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Probleme beim Kaufvertrag über ein Wohnmobil

Wohnmobile unterscheiden sich erheblich von klassischen Pkw: Sie bieten neben der reinen Fahrfunktion auch die Möglichkeit, zu kochen, zu schlafen und vieles mehr. Die komplexe Ausstattung und spezifische Bauweise führen jedoch auch zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für Mängel. Ein häufiger Problempunkt: Mängel, die die Nutzung als Urlaubsdomizil beeinträchtigen oder nicht sofort erkennbar sind, wie Feuchtigkeitsschäden oder fehlerhafte Verkabelungen.

Rechtsbehelfe: Rücktrittsrecht und Nacherfüllung

Das deutsche Kaufrecht (§ 437 BGB) bietet Verbrauchern mehrere Möglichkeiten, bei Mängeln aktiv zu werden:

  • Nacherfüllung: Der Käufer hat das Recht auf Reparatur oder Ersatzlieferung. Bei Wohnmobilen gilt hierbei, dass der Verkäufer oft die Möglichkeit hat, Mängel nachzubessern. Bei gravierenden Fehlern, wie etwa erheblichen Feuchtigkeitsschäden, kann jedoch eine sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags gerechtfertigt sein.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Ist die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen oder unzumutbar, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist in der Regel möglich, wenn der Verkäufer entweder zweimal erfolglos versucht hat, den Mangel zu beheben, oder eine angemessene Zeit ohne Reaktion verstrichen ist (für Verträge ab dem 1. Januar 2022).
  • Minderung des Kaufpreises: Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer den Kaufpreis mindern, sofern er das Fahrzeug trotz des Mangels behalten möchte.

Besonderheiten beim Rücktritt

Wurde das Fahrzeug als „Neuwagen“ verkauft, so kann der Käufer gemäß der Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm, 2017) den Rücktritt erklären, wenn das Fahrzeug bereits älter als ein Jahr ist oder erhebliche Standzeiten vor Verkauf aufweist. Auch kann der Käufer bei Neufahrzeugen eine Ersatzlieferung verlangen, falls die Lieferzeiten das zulassen.

Bevor der Rücktritt vom Kauf eines Wohnmobils ohne weitere Fristsetzung erklärt werden kann, muss dem Verkäufer im Wohnmobilrecht grundsätzlich zweimal erfolglos die Möglichkeit zur Nacherfüllung, also der Reparatur gegeben werden.Bei Kaufverträgen über Wohnmobile, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden, kann es jedoch bereits genügen, wenn seit der Mängelanzeige des Käufers eine angemessene Zeit verstrichen ist und der Verkäufer untätig bleibt. Hier ist nun eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Daneben kann der Käufer bei Verträgen über neue Wohnmobile auch die Neulieferung verlangen, also ein baugleiches Alternativfahrzeug. In Anbetracht der langen Lieferfristen wird von dieser Möglichkeit jedoch selten Gebrauch gemacht.

Es gibt verschiedene Wege zum Rücktritt:

  1. Einordnung als „Montagsauto“ aufgrund einer sehr großen Anzahl kleinerer oder größerer Mängel
  2. Duldung mehrerer vergeblicher Nachbesserungsversuche des Verkäufers bei jeweils erheblichem Mangel
  3. Das Wohnmobil weist eine oder mehrere zugesicherte Eigenschaften tatsächlich nicht auf (z.B. Unfallfreiheit, Motorleistung oder bestimmte Ausstattungsmerkmale)
  4. Darüber hinaus sind oftmals die Unterbauten älter als das angegebene Baujahr oder Erstzulassungsdatum, da diese von den Herstellern auf Vorrat eingekauft werden.
  5. Schimmel im Wohnmobil, Feuchtigkeit im Innenraum und verschwiegene Wasserschäden sind häufig nahezu irreparabel oder es wurde wahrheitswidrig zugesichert, dass kein Wasserschaden vorliegt

Es ist also zu unterscheiden zwischen unbehebbaren Sachmängeln und behebbaren Sachmängeln.

Unbehebbarer Sachmangel am Wohnmobil

Beim unbehebbaren Sachmangel ist eine Nachbesserung durch den Verkäufer objektiv oder subjektiv nicht möglich. Das gilt vor allem bei einigen zugesicherten Eigenschaften wie etwa der Unfallfreiheit oder der Freiheit von Feuchtigkeitsschäden. Ebenso dürfte der Fall liegen, wenn die technischen Daten des Chassis bzw. Unterbaus nicht stimmen, Baujahr oder Erstzulassung erheblich abweichen oder eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht erreichbar ist.Da eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann der Käufer nach Einzelfallprüfung unmittelbar den Rücktritt erklären.

Behebbarer Sachmangel am Wohnmobil

Bei einem behebbaren Sachmangel, beispielsweise einem Defekt von Geräten der Einbauküche oder technischen Problemen am Motor muss dem Verkäufer zunächst das Recht zur Reparatur eingeräumt werden.

Was ist bei der Erklärung des Rücktritts zu beachten?

Bei einer Rücktrittserklärung ist zunächst zu beachten, dass ein erheblicher Grund vorliegt, die Regelungen zur Nachbesserung eingehalten wurden und eine etwaige Fristsetzung stattfand. Die Erklärung muss eindeutig zu verstehen geben, dass ein festhalten am Vertrag nicht mehr gewünscht ist und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs gefordert wird. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung mit Einlieferungsbeleg.

Rechtsfolgen des Rücktritts / Nutzungsentschädigung

Beim Rücktritt wird der Kaufvertrag umfassend rückabgewickelt, d.h. der Kaufpreis fließt zurück, das Wohnmobil wird im Gegenzug zurückgegeben. Wichtig ist, dass der Käufer für die gefahrenen Kilometer auch eine Nutzungsentschädigung leisten muss. Für die Halterumschreibung hingegen muss der Käufer bei einem berechtigten Rücktritt keinen Wertausgleich leisten.

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001, Az.: 4 U 3372/01

Berechnungsmodell: Lineare Abschreibung basierend auf Gesamtlaufleistung

In diesem Urteil legt das Gericht eine lineare Berechnungsmethode zugrunde, um die Nutzungsentschädigung für ein Wohnmobil zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

Beispielhafte Anwendung im Fall:

  • Kaufpreis: 290.000 DM
  • Gefahrene Kilometer: 20.000 km (bis zur Rückgabe)
  • Erwartete Gesamtlaufleistung: 200.000 km

Die Entschädigung wurde dann mit 1,45 DM pro Kilometer berechnet, indem der Kaufpreis auf die erwartete Lebensdauer von 200.000 Kilometern aufgeteilt und anteilig die bisherige Nutzung abgezogen wurde. Dieses Modell berücksichtigt nur die gefahrenen Kilometer und geht davon aus, dass das Fahrzeug in diesem Zeitraum ansonsten nicht weiter entwertet wird.


OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 28 U 135/13

Berechnungsmodell: Mischkalkulation aus Kilometerleistung und Nutzungsdauer

Das Gericht wendet hier eine kombinierte Methode an, die sowohl die erwartete Gesamtlaufleistung als auch die Lebensdauer des Fahrzeugs einbezieht. Diese Mischkalkulation berücksichtigt, dass der Gebrauchsvorteil des Wohnmobils nicht nur in der Kilometerleistung, sondern auch in der allgemeinen Nutzungsdauer liegt.

Formel und Berechnungsansatz:

  • Kaufpreis wird zunächst auf Basis der Gesamtlaufleistung (250.000 km) und der Lebensdauer (15 Jahre) bewertet.
  • Formel: Für die Entschädigung wird jeweils der Mittelwert aus beiden Ansätzen genommen, um eine ausgewogene Entschädigung zu berechnen.

Beispielhafte Anwendung im Fall:

  • Kaufpreis: z.B. 100.000 Euro
  • Gefahrene Kilometer: 25.000 km
  • Nutzungsdauer seit Kauf: 3 Jahre

Hierbei wird eine anteilige Abschreibung auf die Lebensdauer berechnet, und daraus wird der anteilige Wert für die gefahrenen Kilometer ermittelt. Dieses Modell berücksichtigt sowohl die Kilometerleistung als auch die zeitliche Abnutzung.


OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011, Az.: 28 U 131/10

Berechnungsmodell: Lineare Abschreibung nach Lebensdauer und Gesamtlaufleistung

In diesem Fall berücksichtigt das Gericht ebenfalls eine Abschreibung auf Grundlage der Nutzungsdauer und der gefahrenen Kilometer. Der Gebrauchsvorteil wird hier linear auf Basis der gesamten Nutzungsdauer und Kilometerleistung errechnet.

Formel und Berechnungsansatz:

  • Die Nutzungsentschädigung erfolgt durch eine lineare Abschreibungsmethode, wobei sowohl die Gesamtlaufleistung als auch die gesamte Lebensdauer in die Berechnung einbezogen werden.
  • Formel:

Beispielhafte Anwendung im Fall:

  • Kaufpreis: 90.000 Euro
  • Erwartete Gesamtlaufleistung: 200.000 km
  • Nutzungsdauer seit Kauf: 5 Jahre
  • Gefahrene Kilometer: 50.000 km

Diese Methode zieht eine lineare Berechnung heran, die annimmt, dass das Fahrzeug über die Zeit und gefahrene Kilometer gleichmäßig an Wert verliert. Es ergibt sich so eine anteilige Entschädigung.

OLG München, Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 202/10

Berechnungsmodell: Ansatz von Kilometerentschädigungssätzen (Vergleich mit Mietkosten)

Hier greift das Gericht auf übliche Mietkosten zur Berechnung der Nutzungsentschädigung zurück. Anstatt den Kaufpreis und die Gesamtlaufleistung direkt anzuwenden, wird eine Kilometerentschädigung von 15 Cent pro gefahrenem Kilometer festgesetzt, ähnlich wie bei einem Mietfahrzeug.

Formel und Berechnungsansatz:

  • Nutzungsentschädigung pro Kilometer: 15 Cent
  • Es wird hier ein pauschaler Satz angewandt, der den gängigen Entschädigungssätzen für Mietfahrzeuge ähnelt.

Beispielhafte Anwendung im Fall:

  • Gefahrene Kilometer: 10.000 km
  • Kilometerentschädigung: 10.000 km * 0,15 Euro = 1.500 Euro

Diese Methode wird oft bei kurzfristigen Nutzungen angewandt, da sie die Standzeiten und den sonstigen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs nicht berücksichtigt. Sie eignet sich besonders für Fahrzeuge, die wie Mietfahrzeuge hauptsächlich über Kilometer beansprucht werden.

Typische Mängel am Wohnmobil

Wohnmobile haben zahlreiche Schwachstellen, die Käufer beachten sollten:

  • Feuchtigkeit und Schimmel: Ein häufig auftretender, nahezu irreparabler Mangel, der oft auch die Innenausstattung in Mitleidenschaft zieht. Die Rechtsprechung erkennt Feuchtigkeitsschäden in der Regel als erheblichen Mangel an, insbesondere wenn sie die Wohnfunktion beeinträchtigen.
  • Unfallfreiheit: Ein als unfallfrei verkauftes Wohnmobil, das nachträglich als Unfallfahrzeug identifiziert wird, berechtigt den Käufer in der Regel zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
  • Technische Defekte an Einbauten: Defekte an der Küchenausstattung, der Klimaanlage oder sanitären Einrichtungen führen oft zu Streitfällen. Solche Defekte müssen vom Verkäufer behoben werden, sofern sie die Nutzung beeinträchtigen.
  • Falsche Altersangaben: Häufig sind Unterbauten des Fahrzeugs älter als der Aufbau. Solche Falschangaben rechtfertigen einen Rücktritt, sofern die Differenz wesentlich ist.
  • Überhöhtes Leergewicht und Falschangaben zum Gesamtgewicht: Wenn das Wohnmobil im voll beladenen Zustand die zulässige Gesamtlast überschreitet, ist die Eignung zur üblichen Nutzung beeinträchtigt, was einen Sachmangel darstellt.
  • Fehlerhafte Verkabelungen und Brandrisiken: Ein weiterer schwerwiegender Mangel sind elektrische Probleme. Brandschäden aufgrund fehlerhafter Installationen werden häufig als erheblicher Mangel gewertet, insbesondere wenn sie die Sicherheit beeinträchtigen.

Wohnmobil als Montagsauto?

Den Begriff Montagsauto hat sicher jeder schon einmal gehört, vor allem wenn man Erfahrungen mit solchen Fahrzeugen gesammelt hat. Dass es solche Fahrzeuge gibt, bei denen ein Mangel nach dem anderen auftritt und die Werkstattbesuche nicht abreißen, hat inzwischen auch vor den Gerichten Eingang gefunden und eine entsprechende Würdigung nach sich gezogen. Doch ab wann definiert das Gericht ein Wohnmobil als „Montagsauto“?

Das Zusammentreten vieler, möglicherweise auch weniger gravierender, herstellerbedingter Mängel, die in zeitlich nahe beieinander liegen. Ob es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein Montagsauto handelt ist im Einzelfall zu entscheiden.

Zu berücksichtigen gilt nämlich jeweils die Klassifizierung der einzelnen Mängel, liegen diese im Bagatellbereich? Sind sie nur lästig oder gravierend? Lagen diese bei Gefahrübergang § 434 Abs. 1 BGB vor und sind somit dem Hersteller zuzuordnen? Wie hoch sind die Reparaturkosten im Vergleich zum Kaufpreis – sind diese letztlich als unerheblich nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB einzustufen, was den Rücktritt hiernach sogar ausschließen würde?

Die Anzahl der Werkstattbesuche hingegen spielt letztlich keine ausschlaggebende Rolle, sodass ein früheres Handeln durch Einholung eines juristischen Rates viel (weiteren) Ärger ersparen kann.

Die Einordnung als solches bringt als verärgerter Käufer jedoch einen Vorteil. So kann darin ein Grund liegen, dass weitere Nachbesserungen im Sinne von § 440 BGB unzumutbar sind und der Rücktritt ohne Fristsetzung erklärt werden kann.

Bevor der Rücktritt ohne weitere Fristsetzung erklärt werden kann, muss dem Verkäufer grundsätzlich zwei mal erfolglos die Möglichkeit zur Nacherfüllung, also der Reparatur gegeben werden.

Werden die Werkstattbesuche bei fremden Händlern oder Vertragswerkstätten dazu gezählt?

Der Verkäufer muss sich die vergeblichen Nachbesserungsversuche von anderen Werkstätten nicht zurechnen lassen. Das ist zwar ein ärgerlicher Umstand, im Hinblick auf das Interesse des Verkäufers jedoch eine nachvollziehbare Wertung. Ob hingegen die Reparatur einer Vertragswerkstatt als zurechenbare Mangelbeseitigung, also als Nachbesserungsversuch gewertet werden muss ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Wie werden Absprachen zu Reparaturen in fremden Werkstätten gewertet?

Weiterhin gilt zu beachten, dass die Absprache mit dem Verkäufer Garantie-Reparaturen woanders durchzuführen nicht die Gewährleistungsebene mit einschließt, sodass Nachbesserungsversuche weiterhin nur durch den Verkäufer wahrnehmbar sind.

Übersicht der Rechtsprechung zum Wohnmobilkauf

  • Beschränkung der Zuladungslast

    (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.01.2015, Az.: 26 U 31/14)

    Ein Wohnmobil, das nicht die zulässige Personenzahl tragen kann, erfüllt die Eignung zur üblichen Nutzung nicht. Dies wird als Sachmangel angesehen, der dem Käufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gibt. Der Käufer darf den Vertrag rückabwickeln und erhält den Kaufpreis zurück, da die maximale Ladekapazität durch das Fahrzeugdesign eingeschränkt war​.

  • Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobil

    (OLG Hamm, Urteil vom 26.01.1989, Az.: 6 U 253/88)

    Ein Wohnmobil zählt nicht zu den Gegenständen, deren Nutzungswert entschädigt werden muss, es sei denn, es wird für den täglichen Gebrauch benötigt, etwa für Arbeitswege. Hier kann eine Entschädigung in Höhe des Wertes eines Pkw niedriger Preisklasse angesetzt werden​.

  • Wertersatzpflicht bei Rückabwicklung

    (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 28 U 135/13)
    Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil kann der Käufer Ersatz für Aufwendungen verlangen, die aufgrund des Vertrauens in die Leistung entstanden sind. Auch Zinsen aus dem gezahlten Kaufpreis können zurückgefordert werden, während der Käufer für den Gebrauch eine Nutzungsentschädigung zahlen muss, die sich nach einem Durchschnitt aus Fahr- und Wohnnutzung errechnet.

  • Feuchtigkeitsschaden bei Neufahrzeug

    (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2023, Az.: 34 U 300/22)
    Bei einem neuen Wohnmobil stellt ein Feuchtigkeitsschaden an der Heckklappe einen erheblichen Mangel dar. Falls die Nachbesserung nur provisorisch erfolgt, kann der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, da der Mangel nicht nachhaltig behoben wurde.

  • Verbindlichkeit von Fahrzeugbeschreibungen bei eBay

    (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2014, Az.: I-2 U 200/13)
    Die Beschreibung eines Wohnmobils als „sehr gepflegt“ in einer eBay-Anzeige kann als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung verstanden werden, sofern der Verkäufer nicht auf deren Unverbindlichkeit hinweist. Ein Feuchtigkeitsschaden, der gegen diese Beschreibung verstößt, berechtigt den Käufer zum Rücktritt.

  • Brand durch Verkabelungsmängel

    (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.03.2022, Az.: 10 U 20/21)
    Bei einem Wohnmobilbrand aufgrund mangelhafter Verkabelungen, die vom Verkäufer eingebaut wurden, kann die Versicherung des Käufers die Gewährleistungsansprüche geltend machen. Hier konnte das Abtretungsverbot des Verkäufers nicht greifen, da die Sicherheit des Fahrzeugs durch den Mangel erheblich beeinträchtigt war.

  • Nicht vereinbarte Motorisierung

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008, Az.: I-1 U 273/07)

    Ein Wohnmobil, das mit einer anderen als der vereinbarten Motorisierung geliefert wurde, weist einen Sachmangel auf. Der Käufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da die Leistung nicht der Vereinbarung entsprach. Für die Nutzung des Fahrzeugs wird eine Nutzungsentschädigung fällig​.

  • Feinstaubplakette und Umweltzonen

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, Az.: I-3 U 63/11)

    Wird ein gebrauchtes Wohnmobil ohne die entsprechende Feinstaubplakette verkauft, die dem Käufer den Zugang zu Umweltzonen verwehrt, liegt ein Mangel vor. Der Käufer hat Anspruch auf Rückabwicklung, da das Fahrzeug für die erwartete Nutzung ungeeignet ist​.

  • Fehlende Mitteilung der Betriebserlaubnis

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2010, Az.: I-22 U 168/09)

    Wird beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils das Datum der Betriebserlaubnis für das Chassis nicht offengelegt, so stellt dies allein keinen Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung dar. Der Käufer darf jedoch eine Klärung erwarten, wenn das Baujahr deutlich vom Erstzulassungsdatum abweicht​.

  • Zusicherung der Flüssiggasanlage

    (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.1994, Az.: 7 U 98/93)
    Erklärt der Verkäufer eines importierten Wohnmobils, dass die Flüssiggasanlage den geltenden Standards entspricht, wird dies als Zusicherung betrachtet. Ein Mangel an der Anlage berechtigt den Käufer zum Rücktritt, selbst wenn ein Gewährleistungsausschluss im Vertrag besteht.

  • Gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils

    (OLG München, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 23 U 434/11)

    Ein Kaufinteressent erwirbt gutgläubig ein gebrauchtes Wohnmobil von einem Verkäufer, der gefälschte Dokumente vorgelegt hatte. Das Gericht entschied, dass der Käufer nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet war, da keine auffälligen Verdachtsmomente vorlagen. Dies gilt insbesondere, wenn die gefälschten Papiere ohne Fachkenntnisse nicht erkennbar waren und der Kaufpreis nicht ungewöhnlich niedrig war​.

  • Zurechnung von Nachbesserungsarbeiten

    (OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012, Az.: 3 U 100/11)
    Nachbesserungen an einem „Montagsauto“, also einem besonders mängelbehafteten Wohnmobil, die durch einen anderen Vertragshändler desselben Herstellers durchgeführt wurden, sind dem Verkäufer zuzurechnen. Solche Garantiearbeiten stellen eine Form der Gewährleistungsverpflichtung dar.

  • Erheblicher Mangel durch defektes Frontrollo

    (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016, Az.: 1 U 133/13)

    Ein defektes Frontrollo, das wiederholt stehen blieb und dadurch die Sicht blockierte, wurde als erheblicher Mangel bewertet. Mehrfache Werkstattbesuche ohne erfolgreiche Behebung berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Für die Nutzung des Wohnmobils ist eine Nutzungsentschädigung zu leisten, die sich nach der Lebensdauer des Fahrzeugs richtet​.

  • Nicht vereinbarte Motorisierung

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008, Az.: I-1 U 273/07)

    Bei einem Wohnmobil mit einer abweichenden Motorisierung vom vereinbarten Modell liegt ein erheblicher Sachmangel vor. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags kann unter Berücksichtigung der Gebrauchsvorteile gefordert werden​.

  • Unebenheiten an der Außenhaut

    (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2018, Az.: 3 U 71/17)

    Unebenheiten an der Außenhaut eines neuen Wohnmobils stellen nur einen geringfügigen Mangel dar, wenn sie die Funktion nicht beeinträchtigen und ihre Beseitigung eine teilweise Neuherstellung des Fahrzeugs erfordern würde​.

  • Gewährleistungsansprüche bei eBay-Kauf

    (OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2014, Az.: I-2 U 200/13)
    Fahrzeugbeschreibungen in eBay-Anzeigen gelten als verbindlich, wenn nicht ausdrücklich ihre Unverbindlichkeit erklärt wurde. Angaben wie „sehr gepflegt“ können beim Kauf eines Wohnmobils den Zustand definieren und erhebliche Abweichungen, wie Feuchtigkeitsschäden, als Sachmangel geltend machen.

  • „Ruckeln“ des Motors bei Kaltstart

    (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2016, Az.: 1 U 45/16)
    Ein Motor „Ruckeln“ bei Kaltstart und niedrigen Temperaturen stellt einen erheblichen Sachmangel dar. Das Gericht wertete dies als Beeinträchtigung, die nicht bloß als Komfortmangel zu verstehen ist, sondern die Gebrauchstauglichkeit mindert.

  • Entschädigung für vertanen Urlaub

    (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.1988, Az.: 14 U 313/86)
    Muss ein Urlaub wegen schwerwiegender Mängel am gemieteten Wohnmobil abgebrochen werden, kann der Mieter Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Die Mängel dürfen jedoch nicht sofort behebbar sein.

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Sonderausstattung

    (OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018, Az.: 16 U 133/15)
    Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer auf eine spezielle Ausstattung, wie eine ausfahrbare Trittstufe, besteht, obwohl der Verkäufer auf mögliche Funktionsprobleme hinweist. In diesem Fall akzeptierte der Käufer die Einschränkungen und kann daher keinen Rücktritt fordern.

  • Zusätzliche Mängel und Nutzungsentschädigung

    (OLG München, Urteil vom 24.10.2012, Az.: 3 U 297/11)

    Das Auftreten weiterer Mängel nach einer Minderung des Kaufpreises erlaubt einen Übergang zum Rücktrittsrecht. Die Nutzungsentschädigung wird zeitanteilig berechnet, wobei für Wohnmobile deren Gesamtlebensdauer statt der Kilometerleistung berücksichtigt wird​.

  • „Urlaubsklar“-Beschreibung in Internetanzeige

    (AG München, Urteil vom 30.03.2009, Az.: 264 C 1007/08)

    Die Bezeichnung eines Wohnmobils als „sofort urlaubsklar“ in einer Anzeige ist lediglich als Anpreisung und nicht als Garantie zu verstehen. Eine fehlende Reaktion des Verkäufers auf eine Mängelanzeige begründet keine Leistungsverweigerung, weshalb der Käufer weiterhin eine Frist zur Nachbesserung setzen muss.​

  • „Sehr gepflegt“ als verbindliche Beschreibung

    (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2014, Az.: I-2 U 200/13)
    Eine eBay-Anzeige, die ein Wohnmobil als „sehr gepflegt“ beschreibt, wird als verbindliche Zusicherung angesehen. Ein erheblicher Feuchtigkeitsschaden stellt hier einen Mangel dar, der eine Rückabwicklung rechtfertigen kann, da der Zustand in der Anzeige präzisiert wurde und keine Feuchtigkeit erwartet werden durfte.

  • Rattenbefall als Sachmangel

    (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 6 O 277/12)

    Ein Rattenbefall im Wohnmobil, der die Substanz angreift oder die Nutzung erheblich beeinträchtigt, wird als Sachmangel gewertet. Der Käufer kann den Rücktritt verlangen, da der Befall eine Gefahr für die Gebrauchsfähigkeit darstellt​.

  • Funktionsfehler des Kühlschranks bei unebener Lage

    (AG Oldenburg, Urteil vom 11.11.1986, Az.: 17 C 13/86 VII)
    Ein Kühlschrank, der nur in absolut waagrechter Position funktioniert, stellt einen Mangel dar. Solch eine Einschränkung beeinträchtigt die Nutzbarkeit des Wohnmobils, da dieser Funktionsfehler die Einsatzmöglichkeiten stark limitiert.

  • Schäden durch vertragsgemäßen Gebrauch

    (AG Rheinbach, Urteil vom 13.03.2015, Az.: 5 C 536/13)

    Oberflächliche Beschädigungen durch das Streifen von Ästen werden als übliche Abnutzung beim vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietwohnmobils gewertet. Ein Anspruch auf vollständigen Ersatz dieser Schäden besteht nicht, da solche Spuren als normaler Verschleiß gelten​.

  • Nichterteilung einer Umweltplakette

    (LG Duisburg, Urteil vom 14.10.2011, Az.: 13 O 29/11)
    Die Nichterteilung einer Umweltplakette wird in der Regel nicht als Mangel betrachtet, der einen Rücktritt rechtfertigt. Ein Rücktritt ist möglich, wenn der Verkäufer eine entsprechende Zusicherung gegeben hat, die hier jedoch nicht vorlag.

  • Wohnmobil kein Nutzfahrzeug

    (LG Marburg, Urteil vom 22.11.1995, Az.: 2 O 212/95)
    Ein Wohnmobil wird nicht als Nutzfahrzeug im Sinne des Gesetzes gewertet, da es primär nicht für den gewerblichen Personentransport genutzt wird. Diese Einstufung hat insbesondere Auswirkungen auf vertragliche Annahmefristen und die Verbindlichkeit von Fristen zur Bestellung.

  • Fehlende Angabe zur Betriebserlaubnis als Anfechtungsgrund

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2010, Az.: I-22 U 168/09)

    Die fehlende Information über das Datum der Betriebserlaubnis für das Chassis ist kein ausreichender Grund für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, sofern der Bau und die Erstzulassung des Fahrzeugs weniger als ein Jahr auseinanderliegen und keine erheblichen Mängel vorliegen​.

  • Nutzungsentschädigung bei entzogenem Gebrauch

(LG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.1983, Az.: 9 S 313/82)

Der Entzug der Nutzung eines Wohnmobils allein rechtfertigt keine Nutzungsentschädigung, da die Mobilität hier nicht als allgemeiner Bedarf angesehen wird. Voraussetzung ist der Nachweis eines konkreten Schadens, der durch die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit entsteht​

  • Beschränkung der Zuladungslast

    (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.01.2015, Az.: 26 U 31/14)

    Ein Wohnmobil, das nicht die zulässige Personenzahl tragen kann, erfüllt die Eignung zur üblichen Nutzung nicht. Dies wird als Sachmangel angesehen, der dem Käufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gibt. Der Käufer darf den Vertrag rückabwickeln und erhält den Kaufpreis zurück, da die maximale Ladekapazität durch das Fahrzeugdesign eingeschränkt war​.

  • Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobil

    (OLG Hamm, Urteil vom 26.01.1989, Az.: 6 U 253/88)

    Ein Wohnmobil zählt nicht zu den Gegenständen, deren Nutzungswert entschädigt werden muss, es sei denn, es wird für den täglichen Gebrauch benötigt, etwa für Arbeitswege. Hier kann eine Entschädigung in Höhe des Wertes eines Pkw niedriger Preisklasse angesetzt werden​.

  • Wertersatzpflicht bei Rückabwicklung

    (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 28 U 135/13)
    Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil kann der Käufer Ersatz für Aufwendungen verlangen, die aufgrund des Vertrauens in die Leistung entstanden sind. Auch Zinsen aus dem gezahlten Kaufpreis können zurückgefordert werden, während der Käufer für den Gebrauch eine Nutzungsentschädigung zahlen muss, die sich nach einem Durchschnitt aus Fahr- und Wohnnutzung errechnet.

  • Feuchtigkeitsschaden bei Neufahrzeug

    (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2023, Az.: 34 U 300/22)

    Bei einem neuen Wohnmobil stellt ein Feuchtigkeitsschaden an der Heckklappe einen erheblichen Mangel dar. Falls die Nachbesserung nur provisorisch erfolgt, kann der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, da der Mangel nicht nachhaltig behoben wurde​.
  • Verbindlichkeit von Fahrzeugbeschreibungen bei eBay

    (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2014, Az.: I-2 U 200/13)

    Die Beschreibung eines Wohnmobils als „sehr gepflegt“ in einer eBay-Anzeige kann als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung verstanden werden, sofern der Verkäufer nicht auf deren Unverbindlichkeit hinweist. Ein Feuchtigkeitsschaden, der gegen diese Beschreibung verstößt, berechtigt den Käufer zum Rücktritt​.

  • Brand durch Verkabelungsmängel

    (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.03.2022, Az.: 10 U 20/21)

    Bei einem Wohnmobilbrand aufgrund mangelhafter Verkabelungen, die vom Verkäufer eingebaut wurden, kann die Versicherung des Käufers die Gewährleistungsansprüche geltend machen. Hier konnte das Abtretungsverbot des Verkäufers nicht greifen, da die Sicherheit des Fahrzeugs durch den Mangel erheblich beeinträchtigt war​.

  • Nicht vereinbarte Motorisierung

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008, Az.: I-1 U 273/07)

    Ein Wohnmobil, das mit einer anderen als der vereinbarten Motorisierung geliefert wurde, weist einen Sachmangel auf. Der Käufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da die Leistung nicht der Vereinbarung entsprach. Für die Nutzung des Fahrzeugs wird eine Nutzungsentschädigung fällig​.

  • Feinstaubplakette und Umweltzonen

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, Az.: I-3 U 63/11)

    Wird ein gebrauchtes Wohnmobil ohne die entsprechende Feinstaubplakette verkauft, die dem Käufer den Zugang zu Umweltzonen verwehrt, liegt ein Mangel vor. Der Käufer hat Anspruch auf Rückabwicklung, da das Fahrzeug für die erwartete Nutzung ungeeignet ist​.

  • Fehlende Mitteilung der Betriebserlaubnis

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2010, Az.: I-22 U 168/09)

    Wird beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils das Datum der Betriebserlaubnis für das Chassis nicht offengelegt, so stellt dies allein keinen Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung dar. Der Käufer darf jedoch eine Klärung erwarten, wenn das Baujahr deutlich vom Erstzulassungsdatum abweicht.
  • Zusicherung der Flüssiggasanlage

    (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.1994, Az.: 7 U 98/93)
    Erklärt der Verkäufer eines importierten Wohnmobils, dass die Flüssiggasanlage den geltenden Standards entspricht, wird dies als Zusicherung betrachtet. Ein Mangel an der Anlage berechtigt den Käufer zum Rücktritt, selbst wenn ein Gewährleistungsausschluss im Vertrag besteht.

  • Beschränkung der Zuladungslast bei voller Nutzung der Sitz- und Schlafplätze

    (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2008, Az.: 11 U 151/07)

    Ein Wohnmobil muss im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts voll nutzbar sein. Das Gericht entschied, dass es keinen Sachmangel darstellt, wenn das Gesamtgewicht durch eigenständig eingebaute Zusatzausstattung überschritten wird, solange die Grundkonfiguration die Nutzung erlaubt. Käufer, die das Gewicht durch Eigeninstallationen erhöhen, tragen das Risiko​.

  • Anspruch auf Nachlieferung bei Motorschaden

    (LG Duisburg, Urteil vom 25.06.2012, Az.: 3 O 18/12)

    Ein fabrikneues Wohnmobil mit Motorschaden berechtigt den Käufer zur Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs. Bei Neufahrzeugen geht das Gericht von einem merkantilen Minderwert aus, selbst wenn der Schaden durch Austausch des Motors behoben wird. Der Käufer hat hier das Recht auf ein identisches, mangelfreies Ersatzfahrzeug​.
  • Rattenbefall als Sachmangel

    (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 6 O 277/12)
    Ein Ungezieferbefall in einem neuen Wohnmobil wird als Sachmangel gewertet, wenn er die Substanz des Fahrzeugs beeinträchtigt. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Ersatz zu verlangen, da der Befall zu erheblichen Nutzungseinschränkungen führen kann.

  • Verbindlichkeit von Fahrzeugbeschreibungen bei eBay

    (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2014, Az.: I-2 U 200/13)

    Beschreibungen wie „sehr gepflegt“ und „reisebereit“ in eBay-Anzeigen sind verbindlich. Der Verkäufer haftet für Feuchtigkeitsschäden, die dem Zustand entgegenstehen. Der Käufer darf ohne ausdrückliche Einschränkungen einen überdurchschnittlichen Zustand erwarten und kann bei erheblichen Abweichungen zurücktreten​.

  • Angabe „sofort urlaubsklar“ als Anpreisung

    (AG München, Urteil vom 30.03.2009, Az.: 264 C 1007/08)

    Wird ein gebrauchtes Wohnmobil als „sofort urlaubsklar“ angeboten, handelt es sich hierbei nur um eine Anpreisung, keine verbindliche Garantie. Der Käufer muss bei Mängeln dennoch eine Nachbesserungsfrist setzen und kann nicht sofort vom Vertrag zurücktreten.

  • Keine Anfechtung bei verspäteter Betriebserlaubnis des Chassis

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2010, Az.: I-22 U 168/09)

    Die fehlende Information über das frühere Datum der Betriebserlaubnis für das Chassis eines gebrauchten Wohnmobils rechtfertigt keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Zeitpunkt der Herstellung des Chassis ist unerheblich, solange das Gesamtfahrzeug innerhalb der üblichen Frist zugelassen wurde​.

  • Motorruckeln als erheblicher Mangel

    (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2016, Az.: 1 U 45/16)
    Ein „Ruckeln“ des Motors bei kaltem Wetter gilt bei Neufahrzeugen als Sachmangel und nicht bloß als Komfortmangel. Der Käufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da das Ruckeln die Funktion und den Wert des Wohnmobils beeinträchtigt.

  • Unebenheiten der Außenhaut als geringfügiger Mangel

    (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2018, Az.: 3 U 71/17)

    Leichte Unebenheiten in der Außenhaut eines Wohnmobils, die nur durch eine Neuherstellung zu beseitigen wären und die Funktion nicht beeinträchtigen, stellen keinen erheblichen Mangel dar. Das Gericht entschied, dass solche geringfügigen Abweichungen die Rückabwicklung nicht rechtfertigen​.

  • Nicht vereinbarte Motorisierung als Sachmangel

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008, Az.: I-1 U 273/07)

    Eine abweichende Motorisierung als vereinbart stellt einen Sachmangel dar. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug mit einem anderen Motor geliefert wird als bestellt. Die Entschädigung für Gebrauchsvorteile wird hier nicht nur nach gefahrenen Kilometern, sondern auch nach der Nutzungsdauer berechnet​.

  • Feuchtigkeitsschäden als erheblicher Mangel

    (OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2014, Az.: I-2 U 200/13)

    Ein Feuchtigkeitsschaden im Innenraum eines gebrauchten Wohnmobils, der sich erst später zeigt, berechtigt den Käufer zur Rückabwicklung, wenn das Fahrzeug als „sehr gepflegt“ beschrieben wurde. Käufer dürfen ohne Feuchtigkeitsschäden rechnen, wenn nichts anderes angegeben ist, und können bei Abweichungen die Rückgabe verlangen​.

  • Rattenbefall als Sachmangel

    (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 6 O 277/12)

    Ein Rattenbefall im Wohnmobil, der die Substanz des Fahrzeugs angreift oder die Gebrauchsfähigkeit gefährdet, wird als Sachmangel anerkannt. Der Käufer hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da dieser Mangel die Nutzung erheblich beeinträchtigt​.

  • Ölverlust durch Lunker im Motorblock

    (OLG Celle, Urteil vom 28.06.2006, Az.: 7 U 235/05)
    Ein Gussfehler im Motorblock eines Neufahrzeugs, der zu Ölverlust führt, berechtigt den Käufer zur Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung erhebt​

  • Behebbarer Mangel und Rücktritt

    (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 202/10)

    Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (hier: weniger als 1 % des Kaufpreises). Nur bei erheblicher Funktionsbeeinträchtigung kann eine Rücktrittsmöglichkeit bestehen​.

  • Verkehrssicherheit als Beschaffenheitsvereinbarung

    (OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011, Az.: I-3 U 174/10)

    Bei einem als „verkehrssicher“ verkauften Fahrzeug muss der Zustand die gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt​.

  • Feuchtigkeitsschaden im Wohnmobil

    (OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011, Az.: 28 U 131/10)

    Ein Feuchtigkeitsschaden berechtigt den Käufer zum Rücktritt, wenn der erste Nachbesserungsversuch des Verkäufers unzureichend oder provisorisch durchgeführt wurde und der Mangel weiterhin besteht​.

  • Angabe „kein Wasserschaden“ als Beschaffenheitsvereinbarung

    (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.10.2013, Az.: 12 O 8990/12)

    Die Angabe im Kaufvertrag, dass kein Wasserschaden vorliegt, wird als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung gewertet. Ein entgegen dieser Zusicherung vorhandener Feuchtigkeitsschaden berechtigt zum Rücktritt​.

  • Neuwageneigenschaft und Fertigstellungsdatum

    (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 12 U 107/07)

    Ein Wohnmobil wird nur dann als fabrikneu angesehen, wenn das Fahrzeug innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung ausgeliefert wird. Das Herstellungsdatum des Chassis allein ist nicht ausreichend für die Bewertung als „fabrikneu“​.

  • Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“

    (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az.: VIII ZR 61/09)

    Die Angabe „Vorführwagen“ in einem Kaufvertrag stellt keine Zusicherung eines bestimmten Alters dar, solange keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden. Der Käufer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet​.

  • Beschränkung der Nutzlast bei voller Sitzplatznutzung

    (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2008, Az.: 11 U 151/07)

    Bei einem Wohnmobil muss das zulässige Gesamtgewicht alle vereinbarten Sitz- und Schlafplätze umfassen. Ist dies nur durch Verringerung der Tankfüllung oder anderer Lasten möglich, stellt dies keinen erheblichen Sachmangel dar​.

  • Nachlieferung bei Motorschaden

    (LG Duisburg, Urteil vom 25.06.2012, Az.: 3 O 18/12)

    Ein fabrikneues Wohnmobil mit einem erheblichen Motorschaden berechtigt den Käufer zur Lieferung eines identischen Neufahrzeugs. Ein merkantiler Minderwert verbleibt, selbst wenn ein Austauschmotor eingebaut wird​.

  • Ölverlust durch Herstellungsfehler

    (OLG Celle, Urteil vom 28.06.2006, Az.: 7 U 235/05)
    Ein Lunker im Motorblock, der zu Ölverlust führt, gilt als Mangel bei einem Neufahrzeug. Der Käufer kann Nachlieferung verlangen, da der Austausch des Motorblocks zur vollständigen Beseitigung erforderlich ist. Ein Rücktritt ist möglich, wenn der Verkäufer keine Nachlieferung anbietet.

  • Gebrauchtfahrzeug ohne Angaben zu Wasserschäden

    (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.10.2013, Az.: 12 O 8990/12)
    Die Angabe „kein Wasserschaden“ wird als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung gewertet. Ein entgegen dieser Angabe vorhandener Feuchtigkeitsschaden berechtigt zum Rücktritt. Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung greift hier nicht.

  • Wasserschaden als erhebliches Rücktrittsrecht

    (OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011, Az.: 28 U 131/10)
    Ein Wasserschaden im Wohnmobil, der bei der ersten Nachbesserung nicht vollständig behoben wird, gilt als Mangel. Der Käufer darf zurücktreten, wenn eine nachhaltige Reparatur unterbleibt und der Schaden erneut auftritt.

  • Beschaffenheitsvereinbarung zur Verkehrssicherheit

    (OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011, Az.: I-3 U 174/10)
    Der Verkauf eines Wohnmobils als „verkehrssicher“ verpflichtet den Verkäufer zur Gewährleistung eines verkehrstauglichen Zustands. Fehlt die Verkehrssicherheit, kann der Käufer den Vertrag rückabwickeln.

  • Kostenunverhältnismäßigkeit bei Kleinmängeln

    (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 202/10)
    Ein Rücktritt ist bei Kleinmängeln ausgeschlossen, wenn die Kosten für deren Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Nur bei deutlichen Funktionsbeeinträchtigungen ist ein Rücktritt zulässig.

  • Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei Zusicherung

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998, Az.: 22 U 151/97)
    Der Ausschluss der Gewährleistung ist unwirksam, wenn der Verkäufer mündlich zusichert, dass ein Fahrzeug wie das vorgeführte Modell mängelfrei ist. Entspricht dies nicht der Wahrheit, kann der Käufer den Vertrag rückabwickeln.

  • Überlastung der Achse durch Konstruktionsfehler

    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2000, Az.: 8 U 136/99)
    Die Konstruktion eines Wohnmobils, bei der eine Achse durch Anordnung von Einrichtungsgegenständen überlastet wird, stellt einen Mangel dar. Käufer können eine angemessene Verteilung der Last erwarten.

  • Fahrbereitschaft als zugesicherte Eigenschaft

    (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.1995, Az.: 26 U 75/94)
    Die Zusicherung „fahrbereit“ verlangt eine Funktionsfähigkeit über kurze Strecken hinaus. Ist dies nicht gegeben, kann der Käufer Wandlung des Kaufvertrags verlangen.

  • Minderwert durch falsche Kilometerangabe

    (AG Hamburg, Urteil vom 27.04.2005, Az.: 7c C 10/05)
    Eine falsche Angabe zur Kilometerlaufleistung bei einem Wohnmobil führt zu einem Minderwert. Der Verkäufer muss den Käufer für den Unterschied entschädigen.

  • Wasserdichtigkeit als Garantie

    (OLG München, Urteil vom 18.01.2006, Az.: 20 U 4843/05)
    Wird beim Verkauf die Dichtigkeit eines Wohnmobils zugesichert und tritt ein Wasserschaden auf, so besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung, da die Zusicherung einer Dichtigkeit bindend ist.

  • Zuladungsmangel und Rücktrittsrecht

(OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001, Az.: 4 U 3372/01)

Ein Wohnmobil mit unzureichender Zuladungsmöglichkeit stellt einen Sachmangel dar, wenn es durch das zulässige Gesamtgewicht in seiner Funktion stark eingeschränkt wird. Bei einem Gewicht über 7,5 Tonnen kann der Käufer den Rücktritt verlangen, wenn das Fahrzeug nicht wie erwartet genutzt werden kann.


 

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