LG Aachen, Urteil vom 02.11.2015 – 1 1 Ο 249/14.

Orientierungssatz

1. Ein gewerblicher Verkäufer kann durch den Versuch einer Beauftragung eines Drittbetriebs am Wohnsitz des Käufers bzw. am Standort des Fahrzeugs auf sein eigenes Überprüfungsrecht im Rahmen der Nacherfüllung verzichten.

2. Weigert sich ein zur Nacherfüllung durch den Verkäufer beauftragter Drittbetrieb gegenüber dem Käufer, für die Reparatur gebrauchte Austauschteile zu verwenden, kann diese Weigerung zum Scheitern eines Nacherfüllungsversuches führen.

3. Eine Frist von 7 Tagen ab Feststellung des Mangels ist eine angemessene Nacherfüllungsfrist. Findet binnen 7 Tagen nach Meldung des Sachmangels keine Nacherfüllung durch den Verkäufer statt, kann der Käufer zurücktreten.

Einordnung

Das Urteil des LG Aachen ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich:

  • Es ist in der Rechtsprechung weitgehend geklärt, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens keinen Anspruch auf Einbau von Neuteilen hat, sondern technisch gleichwertige, gebrauchte Austauschteile zum Einsatz kommen dürfen. Das LG Aachen setzt sich hierüber hinweg.
  • Ebenso sollte geklärt sein, dass Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruches jedenfalls beim Gebrauchtwagenkauf regelmäßig der Betriebssitz des Verkäufers ist, da dieser dort seine Werkstatt unterhält. Anders aber das LG Aachen in dieser Entscheidung.
  • Nicht verständlich ist, warum der Zeitablauf von 7 Tagen bereits das Rücktrittsrecht verleiht, wenn der Verkäufer während dieser gesamten Zeit nach einem Drittbetrieb vor Ort sucht und der Käufer gleichzeitig auf dem Einbau von Neuteilen besteht. Auch hier sollte geklärt sein, dass der Käufer durch das Stellen unberechtigter Forderungen nicht in die Lage versetzt werden darf, die Nacherfüllung zu vereiteln, nur um so zu einem Rücktrittsrecht zu gelangen.
  • Bedenklich ist auch die Annahme, der Verkäufer habe hier auf sein eigenes Überprüfungsrecht verzichtet, nur weil er zur Beschleunigung der Reparatur einen geeigneten Drittbetrieb vor Ort suchte.

Das Urteil ist bedenklich, weil es gleich in mehrfacher Weise die obergerichtliche Rechtsprechung und die des BGH außer Acht lässt.

Zudem schafft es dem Käufer nunmehr die Möglichkeit, durch die Forderung nach Neuteilen, die der Verkäufer natürlich zurückweisen wird (schließlich hat er einen Gebrauchtwagen verkauft), die angemessene Nacherfüllungsfrist zu überdehnen, nur um dann den Rücktritt zu erklären.

In technischer Hinsicht sind noch die Ausführungen zu einer defekten Nockenwelle von Interesse. Die hier beauftragten Sachverständigen führten aus, dass bei einem Defekt der Nockenwelle bei einer Kilometerlaufleistung von 50.000 km mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Materialdefekt auszugehen ist. Der Mangel an einer defekten Nockenwelle entwickelt sich jedoch progressiv über eine hinreichend ausgedehnte Betriebsdauer und ist daher nicht ohne weiteres erkennbar. Dies dürfte für das häufige Vorbringen der ,,arglistigen Täuschung“ von Bedeutung sein.

Im konkreten Fall scheiterte der Vorwurf der arglistigen Täuschung daran, dass der Mangel bei Gefahrübergang sich nicht gezeigt hatte, wohl aber 1 Tag später. Dies war technisch erklärbar durch die progressive Natur beim Verschleiß einer Nockenwelle.


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    Entscheidung
    Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.490,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs Fiat Grande Punto 1.9 Multijet 8 V Sport, Fahrgestellnummer XXXX, zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 894,66 € zu zahlen.
    3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbenannten Fahrzeugs seit dem 05.04.2014 in Annahmeverzug befindet.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der außergerichtlichen Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 650,34 € freizustellen.
    5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
    von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand

    Die Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug Fiat Grande Punto, Fahrgestellnummer XXX, Erstzulassung 04/2007, auf der Internetplattform Autoscout24 zu einem Kaufpreis von 6.490,00 € an. Das Fahrzeug war zurvor am 08.01.1014 einem Fahrzeugcheck nach den Vorgaben des Bundesverbands freier Kfz-Händler e.V. unterzogen worden. Auf eine Anfrage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin B., bat der Geschäftsführer der Beklagten, Herr V., mit E-Mail vom 04.02.2014 die Zeugin B. „wie telefonisch besprochen die Bestellung des Fahrzeuges wie vereinbart und im Internet beschrieben genauso zu bestätigen“ und übersandte ihr einen Zustandsbericht vom streitgegenständlichen Fahrzeug. Die Zeugin B. sandte darauf am 05.02.2014 eine E-Mail an den Geschäftsführer der Beklagten mit dem Inhalt: „Ich bestätige Ihnen hiermit, dass ich den Zustandsbericht des Fahrzeuges zur Kenntnis genommen habe und das Fahrzeug bestelle. […] Wir werden dann am Samstag bei Ihnen sein.“ Mit E-Mail vom 10.02.2014 übersandte der Geschäftsführer der Beklagten der Zeugin B. als Bilddatei ein von ihm vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular mit der Überschrift „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs“ und als weitere Bilddatei Vertragsbedingungen, die aber nicht lesbar übermittelt wurden. Hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs wurde seitens des Geschäftsführers der Beklagten handschriftlich ein km-Stand von 56.641 km eingetragen. Unter „Besondere Vereinbarungen“ ist zudem handschriftlich eingetragen: „Lieferung zum Wohnort für 150,-E, Top-Line Garantie ohne Zusatzkosten, Sommerreifen“. Die Parteien hatten sich über eine Lieferung des Fahrzeugs vom Sitz der Beklagten in M. nach Ü., dem Wohnsitz des Klägers, geeinigt.

    Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte die Zeugin B. dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass lediglich das von ihm ausgefüllte Formular lesbar sei, nicht aber die in der weiteren Bilddatei übersandten Vertragsbedingungen und bat um eine erneute Zusendung per Fax. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte daraufhin mit E-Mail vom 11.02.2015 der Zeugin B. mit, dass die Bedingungen „auch via Fax schlecht leserlich, weil schwach gedruckt” seien und er das Original des Formulars am nächsten Tag mitbringen werde. Zudem bat er die Zeugin B. ausdrücklich darum, den Vertrag zu unterschreiben. Die Zeugin B. unterschrieb sodann lediglich das ausgedruckte Formular und faxte dieses noch am gleichen Tag an den Geschäftsführer der Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die E-Mail-Korrespondenz vom 04.02.2014 – 11.02.2014 (Bl. 129ff. d. A.) sowie dem von der Zeugin B. unterschriebenen Formular „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs“ (Bl. 371 d. A.) verwiesen.

    Am 12.02.2014 überführte der Geschäftsführer der Beklagten vereinbarungsgemäß das streitgegenständliche Fahrzeug vom Sitz der Beklagten in M. zum Wohnort des Klägers nach Ü.. Vor Ort befanden sich der Kläger und der Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeuge B.. Dieser fuhr sodann das Fahrzeug auf einer Landstraße zwischen Ü. und G. mit einer maximalen Geschwindigkeit von 100km/h ca. 20 Minuten Probe und stellte keine Mängel an dem Fahrzeug fest. Der Geschäftsführer der Beklagten brachte das Original des der Zeugin B. zugeschickten Formulars mit, das der Kläger sodann unterschrieb. Auf der Rückseite des Formulars sind Vertragsbedingungen abgedruckt, die bei der Übermittlung als Bilddatei an die Zeugin B. nicht lesbar waren. Dort heißt es unter Ziffer Vl: „Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag erfordern die schriftliche Zustimmung des Verkäufers.“ Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts wird auf das Formular „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ (Bl. 370 d. A.) verwiesen. Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis von 6.490,00 E bar an den Geschäftsführer der Beklagten. Als Fahrzeughalterin wurde die Zeugin B. eingetragen und auch die abgeschlossene Zusatzgarantie „Topline“ erfolgte auf ihren Namen.

    Mit E-Mail vom 13.02.2014 teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass sein Sohn auf der Fahrt von Köln mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug liegen geblieben sei und dieser das Fahrzeug in die Werkstatt Vz. nach
    Ü. habe abschleppen lassen. Der Kläger teilte dem Geschäftsführer
    der Beklagten am nächsten Tag mit, dass es dem Inhaber der Reparaturwerkstatt, Herr Vz. lieber sei, wenn das Fahrzeug durch die Beklagte repariert werde, dieser aber ebenfalls eine Reparatur vornehmen könne. Darauf antwortete der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 15.02.2014, dass er sich mit Herrn Vz. über eine Reparatur geeinigt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten
    übersandte sodann dem Kläger mit E-Mail vom 17.02.2014 die Garantievereinbarung, ausgestellt auf die Zeugin B., zu, die vom
    Geschäftsführer der Beklagten jedoch nicht unterschrieben war. Der Geschäftsführer der Beklagten verstand die Bedingungen der Garantievereinbarung zunächst so, dass die Garantie erst 14 Tage nach Vertragsabschluss greife und schlug dem Kläger vor, mit der Reparatur 14 Tage zu warten und diese dann über die Zusatzgarantie zu regulieren. Dies lehnte der Kläger in der an den Geschäftsführer der Beklagten gesendeten E-Mail vom 17.02.2014 ab. Während der E-Mail Korrespondenz drängte der Kläger mit Verweis darauf, dass sein Sohn das Fahrzeug für die Fahrt zu seinem Ausbildungsbetrieb dringend benötige, immer wieder auf eine schnelle Reparatur. Eine Reparatur fand letztendlich nicht statt, da der Inhaber der Werkstatt Vz. etwaig von der Beklagten gelieferte gebrauchte Ersatzteile nicht einbauen wollte.

    Am 19.02.2014 wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten an die Fa. Fiat K. und vereinbarte mit dieser eine Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeug bei der von der Beklagten gelieferte gebrauchte Ersatzteile eingebaut werden sollten. Die Fa. Fiat K. teilte sodann einige Tage später mit, dass diese eine Reparatur mit den von der Beklagten gelieferten Teile nicht vornehmen werde, da sie bezüglich der Ersatzteile Bedenken habe und nur eine Garantie für die Arbeitsleistung, nicht
    aber für die Ersatzteile übernehmen könne.

    Mit E-Mail vom 20.02.2014 durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.02.2014, 14.00 Uhr zur Abgabe einer Reparaturbestätigung dergestalt aufgefordert, dass die Werksstatt Vz. im Namen der Beklagten eine Reparatur des Fahrzeugs mit Neuteilen vornehmen werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2014 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte im Schreiben vom 28.02.2014, dass er mit dem Schreiben vom 20.02.2014 das Angebot, die Reparatur durch die Fa. Fiat K. vornehmen zu lassen, als abgelehnt verstehe und ihm somit sein Recht auf Nacherfüllung verweigert worden sei. Er bot zudem an, dass Fahrzeug unter der Bedingung, dass dieses nach M. verbracht werde, zurückzukaufen und die entstandenen Kosten zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2014 lehnte der Kläger dieses Angebot ab. Er forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie zur Erstattung von nutzlosen Aufwendungen unter Freisetzung bis zum 21.03.2014 auf und verlangte innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme der Beklagten. Insbesondere forderte er der Geschäftsführer der Beklagten auf, einen Termin zu nennen, an dem er das Fahrzeug in Ü. abholen könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2014 bot die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, das Fahrzeug zu überprüfen und im Falle des Vorliegens eines Sachmangels im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zeitwertgerecht zu reparieren, dies ggf. auch in einer durch die Beklagten ausgewählten Drittbetrieb ihrer Wahl. Alternativ bot die Beklagte an, dass Fahrzeug bei dem Kläger abzuholen und dieses zeitwertgerecht zu reparieren,
    sofern ein Sachmangel vorliege.

    Am 24.11.2014 erklärte die Zeugin B., dass sie alle ihre Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenem Kaufvertrag über das streitgegenständliche
    Fahrzeug an den Kläger abtrete.

    Mit Schriftsatz vom 15.07.2014, zugestellt am 30.08.2014, hat der Kläger Klage
    erhoben.

    Der Kläger behauptet, der Zeuge B. sei mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf der Fahrt nach E. auf der Autobahn aufgrund eines Defektes der Nockenwelle liegen geblieben. Aufgrund eines übermäßigen Verschleißes der Nockenwelle ziehe das Fahrzeug nicht richtig und es komme dunkler Rauch aus dem Auspuff. Dieser Defekt habe schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am 12.02.2014 vorgelegen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe diesen Defekt gekannt und gegenüber dem Kläger bewusst verschwiegen. Für den Kläger und den Zeugen B. als Laien sei der Mangel bei der durchgeführten Probefahrt nicht zu erkennen gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe angeboten, die Kosten für die Reparatur durch die Werkstatt Vz. zur Hälfte zu übernehmen, in der Folgezeit eine Reparatur durch die Werkstatt Vz. aber nicht durchführen lassen. In den Verkaufsgesprächen sei immer wieder betont worden, dass das Fahrzeug für den Sohn des Klägers, dem Zeuge B., gedacht sei, der eine Wegstrecke von etwa 60km zu seiner Ausbildungsstätte nach K. zurücklegen müsse und daher ein technisch einwandfreies Fahrzeug benötige. Der Kläger ist zudem der Ansicht,
    dass nicht seine Ehefrau am 05.02.2014 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen habe, sondern zwischen ihm und
    der Beklagten erst am 12.02.2014 ein solcher zustande gekommen sei.

    Der Kläger beantragt,
    1. die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug Fiat Grande Punto 1.9 Multijet 8
    V Sport mit der Fahrgestellnummer XXX Zug um Zug
    gegen die Zahlung des Kaufpreises von 6.490,00 € zurückzunehmen,
    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Ersatz der nutzlosen Aufwendungen im Hinblick auf den Fahrzeugkauf in Höhe von 894,66 € zu zahlen,
    3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten
    streitbefangenen Fahrzeugs Fiat Punto der Fahrgestellnummer XXX seit dem 5. April 2014 in Annahmeverzug befindet und
    4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der außergerichtliche Forderung seiner Prozessbevollmächtigten i. H. v. 650,34 € freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, wenn tatsächlich ein Defekt vorläge, dann sei dieser erst am 13.02.2014 aufgetreten. Zum Zeitpunkt der Übergabe sei das Fahrzeug mangelfrei gewesen, sodass dementsprechend der Geschäftsführer der Beklagten auch keine Kenntnis von einem etwaigen Defekt an der Nockenwelle gehabt haben könne. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr sei eine Nacherfüllung nicht ermöglicht worden.

    Insbesondere sei keine Nachfrist für die Vornahme einer solchen seitens des Klägers gesetzt worden. Eine Nacherfüllung sei mehrfach angeboten worden, die Beklagte ist aber der Ansicht, diese müsse an ihrem Sitz erfolgen. Das Angebot, die Reparatur durch eine Drittwerkstatt durchzuführen, sei nur aus Kulanzgründen erfolgt. Zudem ist sie der Ansicht, sie wäre berechtigt gewesen, gebrauchte und funktionsfähige Ersatzteile einzubauen. Im Übrigen rügt die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
    Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Herrn H. vom 24.03.2015 (Bl. 240ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 (Bl. 348ff. dA), in der der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert hat, Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 (BI. 348ff. d. A.) verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen und vorgerichtlichen
    Rechtsanwaltskosten sowie auf Nutzungsausfallentschädigung zu.

    1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht Aachen gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. § 29 ZPO begründet die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an dem sich der Erfüllungsort befindet. Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl. Ist der Klageantrag auf mehrere Klagegründe, d. h. materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen, gestützt, so kommt dem zulässigerweise im besonderen Gerichtsstand angegangenen Gericht eine umfassende Kompetenz zur Entscheidung über den einheitlichen prozessualen Anspruch unter jedem rechtlichem Gesichtspunkt zu; seine Entscheidungskompetenz umfasst damit auch „zuständigkeitsfremde“ konkurrierende Klagegründe (vgl. Zöller/Vollkommer, § 12, Rn. 20ff. m.w.N.). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung nach Anfechtung des Kaufvertrags richtet sich die örtliche Zuständigkeit gem. §§ 12, 8
    17 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, der vorliegend an ihrem Sitz in M. liegt. Der Kläger hat sein Wahlrecht gem. § 35 ZPO aber
    dahingehend ausgeübt, dass er sich für eine gerichtliche Geltendmachung seiner
    Ansprüche an dem hier für Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrag einschlägigen besonderem Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO entschieden hat. Dieser befindet sich in Ü. im Zuständigkeitsbereich
    des Landgerichts Aachen, denn gemeinsamer Erfüllungsort für den Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH NJW 1983, 1479).

    2. Der Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht aus §§
    812 Abs. 1 S. 1. Var., 818 BGB zu.

    Der vorgenommenen Leistung, die Zahlung des Kaufpreises, liegt ein wirksamer
    Kaufvertrag iSd § 433 Abs. 1 BGB zwischen der Beklagten und der Zeugin B. als Rechtsgrund zu Grunde. Nach der Überzeugung des Gerichts haben die Beklagte und die Zeugin B. spätestens am 10.02.2014 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen. Jedenfalls in dem mit E-Mail
    vom 10.02.2014 übersandten ausgefüllten und vom Geschäftsführer der Beklagten
    unterschriebenen Formular „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten
    Kraftfahrzeugs“ hat die Beklagte der Zeugin B. ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 6.490,00
    E zuzüglich Lieferkosten von 150,00 € unterbreitet. Die Zeugin B. hat dieses Angebot am 10.02.2014 angenommen, indem sie ihrerseits das Formular ausdruckte, unterschrieb und an den Geschäftsführer der Beklagten zurück faxte. Ob der Kläger seinerseits am 12.02.2014 mit der Beklagten ein Kaufvertrag mit gleichlautendem Inhalt über das streitgegenständliche Fahrzeug abschloss oder lediglich den zuvor mit der Zeugin B. geschlossenen Kaufvertrag bestätigte, indem er das ihm vom Geschäftsführer der Beklagten vorgelegte Original des zuvor
    der Zeugin B. per E-Mail übermittelten Formular unterschrieb, kann dahin
    stehen. Aufgrund der am 24.11.2014 erfolgten wirksamen Abtretung der Ansprüche der Zeugin B. aus dem am 10.02.2014 mit der Beklagten geschlossenem Kaufvertrag an den Kläger gem. § 398 BGB ist dieser in jeder Hinsicht aktivilegitimiert. Dem steht nicht Ziff IV. der auf der Rückseite des Formulars „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ abgedruckten Vertragsbedingungen entgegen. Diese als Allgemeine Vertragsbedingungen iSd §
    307 ABs. 1 BGB zu qualifizierende Bestimmungen sind jedenfalls nicht wirksam in
    den zwischen der Zeugin B. und der Beklagten geschlossenem Kaufvertrag einbezogen, da aufgrund der schlechten Qualität der Bilddatei diese unstreitig für die Zeugin B. nicht lesbar waren.

    Diesen Kaufvertrag hat der Kläger mit der Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 20.02.2014 nicht wirksam gem. §§ 142, 123 BGB angefochten.

    Nach der Beweisaufnahme steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Zeugin B. oder den Kläger iSd § 123 Abs. 1 BGB arglistig getäuscht hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat keine Tatsachen verschwiegen, zu deren Offenbarung er verpflichtet war. Besonders wichtige Umständen, die für die Willensbildung der anderen Partei offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden (BGH NJW 1971, 1799). Dies gilt vor allem für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH NJW 1979, 2243). Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen (BGH NJW 1990, 875). Ein Defekt, der in absehbarer Zeit zum Liegenbleiben eines Fahrzeuges führt, ist ein wesentlicher Mangel, der den Vertragszweck vereitelt. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 13.02.2012 aufgrund eines Mangels an der Nockenwelle liegen blieb und dieser bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss am 10.02.2014 angelegt war.

    Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. weist das streitgegenständliche Fahrzeug einen Defekt in Form eines erheblichen Abtrags bzw. Verschleißes einzelner Nocken auf. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten den Defekt an der Nockenwelle bei der Überführung des Fahrzeugs vom Sitz der Beklagten zum Wohnort des Klägers hätte auffallen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Zeugin B. und die Beklagte bereits den Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine arglistige Täuschung iSd § 123 BGB ist der Vertragsschluss, denn nur dann kann eine Kenntnis des Vertragspartners und eine dadurch erfolgte Täuschung durch Unterlassen kausal werden für die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Hätte der Geschäftsführer der Beklagten erst während der Überführung des Fahrzeugs Kenntnis von dem Defekt an der Nockenwelle erlangt, so wäre eine etwaige Täuschung schon nicht mehr kausal für den Vertragsschluss
    zwischen der Zeugin B. und der Beklagten geworden.

    Das Gericht ist allerdings nicht davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.02.2014 Kenntnis von einem Defekt der Nockenwelle hatte. Der Kläger ist insofern beweisfällig geblieben. Nach der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen vollzieht sich ein derart ausgeprägter Verschleiß, wie der Sachverständige hier an drei Nocken der Nockenwelle festgestellt hat, nicht plötzlich, sondern über eine hinreichend ausgedehnte Betriebsdauer. Wie der Sachverständige aber überzeugend ausgeführt hat, vollzieht sich die Materialabtragung, nachdem der Verschließ erst einmal eingesetzt hat, bei dem die gehärtete Randschicht der Nocken hinreichend weit abgetragen wurde, aufgrund des abnehmenden Abriebwiderstandes progressiv. Nach seiner fachlichen Einschätzung mussten, je nach Betriebsbedingungen, zumindest mehrere hundert Kilometer Fahrtstrecke zurückgelegt werden, um das festgestellte Abtragungs- bzw. Verschleißausmaß zu erreichen. Eine exakte retrospektive Eingrenzung war dem Sachverständigen nicht möglich, so dass dieser auch nicht einschätzen konnte, ob dieser Defekt im betreffenden Ausmaß auch schon bei dem Vertragsschluss am 10.02.2014 vorlag. Auch konnte der Sachverständige hinsichtlich des am 08.01.2014 durchgeführten Fahrzeugschecks keine Aussage darüber treffen, ob der Defekt an der Nockenwelle schon bei dieser Überprüfung hätte auffallen müssen, da es sich bei einem derartigen Fahrzeugcheck nicht um eine amtliche Prüfung handelt.

    Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des
    Sachverständigen H. zu folgen. Das Gericht hält das von ihm erstattete Gutachten für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat er seine Einschätzung unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen
    der Parteien im Termin umfassend und überzeugend begründet.

    3. Dem Kläger steht aber der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des
    Kaufpreises in Höhe von 6.490,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 2 434 Abs.1, 323 Abs. 1, 348 Abs. 1, 320
    BGB zu.

    Entsprechend der obigen Ausführungen ist das Gericht unabhängig von der
    Vermutung des § 476 BGB aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des
    Fahrzeugs am 12.02.2014 ein Mangel in Form eines Defektes der Nockenwelle iSd § 434 Abs. 1 vorlag.

    Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Erklärung vom 21.02.2014 gem. § 323 Abs. 1 wirksam von dem am 10.02.2014 geschlossenem Kaufvertrag zurückgetreten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine Nachfrist für die Vornahme der Nacherfüllung gesetzt hat. Denn bei einem Verbrauchsgüterkauf iSd § 475 BGB, wie dem vorliegenden, muss § 323 Abs. 1 aufgrund des Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend richtlinienkonform ausgelegt werden, dass der Käufer den Verkäufer nur zur Nacherfüllung auffordern und eine angemessene Frist abwarten muss, bevor er zurücktreten kann. Aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit gegenüber dem Unternehmer ist der Verbraucher nicht verpflichtet diesem eine Frist zu setzen. Diese Frage ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden, entspricht aber der herrschenden Auffassung im Schriftturm, die in diesen Fällen aufgrund richtlinienkonformer Auslegung wahlweise eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen besonderer Umstände gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder wegen Unzumutbarkeit gem. § 440 BGB annehmen (vgl. Bamberger/Roth/Faust, § 437, Rn. 17ff.). Die abzuwartende Frist muss nicht so bemessen sein, dass der Schuldner die noch gar nicht angefangene Leistung erst anfangen und fertig stellen kann (BGH NJW 1985, 323). Der Schuldner soll vielmehr in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (BGH NJW 1982, 1280). In eilbedürftigen Fällen kann auch eine kurze Frist angemessen sein. Entsprechend dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend die Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert und anschließend eine angemessene Frist bis zur Erklärung des Rücktritts abgewartet. In der E-Mail vom 13.02.2014 hat der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten den Mangel an der Nockenwelle angezeigt und diesen zur Reparatur aufgefordert. Der Kläger hat dabei insbesondere den Geschäftsführer der Beklagten – wie durch die E-Mail-Korrespondenz belegt – darauf aufmerksam gemacht, dass eine Reparatur des Fahrzeugs besonders eilbedürftig sei, da der Sohn des Klägers, der Zeuge B., das Fahrzeug dringend benötigte, um zu seiner Ausbildungsstätte nach K. fahren zu können. Vor diesem Hintergrund ist eine Frist von sieben Tagen als angemessen zu bewerten, zumal sich das Fahrzeug bereits ab dem 13.02.2014 im Werkstattbetrieb Vz. befand und die Parteien zunächst eine Reparatur des Fahrzeugs dort vereinbart
    hatten.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten mit der Nacherfüllung beauftragten Drittbetriebe, zunächst die Werkstatt Vz., anschließend die Fa. Fiat
    K., sich weigerte die von ihr gelieferten Ersatzteile einzubauen. Ob der Käufer im Rahmen der Gewährleistung den Einbau von Neuteilen verlangen kann oder sich auf gebrauchte Ersatzteile verweisen lassen muss, wird von der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet (vgl. Reinking/Eggert, Rn. 1710). Maßgeblich ist der Einzelfall, insbesondere kommt es darauf an, ob eine Abrede zwischen den Parteien besteht. In jedem Fall müssen die Gebrauchtteile bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Mindestvoraussetzung ist, dass mit dem Einbau des gebrauchten Ersatzteils derjenige Zustand erreicht wird, in dem sich das Fahrzeug ohne den zu beseitigen Mangel bei Auslieferung befunden hätte (vgl. Reinking/Eggert, Rn. 1712). Dies kann aber nicht ohne weiteres auf den Fall übertragen werden, dass der Verkäufer der Mängelbeseitigung durch deinen Drittbetrieb zustimmt. Liefert der Verkäufer gebrauchte Teile an einen Drittbetrieb und weigert sich dieser die gebrauchten Teile einzubauen, so hat der Verkäufer als zur Mangelbeseitigung Verpflichteter dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Teile den Qualitätsanforderungen entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Drittbetrieb sich aus Sorge um eine eventuelle Haftung generell weigert, gebrauchte Teile einzusetzen. Es steht dem Verkäufer frei, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Entscheidet sich der Verkäufer, einen Drittbetrieb mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen, so muss er sich auch entgegen halten lassen, dass dieser die Mängelbeseitigung nur unter Verwendung eigener, geprüfter Gebrauchtteile bzw. neue Teile vornimmt. So liegt es auch hier. Die Beklagte muss sich die unterlassene Mängelbeseitigung der von ihr beauftragen Betriebe zurechnen lassen. Es hat der Beklagten frei gestanden, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen und die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, Entgegen der
    Ansicht der Beklagten entspricht der Nacherfüllungsort nämlich vorliegend dem
    Wohnsitz des Käufers. Fehlen anderweitige Absprachen zwischen den Parteien, so ist Nacherfüllungsort im Zweifel der sog. Belegenheitsort, d. h. der Ort an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH NJW-RR 2008, 724). Im Übrigen fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass die von ihm gelieferten Ersatzteile den Qualitätsanforderungen entsprochen hätten.

    Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht, dass die Beklagte selbst keine Überprüfungsmöglichkeit hatte. Grundsätzlich ist ein Nacherfüllungsverlangen verbunden mit der Pflicht, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung auf Mängel zur Verfügung zu stellen (Palandt/Weidenkaff § 439, Rn. 6). Allerdings hat der Beklagte mit der Zustimmung, die Mängelbeseitigung durch einen Drittbetrieb vornehmen zu lassen, auf dieses Überprüfungsrecht verzichtet. Ein Bestreiten des Mangels und die Rüge einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit stellt sich vor diesem Hintergrund als unzulässige Rechtsausübung iSd § 242 BGB dar.

    In der Folge wandelt sich der Kaufvertrag aufgrund des Rücktritts in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis mit gegenseitigen Rückgewährpflichten. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht gem. §§ 348, 320 BGB nur Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs.

    4. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 894,66 E aus §§ 437 Nr. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 284 BGB zu.
    Gem. § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf dem Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Die Voraussetzungen eines Schadensersatz statt der Leistung iSd §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB liegen hier vor. Insbesondere konnte sich die Beklagte nicht gem. § 280 Abs. 1 S. 2 exkulpieren. Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung erbrachte Vermögensopfer (Palandt/Grüneberg, S 284, Rn. 5). Zu den ersetzenden Aufwendungen gehören auch Vertragskosten, wie etwa Transportkosten, Überführungs- und Zulassungskosten (BGH NJW2005, 2848). Entsprechend dieser Grundsätze ist der Kläger berechtigt die entstandenen Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu seinem Wohnsitz in Höhe von 150,00 €, die Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 50,70 €, die Kosten für die Kfz-Steuer in Höhe von 25,00 €, sowie die Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 112,36 € ersetzt zu verlangen. Vor dem Hintergrund der Abtretungserklärung der Zeugen B. kann es auch dahinstehen, ob die Kosten dieser oder dem Kläger entstanden sind, da dieser jedenfalls zur
    Geltendmachung aktivlegitimiert ist.

    5. Darüber hinaus steht dem Kläger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 580,00 E gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu. –
    Voraussetzung für den Ersatz des Schadens, der durch den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs entsteht, ist, dass neben der tatsächlich Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs auch ein hypothetischer Nutzungswille besteht. Ausreichend ist insoweit
    auch, wenn nicht der Eigentümer selbst das Fahrzeug nutzen wollte, sondern
    aufgrund einer vorherigen Vereinbarung einem Angehörigen das Fahrzeug zur unentgeltlichen Nutzung überlassen hatte und der Angehörige das Fahrzeug in der
    entsprechenden Zeit des Ausfalls auch tatsächlich genutzt hätte (BGH NJW 1074, 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat hinreichend
    dargelegt, dass sein Sohn, der Zeuge B., das Fahrzeug für die Fahrt zu seiner Ausbildungsstätte nach K. benötigt hätte und in der Folge ein Ersatzfahrzeug
    unter dem 06.03.2014 beschaffen werden musste. Der Betrag von 29,00 €/Tag ist
    entsprechend gerichtlicher Schätzung gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung der
    Nutzungsausfallentschädigungstabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel als angemessen zu bewerten, sodass sich der Gesamtbetrag von 580,00 € für die Zeit vom 14.02 – 06.02.2014 (20 Tage x 29,00 €) ergibt.

    Insgesamt ergab sich aus den zu ersetzenden Aufwendungen und der Nutzungsausfallentschädigung ein Betrag von 918,06 €, von denen entsprechend des Antrags des Klägers nur 894,66 € zuerkannt wurden, da das Gericht gem. § 308
    S. 1 ZPO an den Antrag des Klägers gebunden ist.

    6. Ebenfalls begründet ist der Feststellungsanspruch, dass sich die Beklagte mit der
    Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Der Feststellungsantrag ist zulässig gem. § 256 ZPO, da der Kläger an der Feststellung des Annahmeverzugs aufgrund der Vollstreckungserleichterung gem. §§ 756, 765 ZPO ein rechtliches Interesse hat. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 22.03.2015 in Annahmeverzug. Gem. § 295 S. 1 2 Var. BGB ist ein wörtliches Angebot des Schuldners ausreichend, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. In dem Schreiben vom 14.03.2014 ist die
    Prozessbevollmächtigte diesen Anforderungen nachgekommen, indem sie die Beklagte aufgefordert hat, einen Termin für die Abholung des Fahrzeugs zu nennen. Auch entsprechend des § 308 S. 1 ZPO war hier das Gericht gehalten, den Annahmeverzug erst – wie beantragt – ab dem 05.04.2014 zuzusprechen.

    7. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 zu. Die Beklagte befindet sich seit dem 22.03.2015 in Verzug. Bei einem Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag muss der Gläubiger mit der Mahnung die ihm obliegende Gegenleistung anbieten, und zwar in einer Gläubigerverzug begründenden Weise (Palandt/Grüneberg, § 286, Rn. 16).

    Dies ist, wie oben festgestellt, im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.03.2014 geschehen. Ausgehend von einem Streitwert von 7.408,06 € errechnet sich bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 sowie der Kostenpauschale von 20,00 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % vorgerichtliche Anwaltskosten von 729,23 €. Von diesen waren entsprechend des Antrag des Klägers gem. § 308 S. 1 ZPO nur 650,34 € zuzuerkennen.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2, 1 ZPO.
    Der Streitwert wird auf 7.408,06 € festgesetzt (Klageantrag zu 1): 6490,00€, Klageantrag zu 2): 918,06 €).