LG Leipzig, Urteil vom 04.11.2022, Az. 05 O 555/22

LG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 36 O 67/20 KfH

Das BAFA gewährt beim Kauf von Hybrid- oder Elektroautos bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen einen so genannten Umweltbonus. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Kfz-Händler zu Werbezwecken im Inserat, z.B. auf mobile.de, die BAFA-Prämie vom Verkaufspreis abziehen und somit einen niedrigen Endpreis suggerieren. Die Angebote sind dann auf mobile.de preislich automatisch besser gerankt.

Ein solches Verhalten kann jedoch nach Ansicht einiger Instanzgerichte wettbewerbswidrig sein und daher von Wettbewerbern abgemahnt werden. Eine solche Abmahnung kann in einer gerichtlichen Beschlussverfügung münden, wobei erhebliche Verfahrenskosten für den abgemahnten Betrieb entstehen.

Grund ist, dass die BAFA-Prämie vom Endkunden erst noch beantragt werden muss und hierzu bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Das rechtliche Risiko der werblichen Angabe des Endpreises unter Abzug der BAFA-Prämie soll anhand jeweils einer Entscheidung des LG Stuttgart und des LG Leipzig verdeutlich werden.

In beiden Fällen gehen die Gerichte davon aus, dass der Endkunde annehme, der beworbene Preis sei der Endpreis, was einen Wettbewerbsvorteil darstelle.

Die Entscheidungen stellen wir auszugsweise hier dar:

Entscheidung des LG Stuttgart

Der in der Werbung vom 02. 08. 2020 angegebene Preis „11.890 €“ für den dort vorgestellten Renault ZOE Z.E. 40 LIFE ist nicht der Kaufpreis, den der Kunde an die Antragsgegnerin zu zahlen hat, sondern der um die staatliche Kaufprämie für ein solches Elektrofahrzeug gekürzte Preis. Diese Prämie in Höhe von 6.000 € muss der Käufer erst einmal selbst beantragen und die für die Gewährung nötigen Voraussetzungen erfüllen. Demgegenüber wird der angesprochene Verkehr irrtümlich davon ausgehen, dass er das Fahrzeug von der Antragsgegnerin für „11.890 €“ käuflich erwerben kann, es sich also bei dem angegebenen Preis um den von jener verlangten Endpreis handelt. Tatsächlich liegt der Endpreis, den die Antragsgegnerin dem Käufer in Rechnung stellt, 6.000 € über dem in der Werbung angegebenen Kaufpreis.

Die Preisangabe „11.890 €“ beinhaltet außerdem einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Antragsgegnerin verschweigt, dass dieser niedrige Preis nur dadurch zustandekommt, dass der von ihr angesetzte Kaufpreis um die staaltliche Kaufprämie gekürzt wird. Sie verschweigt außerdem, dass der von ihr geforderte Kaufpreis 6.000 € höher ist und der Käufer lediglich die Möglichkeit hat, sich das Äquivalent von dritter Seite in Gestalt der staatlichen Kaufprämie erstatten zu lassen, wenn er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Damit hält die Antragsgegnerin dem Verbraucher wesentliche Informationen vor, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG). Gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG gilt die Art der Preisberechnung als eine solche wesentliche Information. Auch die Voraussetzungen ds § 5 a Abs. 2 Nr. 2 UWG sind hier erfüllt. Dazu muss das Vorenthalten geeignet sein, den Verbraucher zu einer solchen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Eignung wird im Regelfall dann gegeben sein, wenn dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten wurden (BGH GRUR 2017, 1081, tz 34 -„Komplettküchen“); der EuGH hat diese Eignung bei geschönten Preisangaben mit der Begründung bejaht, der Preis sei für den Durchschnittsverbraucher grundsätzlich ein Bestimmender-Fäktor, wenn er geschäftliche-Entscheidungen zu treffen habe (EuGH GRUR Int. 2017, 65, tz 46, 55 – „Canal Digital Danmark“). Im vorliegenden Fall eines deutlich zu niedrig angegebenen Kaufpreises liegt diese Eignung auf der Hand.

Entscheidung des LG Leipzig

Der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis betrug 28.789 € und nicht wie inseriert 22.789 €. Die Umweltprämie in Höhe von 6.000 € durfte die Beklagte nicht vom Gesamtpreis abziehen, denn hierdurch wird der Kaufpreis nicht per se herabgesetzt.

Diese Zuwiderhandlung ist auch geeignet, wie von § 3a UWG gefordert, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Verbraucher werden durch die streitgegenständliche Preisangabe der Beklagten demnach daran gehindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zudem indiziert der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer.

bb) Zum anderen handelte die Beklagte nach § 5 I 1 und I 2 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig.

Nach § 5a II Satz 1 UWG handelt unlauter, wer Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthält, die benötigt werden, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und darüber hinaus für ihre Entscheidungsfähigkeit im Hinblick auf das Produkt von Bedeutung sind.

Die Angabe des Gesamtpreises ist eine wesentliche Information i. S. des § 5a II 1, IV UWG. Denn bei den Bestimmungen des § 1 PAngV handelt es sich um solche, die auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Preisangaben-Richtlinie1 beruhen.

Diese wesentliche Information wurde den angesprochenen Verbrauchern auch vorenthalten. Als Vorenthalten gilt nach § 5a II 2 Nr. 3 UWG auch das nicht rechtzeitige Bereitstellen der Information. Auch wenn von der Zeugin M die Angabe gegenüber einem einzeln potenziellen Käufer auf Nachfrage richtiggestellt wurde, ändert dies nichts daran, dass die Information zum einen nicht rechtzeitig bereitgestellt, zum anderen allen weiteren potenziellen Käufern vorenthalten wurde.

cc) Ferner hat die Beklagte gemäß § 5 I 1 und I II Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig gehandelt. Nach dieser Vorschrift liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält.

Praxishinweise zur BAFA-Prämie ab dem 1.1.2023

Ab dem 1.1.2023 gilt die Förderung (Umweltbonus) nur noch für den Erwerb rein elektrisch betriebener Fahrzeuge. Dies sieht die neue Richtlinie des BMWK vor.

– Die Förderprämie des Bundes beträgt bei einem Nettolistenpreis des PKW bis 40.000,00 Euro künftig nur noch 4.500,00 Euro. Zwischen 40 und 65 TEUR beträgt die Förderung 3.000,00 Euro.

– Ab 1.9.2023 können nur noch Privatpersonen Anträge auf Förderung stellen

– Ab 1.1.2024 ist eine Förderung von E-Autos nur noch bis zu einem Nettolistenpreis von 45.000,00 Euro möglich, die Förderprämie sinkt dann auf 3.000,00 Euro

Zur Vermeidung von rechtlichen Risiken sollte Folgendes auf Händlerseite beachtet werden:

– In der Werbung auf mobile.de oder autoscout24.de darf nicht der subventionierte Preis alsEndpreis ausgewiesen sein

– Im Kaufvertrag darf nicht der subventionierte Preis als Endpreis ausgewiesen werden, da ansonsten die Gewährung der Prämie Vertragsbestandteil wird, so dass der Händler das Risiko übernehmen würde, dass die Prämie nicht gewährt wird


Sie benötigen Hilfe wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren!