Zur Auslegung von Beschaffenheitsvereinbarungen in Internetinseraten
Im Herbst 2015 erwarb der Kläger einen gebrauchten LKW, Marke Freightliner FLD 120, Baujahr 1996 über Ebay. In dieser Internetanzeige wurde das Fahrzeug als „fahrbereit“ angeführt. Nach einer Probefahrt wurde mit dem Verkäufer ein mündlicher Kaufvertrag abgeschlossen und der Kläger erwarb das Fahrzeug für 10.500 Euro.
Schon auf der Heimfahrt traten bei dem Fahrzeug Probleme auf, nach dem Eintreffen am Wohnsitz des Klägers ließ sich das Fahrzeug überhaupt nicht mehr starten.
Ein
Sachverständiger begutachtete das Fahrzeug und konnte dabei feststellen, dass
das Steuergerät des Fahrzeugs eingerostet und die Batterie defekt war.
Der Kläger verlangte daraufhin vom Verkäufer die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 5.720,35 Euro.
Die Klage wurde sowohl vom Landesgericht München, als auch vom Oberlandesgericht München abgewiesen.
Laut Gericht
läge an dem Fahrzeug nur normaler Verschleiß vor, der in diesem Zusammenhang
keinen Sachmangel darstelle. Zusätzlich hätten die Parteien beim Kauf gemeinsam
einen Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Da sich das
Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufes bewegen ließ und bis zum Wohnsitz des Käufers
insgesamt 50 bis 100 Kilometer problemlos gefahren sei, sei die Beschreibung
„fahrbereit“ als gegeben anzusehen.
Nach Ansicht des OLG München bezieht sich die Beschreibung „fahrbereit“ zunächst auf den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs, und stellt keine Garantie für eine längerfristige Fahrbereitschaft dar.
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Urteil im Volltext
Tenor
1. Die Berufung
des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2018, Az.
31 O 426/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger
hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses
Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision
gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Parteien
streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Kauf eines gebrauchten
Kraftfahrzeugs.
Der Kläger nahm
aufgrund einer Ebay-Anzeige des Beklagten (Anl. K 1 und B 1), mit der letzterer
einen Freightliner FLD 120, Baujahr 1996 zum Kauf anbot, Kontakt mit dem
Beklagten auf. Am 10.10.2015 erfolgte in Hi. eine Besichtigung des Fahrzeugs
durch den Kläger. Nach einer vom Kläger mit dem Fahrzeug durchgeführten
Probefahrt kaufte der Kläger das Fahrzeug aufgrund eines lediglich mündlich
abgeschlossenen Kaufvertrages vom Beklagten zum Preis von 10.500,00 €.
Die Parteien
führten vor dem Amtsgericht Montabaur ein selbständiges Beweisverfahren (Az. 18
H 1/16), in dessen Rahmen der gerichtliche bestellte Sachverständige in seinem
Gutachten feststellte, dass das Steuergerät des Fahrzeugs korrodiert und die
Batterie defekt gewesen sei.
Der Kläger trug
vor, bereits auf der Fahrt vom Übergabeort in Hi. zu seinem Wohnort in He. habe
das Fahrzeug nach ca. 50 bis 100 Kilometern kein Gas mehr genommen. Nach der
Ankunft in H. habe sich das Fahrzeug nicht mehr starten lassen. Die
Reparaturkosten beliefen sich auf 5.720,35 €.
Der Kläger
beantragte daher:
1. Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 5.720,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.12.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte
wird verurteilt, den Kläger aus der Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt J.
I., R. aus Rechnung vom 08.01.2018, Nr. K 927, in Höhe eines Betrages von
650,34 € freizustellen.
Der Beklagte
beantragte,
Klageabweisung.
Er erwiderte,
dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten.
Das Landgericht
München I hat nach persönlicher Anhörung des Klägers und des Beklagten mit
Endurteil vom 23.04.2018, Az. 31 O 426/18, die Klage abgewiesen. Es läge nur
normaler Verschleiß vor, der keinen Sachmangel iSd. § 434 BGB darstelle. Im
Übrigen hätten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Auf den
Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird
gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger
verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich
weiter.
Er beantragt,
nach den
erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen oder den Rechtsstreit
ohne Sachentscheidung insgesamt zur weiteren Verhandlung an das Landgericht
München I zurückzuverweisen.
Der Beklagte
beantragt,
die Berufung
des Klägers zurückzuweisen.
Der Senat hat
am 22.05.2019 mündlich verhandelt. Er hat Beweis durch die Vernehmung der
Zeugen H., W., M. und Renate A. erhoben. Auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 22.05.2019, die zwischen den Prozessbevollmächtigten
gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie die beigezogene Akte
des Amtsgerichts Montabaur (Az. 18 H 1/16) wird Bezug genommen.
B.
Die zulässige
Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch nach §§
437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB, da die Parteien einen Gewährleistungsausschluss
vereinbarten und das Fahrzeug der gleichzeitig vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit entsprach.
I.
1. Unter
Berücksichtigung der vom Landgericht durchgeführten persönlichen Anhörung
beider Parteien und nach der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass
die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche
Fahrzeug am 10.10.2015 einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.
Der Beklagte
erklärte in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 16.04.2018, dass er dem Kläger gesagt habe, das Fahrzeug werde
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft (vgl. S. 2 des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018, Bl. 32 d.A.).
Eine solche
Äußerung des Beklagten hinsichtlich eines Verkaufs nur unter Ausschluss der
Gewährleistung hat auch die Zeugin A. in ihrer Vernehmung durch den Senat in
der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 bestätigt, auch wenn sie dort
zunächst angegeben hatte, dass die Äußerung des Klägers bezüglich des
Gewährleistungsausschlusses erst vor der Übergabe des Kaufpreises erfolgt sei,
dies aber später dahingehend korrigierte, dass sie nicht mehr wisse, wann im
Verlauf der Verhandlungen über den Gewährleistungsausschluss gesprochen worden
sei. Die Zeugin machte auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck, wobei sich
der Senat bewusst ist, dass es sich bei der Zeugin A. um die Ehefrau des
Beklagten handelt. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Unglaubwürdigkeit
der Zeugin, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Ehegatte stets zu
Gunsten des jeweils anderen die Unwahrheit sagen würde. Für die Glaubhaftigkeit
der Aussage spricht auch, dass die Aussage der Zeugin A. inhaltlich nicht in
jeder Hinsicht mit dem Vortrag des Beklagten übereinstimmte, sodass die Aussage
nicht als zwischen den Ehegatten abgesprochen wirkte.
Aus der
Vernehmung der Zeugen W., H. und M. hat sich nichts ergeben, das Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Erklärung des Beklagten und der Zeugin A. wecken würde.
Der Zeuge H.
gab glaubhaft an, infolge des Zeitablaufs keine Erinnerung mehr zu haben.
Die Zeugin W.
sagte ebenso glaubhaft aus, dass sie von den Verhandlungen der Parteien nichts
mitbekommen habe, da sie wegen des regnerischen Wetters größtenteils im Auto
des Zeugen H. gesessen sei.
Der Zeuge M.
erklärte zwar glaubhaft, dass während seiner Anwesenheit bei den Verhandlungen
nicht über einen Gewährleistungsausschluss gesprochen worden sei. Dies
widerlegt jedoch weder die Erklärung des Beklagten noch die Aussage der Zeugin
A., da der Zeuge M. gleichzeitig glaubhaft angab, bei den Verhandlungen der
Parteien nicht durchgängig anwesend gewesen zu sein, sodass über den
Gewährleistungsausschluss ohne weiteres auch in seiner Abwesenheit hat
verhandelt werden können.
Dass der Senat
nicht der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht, wonach über einen Gewährleistungsausschluss nicht gesprochen
worden sei (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018,
Bl. 32 d.A.), folgt und den Vortrag der Beklagten für zutreffend erachtet,
ergibt sich auch aus der Ebay-Anzeige laut Anl. B 1, aufgrund derer der Kontakt
zwischen den Parteien überhaupt erst zustande kam. Dort war nämlich angegeben:
„Verkauf aufgrund des Baujahres 1996 (20 Jahre alt) als Bastlerfahrzeug ohne
Gewährleistung. Fahrzeug sollte unbedingt besichtigt werden, um spätere
Unstimmigkeiten auszuschließen“. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte,
dessen Preisvorstellung laut der Ebay-Anzeige bei 16.500,00 € lag, dem Kläger
im Hinblick auf den Kaufpreis um mehr als ein Drittel hätte nachgeben und
gleichzeitig auch noch von dem Gewährleistungsausschluss abrücken sollen.
Der Senat legt
deshalb die vom Beklagte vorgetragene Sachverhaltsversion zu Grunde und geht
von einem zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss aus.
2. Der Beklagte
kann sich auch auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen, da ein
arglistiges Verschweigen iSd. § 444 BGB nicht vorliegt.
a. Zwar hat der
Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn u.a. nicht über Laufschwierigkeiten,
einen zugesetzten Dieselfilter und einen Filtertausch informiert, die allesamt
Gegenstand eines Werkstattaufenthalts des Fahrzeugs im August 2015 gewesen
seien (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.03.2018, S. 2, Bl. 26
d.A.). Da nach Überzeugung des Senats, die er sich aufgrund der vorgelegten
Reparaturrechnung der Werkstatt laut Anl. K 3 und der Bestätigung der Werkstatt
laut Anl. B 2 gebildet hat, diese Defekte sämtlich im Rahmen des
Werkstattaufenthalts behoben worden waren, waren weder der Werkstattaufenthalt
noch die Gründe hierfür durch den Beklagten im Verkaufsgespräch offenzulegen.
Es bedurfte daher auch keiner Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien
streitigen Frage, ob der Beklagte den Kläger über diese Defekte im Rahmen des
Verkaufsgesprächs aufgeklärt hat.
b. Darüber
hinaus waren nach dem im selbständigen Beweisverfahren (Az. 18 H 1/16) vom
Amtsgericht Montabaur erholten Sachverständigengutachten Ursache der auf der
Fahrt von Hi. nach He. am 10.10.2015 aufgetretenen Schwierigkeiten auch nicht
die technischen Probleme, die Gegenstand des Werkstattaufenthalts im August
2015 waren, sondern ein korrodiertes Steuergerät sowie möglicherweise die
Batterie des Fahrzeugs (vgl. S. 4 – 6 des Gutachtens des Sachverständigen K. B.
vom 16.05.2017, Bl. 101 – 103 der Akte 18 H 1/16, wobei der Sachverständige
nicht feststellen konnte, ob die Batterie bereits bei Übergabe defekt war).
Dass der Beklagte bei Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses von diesen
Defekten Kenntnis hatte oder sie zumindest für möglich hielt, ist vom Kläger
schon nicht behauptet worden.
3. Ein
Garantieversprechen des Beklagten liegt nicht vor. Denn dazu hätte der Beklagte
nach § 443 Abs. 1 BGB eine über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehende
Verpflichtung eingehen müssen. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte, sodass
es auch insoweit dem Beklagten nicht nach § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den
Gewährleistungsausschluss zu berufen.
II.
Der Beklagte
kann sich allerdings als Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss insoweit
nicht berufen, als eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien
getroffen wurde. Denn Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelausschluss
stehen gleichrangig nebeneinander, sodass ein vereinbarter Haftungsausschluss
nicht die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge hat (vgl.
BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, Rdnr. 31, OLG Köln, Urteil vom
28.03.2011 – 3 U 174/10, Rdnr. 8).
Im
streitgegenständlichen Fall haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung
dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit zu sein hat. Der
Kläger hat nämlich mit Schriftsatz vom 20.03.2018 (dort S. 2, Bl. 26 d.A.)
vortragen lassen, dass der Beklagte anlässlich des Verkaufsgesprächs vom
10.10.2015 hinsichtlich des Zustands des Fahrzeugs angegeben habe, dass an
diesem „alles funktionier(e)“ und dass „das Auto (fahre)“. Dies hat der
Beklagte im Folgenden weder schriftsätzlich noch in seiner persönlichen
Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.04.2018
bestritten und ist somit unstreitig. Bei diesen Aussagen des Beklagten handelt
es sich nach Auffassung des Senats auch nicht um eine lediglich allgemeine und
unverbindliche Anpreisung des Kaufgegenstandes des Verkäufers, da ein
objektiver Dritter bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung
davon ausgehen durfte, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner
ureigensten Funktion, nämlich der Fortbewegung, grundsätzlich geeignet ist.
Dies ergibt sich schon allein daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug
zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen an den Kläger verkauft wurde.
Es sollte nämlich unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages aus eigener
Kraft durch den Kläger nach He. gefahren werden.
An der
Beschaffenheitsvereinbarung der Fahrbereitschaft ändert auch nichts, dass das
Fahrzeug in der Ebay-Anzeige laut Anl. B 1, die zur Kontaktaufnahme des Klägers
mit dem Beklagten führte, ausdrücklich als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet wurde.
Denn bei einem Kaufpreis von 10.500,00 € kann auch bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug
nicht mehr angenommen werden, dass es ausschließlich zum „Herumschrauben“ oder
als Teilespender verwendet werden würde.
Nach der
Rechtsprechung des BGH bedeutet „fahrbereit“, dass das Fahrzeug nicht mit
verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet sein darf (Urteil vom 22.11.2006 – VIII
ZR 72/06, Rdnr. 21) und im Hinblick auf seine wesentlichen technischen
Funktionen so beschaffen sein muss, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt
möglich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe
wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur
minimale Fahrtstrecke zurückzulegen. Jedoch übernimmt der Verkäufer mit der
Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im
Sinne einer Haltbarkeitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach
Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder eine längere Strecke
fahrbereit bleibt (BGH, aaO, Rdnrn 23 und 24).
Dass das
Fahrzeug nicht verkehrssicher gewesen sei, hat selbst der Kläger nicht
vorgetragen.
Nach der
Aussage des Zeugen M., der den Kläger auf der Rückfahrt von Hi., dem Ort der
Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger, nach He., dem Wohnort des Klägers, im
streitgegenständlichen Fahrzeug begleitete, in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat am 22.05.2019 habe das Fahrzeug nach 50 bis 100 Kilometer kein Gas
mehr genommen. Trotzdem sei das Auto aber noch mehrere hundert Kilometer bis
He. gefahren. Erst dort angekommen sei es nicht mehr angesprungen. Bestätigt
wurde diese Aussage des Zeugen M. durch den Zeugen H., der bei der Rückfahrt in
den W.wald mit seinem Pkw vor dem streitgegenständlichen Fahrzeug fuhr. Ihm
zufolge habe das Fahrzeug nach einiger Zeit wieder Gas genommen, sodass es bis
zum Wohnort des Klägers gekommen sei.
An der
Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wurden von keiner der Parteien Zweifel geäußert
und sind auch keine solchen ersichtlich. Damit steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass das Fahrzeug nach der Übergabe an den Kläger immerhin noch
mehrere hundert Kilometer gefahren ist, sodass es nicht nur eine „minimale
Fahrtstrecke“, sondern eine längere Fahrtstrecke zurücklegte und damit der von
den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung „fahrbereit“ entsprach.
Da nach alledem
die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbarten und das Fahrzeug der
gleichzeitig vereinbarten Beschaffenheit entsprach, hat der Kläger keinen
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Damit besteht auch kein Anspruch
des Klägers auf Erstattung der dem Beklagten entstandenen vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten.
C.
Der Ausspruch
zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision
war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.