Das Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Verkauf im Kundenauftrag und Gewährleistung

Händler verkauft Auto im Auftrag – wie ist die Rechtslage?

Im Gebrauchtwagenhandel werden Fahrzeuge von gewerblichen Autohändlern oftmals nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Kundenauftrag angeboten. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die von Privatpersonen veräußert werden. Bei Gewährleistungsfällen (Sachmangel) führt dies häufig zu Problemen.

Warum werden Fahrzeuge im Kundenauftrag verkauft?

Als Motivation für den Verkauf von Gebrauchtwagen im Kundenauftrag sind verschiedene Gründe denkbar.

– Einerseits können die verkaufenden Verbraucher daran interessiert sein, ihr Fahrzeug auf möglichst einfache Weise ohne großen Aufwand loszuwerden. Es ist weiter gängige Praxis, ein gebrauchtes Fahrzeug beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs in Zahlung zu geben. Zur Übernahme solcher Fahrzeuge können Händler aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse faktisch gezwungen sein.

– Andererseits können Käufer beim Erwerb eines vermittelten Gebrauchtwagens im Gegenzug zur fehlenden Gewährleistung einen besseren Preis aushandeln. Die Suche, die Auswahl und der Kauf eines Fahrzeugs werden bei der Vermittlung eines Gebrauchtwagenhändlers unter anderem dadurch erleichtert, dass man bei einem Gang unter vielen Fahrzeugen wählen und eventuell auch fachkundige Beratung in Anspruch nehmen kann.

– Außerdem kann ein Gebrauchtwagenhändler beispielsweise andere Dienstleistungen wie Finanzierungsvermittlung, Garantievermittlung oder auch die Vorstellung des Fahrzeugs zur Abgasuntersuchung oder zum TÜV begleitend anbieten, was die Abwicklung für den Käufer vereinfacht. Der vermittelnde Gebrauchtwagenhändler ist daran interessiert, Fahrzeuge, insbesondere solche, die er mehr oder weniger in Zahlung nehmen muss, ohne Gewährleistung abgeben zu können. Außerdem muss er bei einer Agentur keinen Bestand an Gebrauchtwagen vorfinanzieren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 – 3 U 12/04).

Ist der Verkauf im Kundenauftrag legal?

Grundsätzlich ist an diesem Verkaufsmodell im Kundenauftrag in rechtlicher Hinsicht nichts zu beanstanden. Bei seriösen Gebrauchtwagenhändlern findet sich meist der Zusatz »Verkauf im Auftrag« oder »im Kundenauftrag« bzw. ähnliche klarstellende Formulierungen bereits im Inserat, etwa auf Mobile oder AutoScout24 oder ähnlichen Verkaufsplattformen.

Wann kann ein Agenturverkauf zu beanstanden sein?

Problematisch wird diese Gestaltung allerdings dann, wenn der Verkauf im Kundenauftrag lediglich vorgetäuscht wird um die strengen Vorgaben des Verbraucherschutzrechts im Bereich des Verbrauchsgüterkauf zu umgehen. Insbesondere soll in solchen missbräuchlichen Konstellationen das gesetzliche Gewährleistungsrecht, was auch bei Gebrauchtwagen nur auf ein Jahr verkürzt werden kann, umgangen werden. Die strengen Vorgaben gelten nämlich nur, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher bzw. eine Privatperson veräußert. Wird jedoch vorgeschoben, dass die Veräußerung durch eine Privatperson geschieht, so kann auch die Gewährleistung grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden.

Liegt dann ein Sachmangel am Auto vor, stellt sich sofort die praktische Frage, ob ein Verbrauchergeschäft vorliegt und der Kunde Gewährleistungsansprüche hat, also etwa Nacherfüllung oder Nachbesserung verlangen kann.


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    Was ist ein Eigengeschäft des Händlers?

    Hiervon abzugrenzen ist das Eigengeschäft des Händlers. Unter einem Eigengeschäft versteht man den Regelfall, dass der Händler das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Käufer veräußert. Er ist damit im Außenverhältnis zum Käufer in sämtlichen vertragsrechtlichen Belangen berechtigt und verpflichtet. Der Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug kommt unmittelbar zwischen dem Käufer, sei dieser privat oder gewerblich tätig, und dem Autohändler zustande. Weitere Personen sind in dieser Konstellation am Kaufvertrag nicht beteiligt.

    Der gewerbliche Autohändler ist in diesem Fall auch Eigentümer des Fahrzeugs und kann daher das Eigentum Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises rechtswirksam auf den Käufer übertragen.

    Im Falle von unzulässigen Umgehungsgeschäften spricht man daher von einem verschleierten Händler-Eigengeschäft.

    Was ist ein Verkauf im Kundenauftrag?

    Beim Verkauf im Kundenauftrag sieht es anders aus. Hier ist Eigentümer des zu verkaufenden Gebrauchtwagens der private Hintermann. Dieser hat das Fahrzeug lediglich auf dem Betriebsgelände des Autohändlers abgestellt, was an den Eigentumsverhältnissen selbstverständlich nichts ändert. Der Autohändler hat dem Vorbesitzer in diesem Fall das Fahrzeug auch nicht abgekauft. Der Autohändler ist nicht Eigentümer. Das Fahrzeug gehört folglich auch nicht zum Betriebsvermögen des Autohändlers.

    Im juristischen Sprachgebrauch wird der Verkauf im Kundenauftrag auch als »Agenturgeschäft« bezeichnet.
    Der Autohändler ist beim Verkauf im Kundenauftrag lediglich vertraglich dazu berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, das Fahrzeug im Sinne eines Vertretungsverhältnisses für den privaten Hintermann zu vermarkten (Inserat auf Internetplattformen) und letztlich an einen zahlungswilligen Kunden zu veräußern. Die Konditionen hierfür können im Innenverhältnis zwischen dem privaten Hintermann und dem Autohändler im Einzelnen vereinbart worden sein. So kann etwa ein Mindestpreis, den der Autohändler am Markt erzielen soll, vereinbart worden sein.

    Oftmals ist es auch so, dass der private Hintermann beim Autohändler ein Nachfolgerfahrzeug erworben hat. Ein Teil des Kaufpreises wird durch die Inzahlungnahme des Fahrzeugs beglichen. Auch hier veräußert dann der Autohändler das Fahrzeug im Auftrag. In anderen Konstellationen wird der Preis für die Inzahlungnahme bereits vorher fest vereinbart, sodass das Veräußerungsrisiko dann beim Autohändler verbleibt. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, wer Verkäufer des in Zahlung genommenen Fahrzeuges ist. Beim festen Inzahlungnahmepreis wird vielfach in Betracht kommen, dass das Eigentum am Fahrzeug bereits auf den Autohändler übertragen wurde und dieser im Außenverhältnis als Verkäufer auftritt. Im Einzelfall ist hier eine anwaltliche Prüfung, je nachdem welche Interessenlage besteht, unabdingbar.

    Bei einem Verkauf im Kundenauftrag ist ebenso möglich, dass der private Hintermann nicht über die Zeit oder die Möglichkeiten verfügt, das Fahrzeug selbst privat anzubieten. In solchen Fällen erhält der gewerbliche Autohändler im Falle des Verkaufs eine Vergütung.

    Festzuhalten bleibt, dass Eigentümer und Verkäufer des Fahrzeugs beim Verkauf im Kundenauftrag der Vorbesitzer ist. Ist also der Verkauf im Kundenauftrag ordnungsgemäß offen gelegt worden, kann auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden. Kaufinteressenten sollten also nicht der Fehlvorstellung erliegen, dass ein solches Fahrzeug mit einer Gewährleistung verkauft wird, nur weil es auf dem Betriebsgelände eines Autohändlers angeboten von diesem gegebenenfalls erläutert und vorgeführt wird.

    Der Gewährleistungsausschluss ist in einem solchen Fall, wenn der Auftrag transparent kommuniziert und klargestellt wird, rechtlich wirksam.

    Verkauf durch nahe Angehörige oder nahestehende Personen

    Es gibt noch eine weitere Konstellation, die man häufig antrifft. Neben dem Verkauf im Kundenauftrag ist zu beobachten, dass Autohändler oder andere Unternehmer Fahrzeuge veräußern, bei denen andere Personen als Verkäufer vorgeschoben werden.

    Hier lassen sich folgende Fallkonstellationen bzw. Umgehungsgeschäfte herauskristallisieren, wobei natürlich der Kreativität keine Grenzen gesetzt sind:

    – Der Verkauf erfolgt im Namen und auf Rechnung der nicht gewerblich tätigen Ehefrau oder eines anderen nahen Angehörigen (Geschwister, Onkel, Tante, Cousins);

    – Der Verkauf erfolgt im Namen und auf Rechnung eines Freundes, Bekannten oder sogar eines eigens hierfür positionierten Strohmannes oder einer Strohfrau (Strohgeschäft);

    – Der Verkauf erfolgt nicht im Namen und auf Rechnung des gewerblichen Unternehmens, sondern im Namen und auf Rechnung des privaten Inhabers;

    Diese Kategorie von Agenturgeschäften ist häufiger außerhalb des gewerblichen Autohandels zu beobachten, also etwa dann wenn andere Unternehmer Fahrzeuge veräußern, die sich zuvor im Betriebsvermögen befunden haben. Denn auch dann, wenn ein nicht im Autohandel tätiger Unternehmer (beispielsweise ein Bauunternehmer) ein Gebrauchtfahrzeug an einen Verbraucher bzw. Privaten verkauft, kann nach dem Verbraucherschutzrecht die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Diese Rechtslage ist natürlich für Unternehmer, die von ihrer Sachkenntnis her dem Autohandel fern stehen noch ungünstiger. Hier wird dann vielfach versucht, eine Umgehung des Verbrauchsgüterkaufrechts zu bewerkstelligen.

    Am häufigsten wird man bei den nicht im Autohandel tätigen Unternehmern den Fall antreffen, dass das zuvor in Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug kurz vor Veräußerung in das Privatvermögen überführt wird. Ob hierin dann eine Umgehung legt, bedarf der Einzelfallprüfung. Wenn das Fahrzeug nach der Überführung ins Privatvermögen nicht mehr privat genutzt wurde, spricht einiges für eine Umgehung.

    Wann liegt ein Umgehungsgeschäft bzw. verschleiertes Händler-Eigengeschäft vor?

    Aufgrund der Problematik des Gewährleistungsausschlusses stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wann ein Agenturgeschäft bzw. der Verkauf im Kundenauftrag rechtlich angreifbar ist. Das Interesse des privaten Käufers geht naturgemäß dahin, die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses geltend zu machen. Dies wird nur dann gelingen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Autohändler oder sonstige Unternehmer nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise selbst Verkäufer des Fahrzeugs war. Ausgangspunkt ist damit immer die wirtschaftliche Betrachtung, also die Frage wem wirtschaftlich die Vorteile und Nachteile des durchgeführten Verkaufs zuzurechnen sind. Bei missbräuchlichen Umgehungsgestaltungen wird rein tatsächlich die wirtschaftliche Folge des Geschäfts immer bei demjenigen eintreten, der die Gewährleistungsvorschriften umgehen will. Er wird im Zweifel den Kaufpreis vereinnahmen. Hier spricht man von einem verschleierten Händler-Eigengeschäft.

    In der Rechtsprechung haben sich hier diverse Fallgruppen und Leitlinien herausgebildet. Unabdingbar ist jedoch immer eine tatsächliche und rechtliche Einzelfallbetrachtung, da sich die Fallkonstellationen teilweise erheblich unterscheiden. Zudem ist noch immer die Frage der Beweisbarkeit in den Blick zu nehmen. In manchen Fällen wird es für das Umgehungsgeschäft lediglich Indizien geben. Ob diese im Falle eines Gerichtsverfahrens prozessual ausreichend sind, bedarf der anwaltlichen Prüfung.

    Die Unzulässigkeit eines sogenannten Umgehungsgeschäftes hat ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden in der Vorschrift des § 475 BGB. Dort ist zum einen geregelt, dass sich der Unternehmer auf eine vertragliche Vereinbarung, die etwa von der Sachmängelgewährleistung abweicht bzw. diese unzulässig verkürzt oder gar ausschließt, nicht berufen kann, wenn diese Vereinbarung vor Mitteilung eines Sachmangels getroffen wurde.
    Daneben findet sich in dieser Vorschrift das Verbot der »Umgehung durch anderweitige Gestaltungen«. Dies ist der Ansatzpunkt für die Fallgruppe des »Umgehungsgeschäfts«. Wie sich bereits dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt, sind der Kreativität für »anderweitige Gestaltungen« keine Grenzen gesetzt. Deshalb muss die Rechtsprechung jede anderweitige Gestaltung im Einzelfall prüfen.

    Verkauf durch nahe Angehörige

    Bei einem persönlichen Näheverhältnis zwischen dem gewerblichen Autoverkäufer, den das Verwertungsrisiko beim Fahrzeugverkauf trifft und derjenigen Personen, die nach der Vertragsurkunde Verkäufer sein soll, spricht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm eine Vermutung für ein verschleiertes Händler-Eigengeschäft (OLG Hamm, Urteil vom 13. November 2014 – I-2 U 58/14, 2 U 58/14).

    Verkauf bei Garantie eines Mindestpreises

    Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern sind allenfalls dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Händler als der ,,eigentliche” Verkäufer des Fahrzeugs zu betrachten ist. Entscheidend hierfür kann sein, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat, etwa durch Garantie eines bestimmten Mindestpreises (BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 · Az. VIII ZR 175/04).

    Verkauf bei Offenlegung des Agenturgeschäfts in der Kaufvertragsurkunde

    Hat ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht von einem Kfz-Händler, sondern unter dessen Vermittlung von einem privaten Verkäufer gekauft (Agenturgeschäft), so ist aus Sicht des Verbrauchers davon auszugehen, dass Ansprüche wegen eines Mangels des Fahrzeugs gegenüber dem privaten Verkäufer geltend zu machen sind. Stellt sich der Verbraucher dagegen auf den Standpunkt, nicht der private Verkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen. Das Risiko, nur vermutete Tatsachen im Prozess nicht beweisen zu können, kann einer Prozesspartei auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht abgenommen werden (LG Berlin, Urteil vom 09.05.2017 – 55 S 133/16).

    Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz “i. A.”, so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist (KG Berlin, Beschluss vom 05. Mai 2010 – 12 U 140/09).

    Weist ein Kfz-Händler ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben darauf hin, dass er ein Fahrzeug „lediglich im Kundenauftrag“ verkaufe, und unterzeichnet er außerdem den Kaufvertrag mit dem Zusatz „i. A.“, so wird Vertragspartner des Käufers nicht der vermittelnde Händler, sondern nur die im Kaufvertrag als Verkäufer benannte Person (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 – 16 O 160/15).

    Zur erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung

    Zur Feststellung, ob nach wirtschaftlicher Betrachtung ein verschleiertes Händler-Eigengeschäft vorliegt, ist das Verhältnis zwischen dem Gebrauchtwagenhändler und Verkäufer aufzuhellen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass danach ein Agenturgeschäft grundsätzlich zu akzeptieren sei, weil das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs wirklich beim Privatverkäufer liegen soll, so besteht ein Kaufvertrag lediglich im Verhältnis Käufer zu Privatverkäufer. In diesem Verhältnis wäre es dann auch abzuwickeln. Wird das wirtschaftliche Risiko vom Gebrauchtwagenhändler getragen, wäre von zwei Kaufverträgen (Privatverkäufer – Händler, Händler – Verbraucherkäufer) auszugehen. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem kaufenden Verbraucher wäre das Verhältnis zum Gebrauchtwagenhändler entscheidend (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 – 3 U 12/04).


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