Auto-Finanzierung durch Dritte

Die Finanzierung des Kaufs neuer und gebrauchter Fahrzeug wird oftmals direkt durch den Verkäufer angeboten, sei es durch eine Bank des Fahrzeugherstellers, dessen Vertragshändler oder Niederlassung das Auto verkauft, sei es durch einen Bank, die mit dem Verkäufer im Rahmen des Fahrzeugsabsatzes zusammenarbeitet.

Viele Widerrufsbelehrungen von Autobanken sind fehlerhaft, weshalb die entsprechenden Finanzierungsverträge noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden können.

Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Käufer sich entweder an den Finanzierungsvertrag oder an den Kaufvertrag – oder beide Verträge – nicht mehr gebunden fühlt? Was passiert mit dem jeweils anderen Vertrag?

Begriff des verbundenen Geschäfts

In diesem Zusammenhang ist immer, wenn der Käufer Verbraucher ist, ein Begriff von entscheidender Bedeutung: Das so genannte ,,verbundene Geschäft”.

§ 358 Abs. 1 BGB bestimmt:

Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

Verbunden im Sinne der Vorschrift sind in den meisten Fällen der Kaufvertrag über das Fahrzeug und der damit zusammenhängende Vertrag über die Finanzierung des Kaufpreises, oftmals ein Darlehensvertrag.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch die Anschlussfinanzierung, mit der ein Autodarlehen am Ende der Laufzeit abgelöst wird, erneut ein verbundenes Geschäft darstellen.

Beispiel: K finanziert 2013 den Kauf eines PKW über die Hausbank der Herstellerniederlassung. Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Restkaufpreis von 23.000,00 Euro im Jahre 2017 durch Vermittlung des Verkäufers für weitere 48 Monate weiterfinanziert. K widerruft daraufhin beide Darlehensverträge.

Der Annahme eines verbundenen Geschäfts steht nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag 2017 ein Folgevertrag zu demjenigen aus 2013 ist (BGH NJW 2021, 2807, 2808).

Voraussetzungen des verbundenen Geschäfts

Die Voraussetzungen des verbundenen Geschäfts richten sich nach der Vorschrift des § 358 Abs. 3 BGB.

Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn

  • der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder
  • im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

Wichtig: Nicht erfasst von dieser Vorschrift ist damit der durchaus häufige Fall, dass der Käufer selbständig ein privates Darlehen bei seiner eigenen Bank aufnimmt. Sobald er die Darlehensvaluta von seiner Bank erhalten hat, kauft er hiervon ein Auto. Hier besteht kein gesondertes Widerrufsrecht, wenn Autoverkäufer und Bank des Käufers nicht zusammengewirkt haben.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Bei Darlehensverträge steht dem Darlehensnehmer, wenn er Verbraucher ist, nach § 495 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dies bedeutet, dass der Fahrzeugkäufer durch Erklärung des Widerrufs die Finanzierung des Fahrzeugkaufs rückgängig machen kann.

Hat der Käufer, der Verbraucher ist, seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist (§ 358 Abs. 2 BGB).

Mit anderen Worten: Auch der mit dem Verkäufer abgeschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug ist hinfällig.

Der Widerruf führt zur Rückabwicklung beider Verträge.

Umgehungsverbot

In der Praxis versuchen viele Autoverkäufer, diese nachteiligen Vorschriften zu umgehen oder das Geschäft vor Ablauf der Widerrufsfristen zu sichern.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da das Gesetz in § 361 Abs. 2 BGB ein Umgehungsverbot vorsieht:

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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