Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.05.2022, Az. 4 O 51/21

Im gewerblichen Fahrzeughandel wird häufig mit der so genannten „verbindlichen Bestellung“ gearbeitet. Der Käufer unterzeichnet ein Bestellformular und in den Verkaufsbedingungen ist meist zu lesen, dass der Verkäufer diese Bestellung binnen einer bestimmten Frist annehmen kann, entweder durch schriftliche Bestätigung oder Auslieferung des Fahrzeuges.

Das LG Darmstadt hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei welchem das Bestellformular am Tage der Bestellung nicht nur vom Käufer, sondern auch unmittelbar vom Verkäufer unterzeichnet worden war. Zwischen den Parteien war in der Folgezeit streitig geblieben, ob hierdurch ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Denn der Kaufpreis war von Verkäuferseite offenbar aufgrund eines Versehens falsch ausgewiesen worden, diese wollte am vermeintlichen Vertrag daher nicht festhalten. Der Käufer hingegen bestand auf Lieferung zum genannten Preis.

Das Gericht hat recht überraschend einen Vertragsschluss verneint, obwohl beide Parteien das Bestellformular unterzeichnet hatten. Das liege nach Ansicht des Gerichts am Inhalt der AGB, wonach der Kaufvertrag erst abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Verkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Dann sei in der Unterschrift des Verkäufers auf dem Bestellformular keine Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen.

Anmerkungen für die Praxis

Dass die Unterschrift des Verkäufers auf dem Bestellformular keine Vertragsannahme sei, kann man gewiss auch anders sehen, da die Unterschrift auf dem Bestellformular ja offenbar einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt haben sollte, sonst wäre sie nicht geleistet worden. Die Ausführungen des Gerichts dazu, welche Bedeutung diese Unterschrift denn sonst haben sollte, kann man zumindest in Zweifel ziehen. Denn warum sollte eine Bestellung, die ohnehin nur ein (einseitiges) Angebot des Käufers ist, vom Verkäufer nochmals ohne Bindungswille bestätigt werden? Eine solche Beseteätigung der Bestellung kennt das Gesetz nicht, es kennt nur die Annahme eines Angebots, und diese führt zum Vertragsschluss. Ein praktisches Bedürfnis für diese Differenzierung besteht ebenfalls nicht.

Die AGB-Klausel mit Bestätigungsfrist durch textliche Annehme oder Auslieferung sei jedenfalls wirksam, so das LG Darmstadt.

In der Praxis entstehen durch diese Rechtsprechung interessante Auswirkungen. Die Verkäuferseite sollte im internen Bestellprozess im Einzelfall prüfen, ob eine separate Bestätigung in Textform binnen der AGB-Frist versendet wurde und deren Zugang bewiesen werden kann. Die „sofortige Annahme“ der Bestellung auf dem Bestellformular selbst durch den Verkaufsberater des Autohauses jedenfalls birgt nach dieser Rechtsprechung erhebliche Risiken.

Die Käuferseite wiederum kann sich gestützt auf eine Unterschrift des Autohauses im Bestellformular nicht auf einen wirksamen Vertragsschluss verlassen und sollte daher auf separater Bestätigung in Textform bestehen.


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Entscheidung des LG Darmstadt im Volltext

Der Kläger verhandelte mit dem Mitarbeiter M der ein Autohaus betreibenden Beklagten über den Kauf eines Gebrauchtwagens, den die Beklagte im Internet zum Kauf angeboten hatte. Nachdem der Kläger diesen Pkw am 06.03.2021 besichtigt hatte, unterzeichnete er und unterzeichnete nachfolgend auch M ein mit „Bestellung Nr. 1002150“ überschriebenes Formular, in dem es auf der ersten von fünf Seiten fett gedruckt heißt:

„Der Käufer bestellt bei der o. g. Firma (Verkäufer) das nachstehend bezeichnete gebrauchte Fahrzeug. Es gelten die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge mit Stand 01/2017.“

Auf Seite 4 des Formulars heißt es:

„Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugs Verkaufsbedingungen geregelten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.“

Mit einer gesonderten Unterschrift bestätigte der Kläger, dass er eine Ausfertigung seiner Fahrzeugbestellung sowie ein Exemplar der Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge mit Stand 01/2017 erhalten habe (S. 5 des Bestellformulars).

In den als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegten Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge mit Stand Januar 2017 heißt es unter I 1::

„Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.“

Den in der Bestellung vorgesehenen Kaufpreis überwies der Kläger am 07.03.2021 auf das Bankkonto der Beklagten. Diese hat den in Rede stehenden Betrag mittlerweile an den Kläger zurücküberwiesen.

Am 08.03.2021 erhielt der Kläger eine E-Mail von M. Darin wies M darauf hin, dass seine Kollegen den bestellten Pkw fälschlich für 33.975 € statt für 39.975 € im Internet zum Kauf angeboten hätten, und erklärte:

„Die Bestellung wird unsererseits erst mal storniert und ist somit nichtig.“

Mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2021 vertrat der Kläger gegenüber der Beklagten die Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, und forderte die Beklagte auf, diesen Vertrag zu erfüllen. Dies lehnte die Beklagte unter Verweis auf die Regelungen in dem Bestellformular und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit E-Mail vom 12.03.2021 ab. Der Kläger wiederholte daraufhin unter dem 15.03.2021 seinen Standpunkt.

Er meint, indem (auch) M das Bestellformular unterzeichnet habe, sei zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen. Dass der Verkäufer eine Bestellung unterschreibe, sei als Annahme des vom Käufer abgegebenen Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags zu werten. Andernfalls bedürfe es der Unterzeichnung nicht, weil der Antrag des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags eine einseitige Willenserklärung sei. Dass hier ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, ergebe sich überdies aus den gesamten Umständen und dem gesamten Verhalten des Mitarbeiters M. Denn mit diesem habe er – der Kläger – sowohl eine unverzügliche Zahlung des Kaufpreises als auch die Frage thematisiert, ob er sich zum Erwerb des Fahrzeugs einen Blumenstrauß oder einen Schlüsselanhänger als Geschenk wünsche.

Mit seiner Klage hat der Kläger erreichen wollen, dass ihm die Beklagte den streitgegenständlichen Pkw innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils übergeben und übereignen muss. Außerdem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu dem Pkw gehörende Zulassungsbescheinigung Teil II innerhalb von sieben Tagen ab Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Schließlich hat der Kläger den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, weil sie – anders als im Bestellformular und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen – den in der Fahrzeugbestellung liegenden Antrag des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrags nicht in Textform angenommen habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug könne sie dem Kläger im Übrigen deshalb nicht liefern, weil sie es zwischenzeitlich anderweitig veräußert habe. Außerdem hat die Beklagte mit der Begründung, dass der Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt habe, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) erhoben.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw aus § 433 I 1 BGB, da zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Nachdem das Inserat der Beklagten im Internet als sogenannte invitatatio ad offerendum – als eine Einladung zur Abgabe eines Angebots – anzusehen ist, ist in der Unterzeichnung des mit „„Bestellung Nr. 1002150“ überschriebenen Formulars das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags i. S. des § 145 BGB zu sehen. Da die Beklagte dieses Angebot nicht angenommen, sondern mit E-Mail vom 08.03.2021 die Bestellung „storniert“ hat, fehlt es an den für den Abschluss eines Kaufvertrags erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann insbesondere nicht in der Unterschrift des Mitarbeiters der Beklagten unter dem Bestellformular eine Annahme des klägerischen Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags gesehen werden.

Mit der Unterschrift hat der Mitarbeiter der Beklagten lediglich seinen Willen bekundet, die Bestellung und damit das Angebot des Klägers auf der Grundlage der im Bestellformular und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Bedingungen entgegenzunehmen. Im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung auf Seite 4 des Bestellformulars, wonach der Kaufvertrag erst abgeschlossen sein soll, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen geregelten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt, verbietet sich eine Auslegung der Unterschrift als eine das Angebot des Klägers annehmende Willenserklärung der Beklagten.

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Voraussetzung einer Auslegung ist dabei jedoch stets eine Auslegungsbedürftigkeit der Willenserklärung. Hat die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (Grüneberg/​Ellenberger, BGB, 81. Aufl. [2022], § 133 Rn. 6).

Daneben musste aber auch für den Kläger aus objektiver Empfängersicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte klar sein, dass die Unterschrift unter das Bestellformular keine Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags darstellt. So wird durch die Bezeichnung unter dem Unterschriftenfeld „Unterschrift des Verkäufers zur Bestellung“ deutlich, dass sich die Unterschrift auf die Bestellung bezieht und nicht auf den Abschluss des Kaufvertrags. Auch würde die Regelung im Bestellformular und den Verkaufsbedingungen, wonach der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung in Textform bestätigt, keinen Sinn machen, wenn bereits die im Bestellformular vorgesehene Unterschrift des Verkäufers „zur Bestellung“ als Annahme ausgelegt würde.

Weiterhin ist es im Gebrauchtwagenhandel mit Autohäusern gang und gäbe und entspricht absolut der gängigen Verkehrssitte, dass die ausgesuchten Fahrzeuge zunächst vom Kaufinteressenten „bestellt“ werden und sich der Verkäufer eine Annahme der Bestellung vorbehält. Gerade in Autohäusern mit mehreren Verkaufsberatern besteht das Bedürfnis, das sich der Verkäufer eine abschließende Annahme vorbehält, um auszuschließen, dass es durch verschiedene Mitarbeiter zu mehreren „Parallelbestellungen“ kommt oder dass das bestellte Fahrzeug aus sonstigen Gründen nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung steht.

Ein in Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen enthaltener Annahmevorbehalt mit gleichzeitiger Bindungsfrist des Käufers ist unter Berücksichtigung des für den Gebrauchtwagenhandel typischen Handlungsablaufs geradezu typisch. Verwiesen werden kann insoweit exemplarisch auf die Erwägungen des LG Saarbrücken im Urteil vom 14.11.2014 – 10 S 128/13 (hierzu sogleich).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht so, dass der Unterschrift des Mitarbeiters der Beklagten unter dem Bestellformular keine Bedeutung zukäme, wenn man sie nicht als Annahme verstehen wollte. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Parteien die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen schon in der Phase der Vertragsanbahnung vereinbaren können. Dies ergibt sich für so genannte Rahmenverträge bereits aus § 305 III BGB, kann aber auch außerhalb einer ständigen Geschäftsbeziehung für einzelne Verträge geregelt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2004 – 21 U 68/04). So ist es möglich, dass die Parteien eine Vereinbarung über das Verfahren des eigentlichen Vertragsschlusses und dessen Abwicklung treffen. Die Unterschrift des Mitarbeiters der Beklagten unter das Bestellformular ist deshalb als Bestätigung zu verstehen, dass sich auch die Beklagte bei Zustandekommen des Kaufvertrags an die in der Bestellung und den einbezogenen Verkaufsbedingungen geregelten Vereinbarungen über das Verfahren des Vertragsschlusses und dessen Abwicklung gebunden sieht.

Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten mit der von beiden Seiten unterzeichneten Bestellung damit wirksam in der Phase der Vertragsanbahnung als Regelung über das Verfahren des eigentlichen Vertragsschlusses und eine künftige Vertragsabwicklung vereinbart.

Der im Bestellformular und in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen enthaltene zehntägige Annahmevorbehalt mit gleichzeitiger Bindungsfrist des Käufers ist im Übrigen auch AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB und ist nicht überraschend. Auch ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB ist nicht gegeben. Zur Begründung kann insoweit auf das bereits zitierte Urteil des LG Saarbrücken (Urt. v. 14.11.2014 – 10 S 128/13) verwiesen werden, das ausführt:

„In die wertende Betrachtung sind daher auch die Besonderheiten der gehandelten Ware und die Betriebsstruktur des Verkäufers mit einzubeziehen. Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist insofern nicht – wie das Amtsgericht meint – mit dem Kauf eines Brötchens vergleichbar. Bei einem Gebrauchtwagen handelt es sich – anders als bei Backwaren – um eine Stückschuld, für deren Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln der Gebrauchtwagenhändler haftet. Vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens wird daher typischerweise eine Werkstattuntersuchung durchgeführt oder [werden] die Ergebnisse einer bereits früher erfolgten Untersuchung des Fahrzeugs anhand von Unterlagen nochmals geprüft. […] Weiterhin ist die Besonderheit der Verkaufs- und Betriebsstruktur der Klägerin im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwei Filialen und mehrere Mitarbeiter, wobei in beiden Filialen dieselbe Ware, nämlich die von der Klägerin gehandelten Gebrauchtwagen, angeboten werden. Vor einem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges ist daher zu prüfen, ob dieses Fahrzeug nicht bereits durch einen anderen Mitarbeiter – möglicherweise in einer anderen Filiale – angeboten oder verkauft worden ist. In die Abwägung, ob die Bindungsfrist von zehn Tagen einen Zeitraum, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, erheblich übersteigt, ist auch der Umstand einzustellen, dass der einzelne Verkäufer vor Ort, der mit dem Kunden über den Kauf verhandelt – anders als ein Verkaufsmitarbeiter in einer Bäckerei –, keine Vertretungsbefugnis für den Abschluss eines Kaufvertrages hat. Die Entscheidung über den Vertragsschluss ist vielmehr der Geschäftsleitung vorbehalten, die diese Entscheidung auf der Grundlage der ihr von den Mitarbeitern übermittelten Unterlagen trifft.“

Aber selbst wenn man von einer fehlenden Einbeziehung der Verkaufsbedingungen oder einer Unwirksamkeit der vereinbarten zehntägigen Annahmefrist ausgehen wollte, ließe sich ein Vertragsschluss damit nicht begründen. In diesem Fall träte an die Stelle der nicht einbezogenen beziehungsweise unwirksamen Annahmefrist nach § 306 II BGB die gesetzliche Regelung des § 147 BGB. Da die schriftliche Bestellung des Klägers vom 06.03.2021, die – wie bereits ausgeführt – von der Beklagten nicht sofort angenommen wurde, als ein Antrag unter Abwesenden zu behandeln ist, konnte dieser Antrag nur innerhalb der Frist des § 147 II BGB angenommen werden. Nachdem die Beklagte jedoch den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Kläger explizit mit E-Mail vom 08.03.2021 verweigert hat, ist dessen Antrag nach § 146 BGB erloschen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 329/02).

In Ermangelung eines Hauptsacheanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die … geltend gemachten weiteren (Neben-)Forderungen. …


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