Probleme beim Kaufvertrag über ein Wohnmobil

Ein Sachmangel oder ein Unfall am Wohnmobil sind ärgerlich, vor allem wenn die Urlaubsfreude dadurch verdorben wird.

Aufgrund der relativen Komplexität von Wohnmobilen stellen sich bei Mängel jedoch einige Spezialfragen, die von der Rechtsprechung geklärt worden sind.

Das Wohnmobil unterscheidet sich vom Auto in seiner besonderen Ausstattung für das Wohnen auf Reisen. Durch seine vielfältigen Möglichkeiten das Fahrzeug zu nutzen – eben nicht nur zum Fahren von A nach B – wie dem Kochen, dem Mobiliar zum Schlafen sowie zum Verstauen des Gepäcks und der häufig vorhandenen Nasszelle ist die Bandbreite der Mängel besonders hoch.

Genau wie bei PKW kann zudem auch ein Unfallschaden am Wohnmobil auftreten, der beim Weiterkauf verschwiegen wird.

Wer mit dem Wohnmobil unterwegs ist, möchte entspannen und abschalten, was nur schwer möglich ist wenn ein Mangel nach dem anderen zutage tritt. Insbesondere wenn Werkstattbesuche auf Reisen eben nicht beim Händler der Ihnen das Wohnmobil verkauft hat möglich sind, oder gar eine Werkstatt im Ausland eine Reparatur vornehmen muss.

Rücktritt beim Wohnmobilkauf – wann kann ich diesen erklären?

Bevor der Rücktritt vom Kauf eines Wohnmobils ohne weitere Fristsetzung erklärt werden kann, muss dem Verkäufer im Wohnmobilrecht grundsätzlich zweimal erfolglos die Möglichkeit zur Nacherfüllung, also der Reparatur gegeben werden.Bei Kaufverträgen über Wohnmobile, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden, kann es jedoch bereits genügen, wenn seit der Mängelanzeige des Käufers eine angemessene Zeit verstrichen ist und der Verkäufer untätig bleibt. Hier ist nun eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Daneben kann der Käufer bei Verträgen über neue Wohnmobile auch die Neulieferung verlangen, also ein baugleiches Alternativfahrzeug. In Anbetracht der langen Lieferfristen wird von dieser Möglichkeit jedoch selten Gebrauch gemacht.

Es gibt verschiedene Wege zum Rücktritt:

  • Einordnung als “Montagsauto” aufgrund einer sehr großen Anzahl kleinerer oder größerer Mängel
  • Duldung mehrerer vergeblicher Nachbesserungsversuche des Verkäufers bei jeweils erheblichem Mangel
  • Das Wohnmobil weist eine oder mehrere zugesicherte Eigenschaften tatsächlich nicht auf (z.B. Unfallfreiheit, Motorleistung oder bestimmte Ausstattungsmerkmale)
  • Darüber hinaus sind oftmals die Unterbauten älter als das angegebene Baujahr oder Erstzulassungsdatum, da diese von den Herstellern auf Vorrat eingekauft werden.
  • Schimmel im Wohnmobil, Feuchtigkeit im Innenraum und verschwiegene Wasserschäden sind häufig nahezu irreparabel oder es wurde wahrheitswidrig zugesichert, dass kein Wasserschaden vorliegt

Es ist also zu unterscheiden zwischen unbehebbaren Sachmängeln und behebbaren Sachmängeln.

Unbehebbarer Sachmangel am Wohnmobil

Beim unbehebbaren Sachmangel ist eine Nachbesserung durch den Verkäufer objektiv oder subjektiv nicht möglich. Das gilt vor allem bei einigen zugesicherten Eigenschaften wie etwa der Unfallfreiheit oder der Freiheit von Feuchtigkeitsschäden. Ebenso dürfte der Fall liegen, wenn die technischen Daten des Chassis bzw. Unterbaus nicht stimmen, Baujahr oder Erstzulassung erheblich abweichen oder eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht erreichbar ist.Da eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann der Käufer nach Einzelfallprüfung unmittelbar den Rücktritt erklären.

Behebbarer Sachmangel am Wohnmobil

Bei einem behebbaren Sachmangel, beispielsweise einem Defekt von Geräten der Einbauküche oder technischen Problemen am Motor muss dem Verkäufer zunächst das Recht zur Reparatur eingeräumt werden.

Rechtsfolgen des Rücktritts

Beim Rücktritt wird der Kaufvertrag umfassend rückabgewickelt, d.h. der Kaufpreis fließt zurück, das Wohnmobil wird im Gegenzug zurückgegeben. Wichtig ist, dass der Käufer für die gefahrenen Kilometer auch eine Nutzungsentschädigung leisten muss. Für die Halterumschreibung hingegen muss der Käufer bei einem berechtigten Rücktritt keinen Wertausgleich leisten.


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    Fallgruppen von typischen Mängeln am Wohnmobil

    Wohnmobil als Neufahrzeug bei älterem Chassis? (OLG Brandenburg)

    Liegt noch ein Neufahrzeug vor, wenn das Chassis älter ist als das montierte Fahrzeug? Das kommt darauf an.

    Die für die Neuwageneigenschaft eines Wohnmobils relevante Jahresfrist von der Herstellung bis zur Auslieferung beginnt erst mit der vollständigen Fertigstellung des Fahrzeugs, nicht bereits mit der Auslieferung des Chassis an den Wohnmobilhersteller, so das OLG Brandenburg (mehr hierzu erfahren).

    Diskrepanz zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung eines gebrauchten Campingfahrzeuges (OLG Braunschweig)

    Liegt ein Sachmangel am Wohnmobil vor, wenn Herstellungsdatum und Erstzulassung voneinander (erheblich) abweichen? Auch hier kommt es auf den Zeitraum an.

    Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt dieser Umstand beim Kauf eines in dem Zeitraum ab dem “lt. Fzg.-Brief” mitgeteilten Erstzulassungszeitpunkt von 2 Jahren und 4 Monaten offenbart über 38616 km als Mietfahrzeug genutzten Gebrauchtwagens kein den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel dar, so das OLG Braunschweig (mehr hierzu erfahren).

    Diskrepanz zwischen Herstellungsdatum und Verkauf beim fabrikneuen Wohnmobil (BGH)

    Anders sieht dies bei neuen Campingfahrzeugen aus. Beim Verkauf von Neufahrzeugen entsteht häufig Streit darüber, ob ein Fahrzeug auch dann noch als “fabrikneu” gilt, wenn es mehrere Monate oder gar Jahre (wenn auch unbenutzt) auf dem Betriebsgelände des Verkäufers oder beim Hersteller herumgestanden hat.

    Der BGH hat nun entschieden, dass eine Standzeit von mehr 12 Monaten (zwischen Herstellung und Verkauf) beim Wohnmobil einen Sachmangel darstellt (mehr hierzu erfahren)

    ,,Guter Zustand” als Beschaffenheitsvereinbarung (OLG Köln)

    Wie sieht es mit anpreisenden Werbetexten des Verkäufers aus? Auch hier ist der Einzelfall juristisch zu bewerten.

    Aus der Formulierung

    “Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt.”

    ergibt sich nach Ansicht des OLG Köln eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Campingfahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung versteht, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (mehr hierzu erfahren).

    Angaben zum Zustand eines Wohnmobils als “sehr gepflegt”, “für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig”, “nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in der Halle untergestellt” können den Fahrzeugzustand soweit konzentrieren, dass ein Käufer ohne weiteres erwarten darf, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich in einem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist (OLG Hamm, Beschluss vom 04. August 2014 – I-2 U 200/13).

    Angabe “Vorführwagen” beim Wohnmobil (BGH)

    Häufig werden so genannten Vorführwagen verkauft. Kann hier der Käufer eines Campers erwarten, dass das Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet? Der BGH verneint das, bezogen auf den konkreten Fall:

    Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet (mehr hierzu erfahren).

    Unfall beim Wohnmobil verschwiegen – Wohnmobil mit Unfallschaden gekauft

    Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch möglich, wenn Ihnen ein Wohnmobil mit Unfallschaden verkauft wurde und dies zuvor nicht offengelegt wurde, der Unfallschaden also verschwiegen wurde.

    Beim Kauf vom Händler ist ein Unfall in den meisten Fällen auch ohne arglistiges Verschweigen ein Sachmangel. Beim Kauf von einer Privatperson kann es darauf ankommen, ob dem Verkäufer der vorherige Unfall bekannt war.

    Schimmel im Wohnmobil als Sachmangel (OLG Hamm)

    Häufiger Mangel ist starker Schimmelbefall im Wohnmobil. Der Schimmel stellt natürlich ein Gesundheitsrisiko dar und lässt sich auch nicht ohne weiteres beseitigen. Der Reparaturaufwand ist hoch, weil häufig große Bereiche des Wohnmobils verschimmelt sind und man die Ausbreitung des Schimmels nicht immer von außen bei einer Besichtigung erkennen kann.

    Hier liegt gerade beim Wohnmobil, welches zu Wohnzwecken genutzt wird, nach der Rechtsprechung ein erheblicher Sachmangel vor.Aufgrund der optischen und olfaktorischen Beeinträchtigungen bei Schimmel und Feuchtigkeit wird es dem Verkäufer häufig schwerfallen, sich gegen die Behauptung der Arglist zu verteidigen. Denn ein starker Schimmelbefall kann auch einem privaten Vorbesitzer schwerlich verborgen geblieben sein. Dann kann auch beim Privatkauf die Anfechtung erklärt oder der Rücktritt geltend gemacht werden.

    Hier kann nach Ansicht des OLG Hamm sogar der Rücktritt nach nur einem Nachbesserungsversuch gerechtfertigt sein (mehr hierzu erfahren).

    Wasserschaden und Undichtigkeit am Wohnmobil

    Sehr häufig ist der Wasserschaden am Wohnmobil oder zumindest ein Feuchtigkeitsschaden, der auf eine Undichtigkeit des Wohnmobils zurückzuführen ist. Es bestehen Überschneidungen zum Schimmelbefall, da durch den Wassereinbruch die Hölzer im Innenraum durchweichen und verfaulen, bis hin zum Durchbrechen des Aufbaus.

    Der Wasserschaden birgt unkalkulierbare Kosten- und Gesundheitsrisiken und muss von einem privaten Verkäufer in jedem Falle offenbart werden, wenn Kenntnis besteht. Häufigster (streitiger) Fall ist, dass private Verkäufer Wohnmobile mit Wasserschäden, Feuchtigkeitsschäden oder Undichtigkeit verschweigen. Dann muss der Käufer die Kenntnis, also die Arglist des Verkäufers, beweisen. Das wird mit einem Sachverständigengutachten häufig gelingen können, da der Schimmelbefall, die eindringende Feuchtigkeit oder die Durchdringung der Holzkonstruktionen nicht verborgen geblieben sein kann.

    In anderen Fällen hat der Verkäufer das Wohnmobil bereits mit einem offengelegten Wasserschaden erworben. Das lässt sich anhand des vorherigen Kaufvertrages belegen, wenn man den Vorbesitzer kontaktiert.

    Bei einem gewerblichen Kauf stellt der Wasserschaden am Wohnmobil einen erheblichen Sachmangel dar, Verkäufer ist zur Nachbesserung verpflichtet. Häufig wird diese entweder technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, weshalb dann der Rücktritt durch den Käufer zu erklären ist.

    Eine Angabe im Kaufvertrag, dass das Wohnmobil während der Eigentumszeit des Verkäufers keinen Wasserschaden oder Feuchtigkeitsschaden erlitten hat, ist als Beschaffenheitsangabe  zu verstehen. In einem solchen Fall haftet der private Verkäufer auch dann, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01. Oktober 2013 – 12 O 8990/12).

    Eine Beschaffenheitsgarantie für die Dichtigkeit eines Wohnmobils bezogen auf den Zeitpunkt des Verkaufs und der Übergabe im Kaufvertrag ist rechtlich möglich und bindend (OLG München, Urteil vom 18. Januar 2006 – 20 U 4843/05). Bei einer nachgewiesenen Undichtigkeit kann der Käufer daher Nachbesserung verlangen und zurücktreten, wenn diese verweigert wird.

    Falsche Abgasnorm beim Wohnmobil (LG Dortmund)

    Der gewerbliche Wohnmobilhändler inserierte im Jahr 2020 bei der Internetplattform “mobile.de” ein neues Wohnmobil. Ausweislich des Angebots sollte das Fahrzeug die Abgasnorm EUR6 einhalten. Es verfügt über die Abgasnorm EUR6b; seit dem Jahr 2017 ist jedoch grundsätzlich die strengere Abgasnorm EUR6d Temp einzuhalten. Hierdurch konnte das Wohnmobil nur als Nutzfahrzeug zugelassen werden. Hier kann im Einzelfall ein Sachmangel angenommen werden.

    Beschränkung der Zuladungslast bzw. Personenanzahl beim Wohnmobil (OLG Frankfurt a.M.)

    Der Kläger erwarb ein Wohnmobil. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass das in den Fahrzeugpapieren angegebene Leergewicht des Wohnmobils in fahrbereitem Zustand (3.567 kg) nicht dem tatsächlichen – und später gutachterlich bestätigten – Leergewicht von ca. 3.900 kg entspricht. Hierdurch kam es bei Beladung der hinteren Stauräume zu einer Überschreitung der zulässigen Hinterachslast. Hierin sah das OLG Frankfurt a.M. einen erheblichen Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigte. Einem Wohnmobil, das nicht zur Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet ist, fehlt nämlich die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (mehr hierzu erfahren).

    Unebene Außenhaut am Wohnmobil (OLG Stuttgart)

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um den Kauf eines Wohnmobils ging (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2018 – 3 U 71/17). Der Kläger in diesem Fall hat ein Luxus-Wohnmobil der Marke Hobby erworben, bei dem nach seinem Vortrag die Außenhaut uneben war und zahlreiche Kratzer vorlagen. Der Käufer hat den Rücktritt erklärt und diesen sodann gerichtlich durchgesetzt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hat die Klage des Klägers, gerichtet auf den Rücktritt, ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst ist nach Ansicht des Berufungsgerichts als Maßstab heranzuziehen, welche Beschaffenheit der Außenhaut ein durchschnittlicher Wohnmobilkäufer erwarten kann (mehr hierzu erfahren).

    Vornutzung als Mietfahrzeug als Mangel beim Wohnmobil (LG Mannheim)

    Ein gebrauchtes Wohnmobil, das in der Vergangenheit als Mietfahrzeug genutzt wurde, weist grundsätzlich keine für ein gebrauchtes Wohnmobil übliche und vom Käufer deshalb zu erwartende Beschaffenheit auf, so das LG Mannheim (Urteil vom 29.12.2011 – 1 O 122/10 Daran ändert nichts, dass weit mehr als 30 % aller gebraucht angebotenen Wohnmobile zuvor als Mietfahrzeuge im Einsatz waren. Denn jedenfalls ist eine (atypische) Vorbenutzung eines Fahrzeugs als Mietwagen immer Anlass für Preisverhandlungen und -nachlässe, obwohl als Mietwagen eingesetzte Fahrzeuge „normal“ genutzten Fahrzeugen technisch gleichwertig sind. Es wirkt sich nach Ansicht des LG Mannheim schon negativ auf den Wert eines Wohnmobils aus und rechtfertigt deshalb grundsätzlich einen Rücktritt vom Kaufvertrag, dass in den Fahrzeugpapieren als ehemaliger Halter ein Mietwagenunternehmen eingetragen ist; ob das Fahrzeug tatsächlich als Mietwagen genutzt wurde, ist unerheblich (mehr hierzu erfahren).


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      Wohnmobil als Montagsauto und wann rechtfertigt das den Rücktritt?

      Den Begriff Montagsauto hat sicher jeder schon einmal gehört, vor allem wenn man Erfahrungen mit solchen Fahrzeugen gesammelt hat.Dass es solche Fahrzeuge gibt, bei denen ein Mangel nach dem anderen auftritt und die Werkstattbesuche nicht abreißen, hat inzwischen auch vor den Gerichten Eingang gefunden und eine entsprechende Würdigung nach sich gezogen. Doch ab wann definiert das Gericht ein Wohnmobil als “Montagsauto”?

      Das Zusammentreten vieler, möglicherweise auch weniger gravierender, herstellerbedingter Mängel, die in zeitlich nahe beieinander liegen. Ob es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein Montagsauto handelt ist im Einzelfall zu entscheiden.

      Zu berücksichtigen gilt nämlich jeweils die Klassifizierung der einzelnen Mängel, liegen diese im Bagatellbereich? Sind sie nur lästig oder gravierend? Lagen diese bei Gefahrübergang § 434 Abs. 1 BGB vor und sind somit dem Hersteller zuzuordnen? Wie hoch sind die Reparaturkosten im Vergleich zum Kaufpreis – sind diese letztlich als unerheblich nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB einzustufen, was den Rücktritt hiernach sogar ausschließen würde?

      Die Anzahl der Werkstattbesuche hingegen spielt letztlich keine ausschlaggebende Rolle, sodass ein früheres Handeln durch Einholung eines juristischen Rates viel (weiteren) Ärger ersparen kann.

      Die Einordnung als solches bringt als verärgerter Käufer jedoch einen Vorteil. So kann darin ein Grund liegen, dass weitere Nachbesserungen im Sinne von § 440 BGB unzumutbar sind und der Rücktritt ohne Fristsetzung erklärt werden kann.

      Bevor der Rücktritt ohne weitere Fristsetzung erklärt werden kann, muss dem Verkäufer grundsätzlich zwei mal erfolglos die Möglichkeit zur Nacherfüllung, also der Reparatur gegeben werden.

      Werden die Werkstattbesuche bei fremden Händlern oder Vertragswerkstätten dazu gezählt?

      Der Verkäufer muss sich die vergeblichen Nachbesserungsversuche von anderen Werkstätten nicht zurechnen lassen. Das ist zwar ein ärgerlicher Umstand, im Hinblick auf das Interesse des Verkäufers jedoch eine nachvollziehbare Wertung. Ob hingegen die Reparatur einer Vertragswerkstatt als zurechenbare Mangelbeseitigung, also als Nachbesserungsversuch gewertet werden muss ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

      Wie werden Absprachen zu Reparaturen in fremden Werkstätten gewertet?

      Weiterhin gilt zu beachten, dass die Absprache mit dem Verkäufer Garantie-Reparaturen woanders durchzuführen nicht die Gewährleistungsebene mit einschließt, sodass Nachbesserungsversuche weiterhin nur durch den Verkäufer wahrnehmbar sind.

      Was ist bei der Erklärung des Rücktritts zu beachten?

      Bei einer Rücktrittserklärung ist zunächst zu beachten, dass ein erheblicher Grund vorliegt, die Regelungen zur Nachbesserung eingehalten wurden und eine etwaige Fristsetzung stattfand. Die Erklärung muss eindeutig zu verstehen geben, dass ein festhalten am Vertrag nicht mehr gewünscht ist und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs gefordert wird. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung mit Einlieferungsbeleg.


       

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