträge auch schriftlich festgehalten werden.

Kommt es auf die Reihenfolge der Erklärungen an?

Natürlich ist die oben genannte Reihenfolge von “Angebot und Annahme” beim Autokaufvertrag keinesfalls vorgegeben. Vor allem bei Preisverhandlungen kann der Ablauf umgekehrt sein, was aber an der Wirksamkeit des Vertrages nichts ändert.

Beispiel: Der Verkäufer bietet einen gebrauchten VW Golf, EZ. 2007, zum Preis von 6.000 EUR. Der Käufer macht einen Gegenvorschlag, den Wagen für 5.000 EUR zu erwerben (Angebot). Der Verkäufer nimmt dies an (Annahme).

Ist beim Autokaufvertrag eine spezielle Form vorgeschrieben?

Eine bestimmte Form ist für einen Autokaufvertrag nicht einzuhalten, wenngleich es in der Praxis üblich und auch empfehlenswert ist, sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich oder in Textform festzuhalten. Dies empfiehlt sich schon aus Gründen der Beweissicherung und Streitvermeidung.

Indes sind Vertragsschlüsse nicht nur schriftlich, sondern eben auch mündlich möglich und kommen vor. Auch Vertragsschlüsse per E-Mail kommen häufig vor. Nicht immer sind sich allerdings beide Vertragspartner bei der Kommunikation darüber im Klaren, dass bei verbindlichen Absprachen per E-Mail häufig bereits ein Kaufvertrag vorliegt.

Kann man ein Auto per WhatsApp kaufen?

Die Antwort ist ja.

Vertragsschluss Autokauf per WhatsApp

Die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie E-Mail, Instant Messaging (WhatsApp) nimmt auch im Bereich des Autohandels zu. Diese führt aber oftmals zur Unvollständigkeit des vertraglich Gewollten. Dennoch ist es wichtig festzuhalten, dass ein verbindlicher Autokaufvertrag über ein Fahrzeug auch per E-Mail oder WhatsApp geschlossen werden kann.

Kann man den Autokauf widerrufen?

Wenn der Verkäufer allerdings Unternehmer ist und der Käufer Verbraucher, stellen sich beim Vertragsschluss per E-Mail oder WhatsApp rechtliche Folgeprobleme. Der Gesetzgeber gesteht dem Verbraucher im Fernabsatz ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, über welches der Unternehmer (also hier der Autohändler) beim Autokaufvertrag belehren muss.

Hier kommt es auf die Details an. Wenn der Käufer das Fahrzeug vor dem Kauf vor Ort angesehen hat, scheidet Fernabsatz im Regelfall aus. Wird jedoch “blind” online gekauft, müsste der Verkäufer über das Widerrufsrecht korrekt belehren. Auch dies geschieht oftmals nicht.

Oft sind die verwendeten Widerrufsbelehrungen auch fehlerhaft, sodass der Unternehmer sich nicht auf das 14-tägige Widerrufsrecht berufen kann.

Daneben wird der Autokaufvertrag auch häufig mit einem Darlehensvertrag verbunden, wenn der Kaufpreis über eine Bank finanziert wird. Dann kann durch den Widerruf des Darlehensvertrages automatisch auch der Autokaufvertrag zu Fall gebracht werden, das so genannte verbundene Geschäft (mehr dazu hier).

Annahme mit Abweichungen – wirksamer Kaufvertrag?

Wenn der Abschluss des Autokaufvertrages nicht so abläuft, wie oben beschrieben, wird es komplizierter.

Beispiel: Der Verkäufer bietet den VW Golf für 6.000 EUR. Ein Interessent macht das Angebot, den Wagen für 6.000 EUR zu erwerben, wenn er neue Winterreifen dazuerhält.

Ein Vertrag ist hier nicht zustande gekommen. Das Angebot des Verkäufers muss ohne Abweichungen angenommen werden. Ein ,,Gegenvorschlag” des potentiellen Käufers, der andere Konditionen erhält, wird als neues Angebot gewertet. Dieses neue Angebot bedarf nun der Annahme durch den Verkäufer. Diese Annahme darf freilich wiederum keine Abweichungen enthalten.

“Verbindliche Bestellung” – wirksamer Autokauf?

Viele AGB von gewerblichen Autohändlern sehen vor, dass der Käufer eine sog. ,,verbindliche Bestellung zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs” abgeben soll, wenn ein Kauf angebahnt wird. Auch dies führt im Ergebnis zu einem Autokaufvertrag, auch wenn das Wort ,,Kaufvertrag” hier nicht vorkommt, allerdings ist der Weg zum gültigen Kaufvertrag ein anderer.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht bedeutet eine verbindliche Bestellung im Regelfall gerade nicht, dass damit bereits ein rechtswirksamer Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist. Nach den AGB vieler Händler gibt der Käufer mit der verbindlichen Bestellung lediglich ein ihn einseitig bindendes Angebot gegenüber dem Verkäufer ab. An dieses Angebot ist der Kunde zunächst gebunden, üblich sind hier Frist von 10 Tagen, teilweise auch mehr. Innerhalb dieser Frist kann der Händler das Angebot durch schriftliche Bestätigung oder Auslieferung des Fahrzeugs annehmen. Der Händler kann aber das Angebot ebenso gut ablehnen und dann besteht kein Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs.

Je nach Ausgestaltung der AGB kommt es auch vor, dass der Käufer bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer von seiner Bestellung (=Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags) wieder Abstand nehmen kann.

Im Einzelfall kann hier erhebliches Konfliktpotential stecken, weil die Begriffe oft zu Missverständnissen führen. Daneben ist es immer sinnvoll, die konkreten AGB des Händlers im Hinblick auf diese Klausel auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beim Autokauf wirksam?

Gewerbliche Händler verwenden beim Autokaufvertrag in den meisten Fällen “Allgemeine Geschäftsbedingungen” (kurz AGB) mit einer Vielzahl von Klauseln.

Hier stellen sich – vereinfacht gesagt – zwei Fragen:

  • Wurden die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen (Einbeziehungskontrolle)?
  • Sind einzelne Klauseln, auf die sich der Händler im Konfliktfall beruft, wirksam (Klauselkontrolle)?

Die damit verbundenen Rechtsfragen sind im Einzelfall kompliziert, können aber in der Praxis einen großen Unterschied machen. So ist zum Beispiel die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beim Gebrauchtwagenkauf häufig in den AGB des Händlers zu finden, weshalb deren wirksame Einbeziehung in solchen Fällen von immenser Bedeutung ist. Denn sind die AGB nicht einbezogen, kann der Händler sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.


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    Autokauf vom Händler (B2C-Geschäft)

    Achten Sie beim Kauf vom Händler als Privatperson bzw. Verbraucher auf folgende Aspekte:

    Wer ist mein Vertragspartner? Liegt ein Verkauf im Kundenauftrag vor?

    Häufig ,,vermitteln” Händler nur die Kaufgelegenheit. Vertragspartner wird dann eine Privatperson. Manchmal wird dies erst beim Vertragsschluss offengelegt. Lesen Sie hier genau, bevor Sie etwas unterschreiben. Fragen Sie im Zweifel noch einmal nach, wer Verkäufer ist. In diesem Fall kommen Sie nicht in den Genuss der verschärften Händlerhaftung, meist ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

    Was ist ein Umgehungsgeschäft?

    Der Verkauf im Kundenauftrag kann jedoch als Agenturgeschäft auch eine unzulässige Umgehung des Verbraucherschutzrechts sein. So liegt es oft, wenn der Händler den Wagen vorher in Zahlung genommen hat und bereits Eigentümer geworden ist. Dann liegt hierin nur der Versuch, die Händlerhaftung zu vermeiden. Wenn Sie Anhaltspunkte für eine solche Umgehungsgestaltung haben und Mängel am Fahrzeug vorliegen, lassen Sie den Vertrag und die Umstände von uns überprüfen.

    Nähere zum Umgehungsgeschäft können Sie hier nachlesen.

    Verkauf “nur an Gewerbetreibende”?

    Zur Umgehung des Verbraucherschutzrechts lassen sich manche Händler schriftlich zusichern, dass der Käufer Gewerbetreibender ist. Solche Zusicherungen sind in der Regel unwirksam. Wenn Sie jedoch privat kaufen wollen, tatsächlich aber auch selbständig sind, kann es hier zur schwierigen Abgrenzungsfragen kommen. Unterschreiben Sie solche Erklärungen daher nicht, wenn diese nicht gewollt sind und nicht zutreffen.

    Welche Rolle spielen Werbung und Internet-Inserat?

    Internetinserate und Werbung verheißen oft tolle Eigenschaften, die sich nachher im Kaufvertrag nicht wiederfinden. Ist Ihnen eine bestimmte Eigenschaft besonders wichtig, lassen Sie diese in die Vertragsurkunde aufnehmen. So etwa ,,Unfallfreiheit”, Anzahl der Vorbesitzer, Kilometerlaufleistung, Sonderausstattung und Zubehör, neue Hauptuntersuchung, etc.

    Unter bestimmten Voraussetzungen wird nach der Rechtsprechung jedoch auch die “Werbung” bzw. der Inhalt der Internetannonce, etwa auf mobile.de, autoscout24 oder eBay-Kleinanzeigen, Vertragsbestandteil. Dies kann auch dann gelten, wenn der Inhalt des Inserats sich im Kaufvertrag nicht wiederfindet. Weichen dann Internetinserat und echte Beschaffenheit ab, bestehen Ansprüche auf Nacherfüllung oder Rücktritt.

    Hierzu können Sie folgende Urteile nachlesen:

    OLG Düsseldorf – Haftung für Angaben aus Internet-Werbung

    OLG Hamm – Rücktritt bei Abweichung vom Internet-Inserat

    Spezieller Verbraucherschutz beim Autokauf vom Händler

    Beim Verkauf von Kraftfahrzeugen durch gewerbliche Händler wird der Vertragsfreiheit durch eine Reihe von Vorschriften Grenzen gesetzt, die auf einen sehr starken Verbraucherschutz hinauslaufen.

    • Die Umsetzung der europäischen Verbraucherschutznormen in das deutsche Schuldrecht, insbesondere im Kaufrecht nach den §§ 474 ff. BGB
    • Die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB

    Beide engen den Spielraum gewerblicher Händler im Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern erheblich ein.

    § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:

    Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft.

    Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf machen hier enge Vorgaben, von denen nicht zum Nachteil des Käufers abgewichen werden darf:

    • Keine Abweichung vom vertraglichen Pflichtenprogramm des § 433 BGB, wonach der Verkäufer die Übergabe und Übereignung der Kaufsache schuldet
    • Keine Abweichungen von den Voraussetzungen des Sachmangels und der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB
    • Keine Abweichungen von den Vorschriften über den Rechtsmangel nach § 435 BGB
    • Keine Abweichungen von den Mängelrechten des Käufers nach § 437 BGB, insbesondere
      • vom Nacherfüllungsrecht nach § 439 BGB
      • von der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 440 BGB
      • vom Minderungsrecht nach § 441 BGB
      • vom Haftungsausschluss bei Kenntnis nach § 442 BGB
      • von den Bestimmungen über die Garantie nach § 443 BGB
    • Verbot von Umgehungen durch anderweitige Gestaltungen nach § 476 Abs. 4 BGB
    • Keine Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Autos auf unter 1 Jahr nach § 476 Abs. 2 BGB
    • Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels bis 12 Monate nach Auslieferung des PKW nach § 476 BGB

    Autoverkauf zwischen Privaten (C2C-Geschäft)

    Auch beim Verkauf eines Kfz zwischen Privaten ist jedoch darauf zu achten, die wesentlichen Regelungen vertraglich festzuhalten. Insbesondere ist der Gewährleistungsausschluss, der in nahezu allen Fällen seitens des privaten Verkäufers gewünscht ist, unbedingt zu vereinbaren. Anders als beim Kauf vom gewerblichen Händler, kann hier jegliche Gewährleistung ausgeschlossen bzw. die Verjährungsfrist ohne Begrenzung verkürzt werden.

    Viele im Internet frei erhältliche Kaufvertragsmuster enthalten entsprechende Optionen. Diese sollten nach aufmerksamer Lektüre auch angekreuzt werden.

    Vorsicht: Ein Gewährleistungsausschluss für vertraglich zugesicherte Eigenschaften ist nicht möglich. Daher sollte genau darauf geachtet werden, welche Eigenschaften des Fahrzeugs explizit Vertragsbestandteil werden sollen.

    Außerdem greift ein Gewährleistungsausschluss auch bei einem Autokaufvertrag zwischen zwei Privaten dann nicht, wenn der Verkäufer Mängel wissentlich und damit arglistig verschweigt, beispielsweise einen ihm bekannten Unfallschaden. Hier besteht eine Aufklärungspflicht, die Gewährleistung besteht folglich trotz schriftlichem Ausschluss.


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