Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2016 – I-5 U 49/15.

Leitsätze

Einordnung

Das OLG Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage, welche Anforderungen an ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers zu stellen sind, wenn die Kaufsache – der Gebrauchtwagen – einen Mangel aufweist.

Was muss der Käufer formulieren, was darf der Verkäufer verlangen?
Zusammengefasst:
Der Käufer muss das Autohaus auffordern, konkrete, von ihm benannte Mängel zu beseitigen. Der Verkäufer darf jedoch vorher das beanstandete Auto auf die Mängel untersuchen.

Im beschriebenen Fall fehlte es an zwei Voraussetzungen:

  • Zum einen hatte der Kläger mittels seines eingeschalteten Anwalts das Autohaus dazu aufgefordert, bis zum 16.01.2008 zu bestätigen, dass es das Fahrzeug gegen Nutzungsvergütung zurücknehme und ein mangelfreies Fahrzeug nach Maßgabe des Kaufvertrages liefern werde. Hier fehlt es dem OLG Düsseldorf schon an dem Begehren, dass und welche Mängel beseitigt werden müssen.
  • Unabhängig davon jedoch und zum zweiten ignorierte diese anwaltliche Aufforderung das Recht des beklagten Autohändlers, den Wagen auf die behaupteten Mängel, d.h. deren Vorhandensein, Ausmaß und Beseitigungskosten, zu untersuchen.

Die Klage war daher zu Recht abzuweisen.

Praxis

In der Praxis sollten beklagte Autohändler wissen, dass Ihnen dieses Überprüfungsrecht zusteht und sie dieses gefahrlos einfordern können.

Käufer sollten sich bei der Wahl des Anwalts darüber im Klaren sein, dass dessen Beauftragung im Regelfall nach einer verweigerten oder zwei gescheiterten Nacherfüllungsversuchen durch den Verkäufer sinnvoll ist.

Wie es jedoch passieren kann, dass ein Anwalt wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der Nacherfüllung im Kaufrecht übersieht, bleibt schleierhaft.


Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels?

Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren!

Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular:


    Entscheidung

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt der Kläger.

    Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte beziehungsweise deren Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    1

    Gründe:

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

    17

    19

    21

    23

    25

    26

    27

    28

    29

    30

    31

    32

    33

    34

    35

    36

    37

    38

    39

    40

    41

    42

    43

    44

    45

    46

    47

    48

    49

    50

    51

    52

    53

    54

    55

    56

    57

    58

    59

    60

    61

    62

    63

    64