LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2023, Az. 13 HKO 36/21

Wenn Sie auf Facebook für ein Auto werben, sind bestimmte Angaben, wie der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, unerlässlich. Das Landgericht Lübeck hat nun klare Richtlinien vorgegeben, wie und wann diese Informationen in einem Werbevideo präsentiert werden müssen.

Ein Autohaus teilte auf seiner Facebook-Seite ein 25-sekündiges Video, um für ein neues Auto zu werben. Die Highlights des Autos wurden zuerst präsentiert, und erst nach 17 Sekunden kamen die Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen ins Bild. Dies, so das LG Lübeck, sei zu spät. Das Gericht argumentierte, dass es nicht gewährleistet sei, dass Zuschauer diese wichtigen Informationen noch wahrnehmen, besonders wenn sie dem Video möglicherweise nur flüchtige Aufmerksamkeit schenken. Dieser Verstoß gegen die Transparenzpflichten führe zu rechtlichen Konsequenzen (Urteil vom 13.06.2023, Az. 13 HKO 36/21).

Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Pflichtangaben entweder direkt zu Beginn des Videos oder permanent im unteren Bereich (Footer) einzublenden. Eine bloße Erwähnung dieser Angaben im Begleittext des Posts reicht nicht aus, falls dieser nicht immer zusammen mit dem Video angezeigt wird.