Grenzüberschreitender Autokauf als Österreicher in Deutschland

Deutschland ist der europaweit größte Markt für Neuwagen und Gebrauchtfahrzeuge aller Marken. Auch sind die Preise hier im Vergleich zum europäischen Ausland vergleichsweise günstig. Daher nimmt der grenzüberschreitende Autohandel bzw. Export von Fahrzeugen aus Deutschland nach Österreich und andernorts immer mehr an Bedeutung zu. Aufgrund der gleichen Sprache und der unmittelbaren Landesgrenze kaufen viele aus Österreich stammende Kunden vor allem Gebrauchtfahrzeuge wie PKW, LKW, Motorräder oder auch Wohnmobile bei deutschen Autohändler oder Privatpersonen.

Häufig finden sich hier rechtliche Fallstricke auf beiden Seiten, wenn an dem Fahrzeug nach dem Kauf Mängel auftreten, für die der österreichische Käufer den deutschen Verkäufer in Anspruch nehmen will. Deutsche Autohändler sind häufig der Auffassung, dass gegenüber einem ausländischen Kunden ein anderes Recht gelte, so dass etwa die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden könne. So finden sich in den Autokaufverträgen zahlreiche Formulierungen, die darauf abzielen, dem Käufer aus Österreich seine Rechte zu beschränken oder zu nehmen, so etwa „Export keine Gewährleistung“ oder Ähnliches, auch wenn der österreichische Käufer Privatperson ist.

Wie dieser Beitrag zeigen wird, ist ein Käufer aus Österreich allerdings gerade nicht rechtlos gestellt, wenn er ein Auto in Deutschland kauft.

Anwendbares Recht beim Autokauf in Deutschland als Österreicher

Zunächst ist zu klären, welches Recht überhaupt anwendbar ist.

Beispiel: Der österreichische Staatsbürger K kauft beim der in Deutschland ansässigen Automobil GmbH V einen PKW der Marke Opel Astra, Baujahr 2015 zum Preis von 12.500,00 Euro. Der Österreicher K ist Angestellter und Privatperson, er betreibt kein Gewerbe. Der in deutscher Sprache gehaltene Kaufvertrag ist ein branchenübliches Standardformular. Welches Recht ist hier anwendbar?

In Betracht kommen bei diesem einfachen Fall lediglich zwei Rechtsordnungen, Deutschland oder Österreich. Innerhalb der EU wird das anwendbare Recht durch die Rom-I-Verordnung geregelt.

Maßgeblich für den Kaufvertrag und die vertraglichen Verpflichtungen ist hier nach Art. 4 Abs. 1 a) der Rom-I-Verordnung das deutsche Recht. Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen nämlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die Frage der Gewährleistung für etwaige Sachmängel kann sich der Österreicher K daher gegenüber dem Autohändler V auf die deutschen Vorschriften berufen.

Verbraucherschutz und Gewährleistung für Österreicher in Deutschland

Nach dem deutschen Recht kann die Gewährleistung gegenüber österreichischen Privatpersonen bzw. Verbrauchern weder wirksam ausgeschlossen noch anderweitig umgangen werden.

Bei Gebrauchtfahrzeugen beträgt die Mindestdauer der Gewährleistung 1 Jahr.

Innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf wird bei einem auftretenden Mangel vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Dies kommt in vielen Fällen bei technischen Mängel einer faktischen Garantie zugunsten des Käufers gleich.

Die Gewährleistung kann auch nicht durch geschickte Formulierungen umgangen werden. Die häufig anzutreffende Klausel „Export nach Österreich, keine Gewährleistung“ oder Ähnliches ist unwirksam, auch wenn der Käufer sie unterzeichnet hat.

Auch wird ein österreichischer Käufer nicht durch Ankreuzen eines entsprechenden Formular oder anderweitige Formulierungen zum „Kaufmann“ oder „Gewerbetreibenden“, nur weil dieser Ausländer ist oder weil der Verkäufer behauptet, er würde Fahrzeuge nur an Gewerbetreibende exportieren. Solche Formulierungen verstoßen häufig gegen das AGB-Recht und das Umgehungsverbot des Verbraucherschutzes.

Der österreichische Kunde genießt daher trotz vieler fantasievoller Klauseln in Kaufverträgen denselben Standard des Verbraucherschutzes wie jeder deutsche Käufer auch.

Rechte des Käufers aus Österreich beim Autokauf

Kauf beim deutschen Autohändler

Der aus Österreich stammende Käufer kann daher bei Vorliegen eines Sachmangels vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen und falls diese verweigert wird vom Kaufvertrag zurücktreten (Rücktritt).

Beim grenzüberschreitenden Kauf aus Österreich ist es wichtig zu wissen, dass der Verkäufer die Nacherfüllung grundsätzlich an seinem Betriebssitz in Deutschland vornehmen darf und der Käufer verpflichtet ist, das Fahrzeug am Betriebssitz des Verkäufers zur Verfügung zu stellen, damit dort die Mangelhaftigkeit überprüft und gegebenenfalls Reparaturen vorgenommen werden können. Der Käufer muss also die Nacherfüllung ermöglichen.

Aufgrund größerer Distanzen kann dies für eine oder beide Parteien ungünstig sein.

Der Käufer hat jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten und Fahrtkosten für den PKW, wenn ein Sachmangel tatsächlich vorliegt.

Ebenso hat der Käufer aus Österreich einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Leistung eines Transportkostenvorschusses, damit das Fahrzeug von Österreich nach Deutschland verbracht werden kann, selbst wenn aufgrund fehlender Fahrbereitschaft nur ein Transport auf Fremdachse möglich ist.

Sollte der deutsche Autohändler nach Aufforderung keinen Transportkostenvorschuss leisten kann der Rücktritt erklärt werden.

Alternativ können die Reparaturkosten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens auch im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden.

Kauf bei einer deutschen Privatperson

Beim Kauf von einer deutschen Privatperson kann die Gewährleistung hingegen wirksam ausgeschlossen werden. Der Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für (erhebliche) Mängel, die der Verkäufer kannte und verschwiegen hat oder Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt hat. Dann sind Rücktritt und Anfechtung des Vertrages möglich.

Import eines Autos nach Österreich und die Mehrwertsteuer

Für den österreichischen Kunden stellt sich auch die Frage nach der Erstattung der deutschen Umsatzsteuer, die im Kaufpreis enthalten ist. Diese kann unter bestimmten Umständen zurückerstattet werden.

Der Verkauf eines PKW aus Deutschland zur Ausfuhr nach Österreich ist im Ergebnis umsatzsteuerfrei, wenn der Käufer ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) u b) UStG). Beim Kauf eines PKW durch eine österreichische Privatperson entfällt die Umsatzsteuerpflicht hingegen nur dann, wenn ein Neuwagen erworben wird (so § 6a Abs. 1 Nr. 2 c) UStG). Bei einem Gebrauchtwagen bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht. Ein an eine Privatperson verkauftes Gebrauchtfahrzeug unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.

Gerichtsstand für Streitigkeiten beim Export von Österreich nach Deutschland

Klage eines Österreichers in Deutschland

Völlig unproblematisch ist, dass Österreicher den deutschen Verkäufer in Deutschland bei dem örtlich zuständigen Gericht verklagen können.

Aus mehreren Gründen ist eine Klage in Deutschland vorzugswürdig.

Der wichtigste Grund ist, dass auf den Kaufvertrag deutsches Recht anwendbar ist, so dass das deutsche Gericht sein Heimatrecht anwenden kann. Bei einer Klage in Österreich müsste das Gericht hingegen fremdes Recht anwenden, was nur durch Einholung eines Rechtsgutachtens möglich sein wird.

Auch werden österreichische Anwälte das deutsche Recht nicht kennen und im Vorfeld gegebenenfalls nicht sachgerecht zu den möglichen Rechtsbehelfen im deutschen Kaufrecht beraten können.

Klage eines Österreichers in Österreich

Die Klage in Österreich kann möglich sein, wenn der deutsche Händler seine Verkaufsaktivität auf Österreich ausgerichtet hat. Das mag man häufig bejahen können, vor allem weil Autohändler häufig Fahrzeuge exportieren. Dennoch hat die Klage in Österreich überwiegend Nachteile.

Wie bereits ausgeführt ist ohnehin deutsches Recht anwendbar und das Fremdrecht wäre vom österreichischen Gericht erst zu ermitteln. Auch kennen die dortigen Anwälte es nicht.

Außerdem ist ein deutsches Urteil als Titel ohne weiteren bürokratischen Aufwand in Deutschland unmittelbar vollstreckbar. Verzögerungen bei der Zwangsvollstreckung werden daher vermieden.

Österreichische Rechtsschutzversicherung und deutsche Anwaltsgebühren

Im Regelfall decken österreichische Rechtsschutzversicherungen auch die in Deutschland für die Tätigkeit von deutschen Rechtsanwälten anfallenden außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren sowie im Falle einer Klage auch die Gerichtskosten und möglichen Kosten der Gegenseite.

Die Deckungsanfrage bei der österreichischen Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie.


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