Zur Auslegung von Beschaffenheitsvereinbarungen in Internetinseraten

Im Herbst 2015 erwarb der Kläger einen gebrauchten LKW, Marke Freightliner FLD 120, Baujahr 1996 über Ebay. In dieser Internetanzeige wurde das Fahrzeug als „fahrbereit“ angeführt. Nach einer Probefahrt wurde mit dem Verkäufer ein mündlicher Kaufvertrag abgeschlossen und der Kläger erwarb das Fahrzeug für 10.500 Euro.

Schon auf der Heimfahrt traten bei dem Fahrzeug Probleme auf, nach dem Eintreffen am Wohnsitz des Klägers ließ sich das Fahrzeug überhaupt nicht mehr starten.

Ein
Sachverständiger begutachtete das Fahrzeug und konnte dabei feststellen, dass
das Steuergerät des Fahrzeugs eingerostet und die Batterie defekt war.

Der Kläger verlangte daraufhin vom Verkäufer die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 5.720,35 Euro.

Die Klage wurde sowohl vom Landesgericht München, als auch vom Oberlandesgericht München abgewiesen.

Laut Gericht
läge an dem Fahrzeug nur normaler Verschleiß vor, der in diesem Zusammenhang
keinen Sachmangel darstelle. Zusätzlich hätten die Parteien beim Kauf gemeinsam
einen Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Da sich das
Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufes bewegen ließ und bis zum Wohnsitz des Käufers
insgesamt 50 bis 100 Kilometer problemlos gefahren sei, sei die Beschreibung
„fahrbereit“ als gegeben anzusehen.

Nach Ansicht des OLG München bezieht sich die Beschreibung „fahrbereit“ zunächst auf den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs, und stellt keine Garantie für eine längerfristige Fahrbereitschaft dar.


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    Urteil im Volltext 

    Tenor

    1. Die Berufung
    des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2018, Az.
    31 O 426/18, wird zurückgewiesen.

    2. Der Kläger
    hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    3. Dieses
    Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind
    ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision
    gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

    Entscheidungsgründe

    A.

    Die Parteien
    streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Kauf eines gebrauchten
    Kraftfahrzeugs.

    Der Kläger nahm
    aufgrund einer Ebay-Anzeige des Beklagten (Anl. K 1 und B 1), mit der letzterer
    einen Freightliner FLD 120, Baujahr 1996 zum Kauf anbot, Kontakt mit dem
    Beklagten auf. Am 10.10.2015 erfolgte in Hi. eine Besichtigung des Fahrzeugs
    durch den Kläger. Nach einer vom Kläger mit dem Fahrzeug durchgeführten
    Probefahrt kaufte der Kläger das Fahrzeug aufgrund eines lediglich mündlich
    abgeschlossenen Kaufvertrages vom Beklagten zum Preis von 10.500,00 €.

    Die Parteien
    führten vor dem Amtsgericht Montabaur ein selbständiges Beweisverfahren (Az. 18
    H 1/16), in dessen Rahmen der gerichtliche bestellte Sachverständige in seinem
    Gutachten feststellte, dass das Steuergerät des Fahrzeugs korrodiert und die
    Batterie defekt gewesen sei.

    Der Kläger trug
    vor, bereits auf der Fahrt vom Übergabeort in Hi. zu seinem Wohnort in He. habe
    das Fahrzeug nach ca. 50 bis 100 Kilometern kein Gas mehr genommen. Nach der
    Ankunft in H. habe sich das Fahrzeug nicht mehr starten lassen. Die
    Reparaturkosten beliefen sich auf 5.720,35 €.

    Der Kläger
    beantragte daher:

    1. Der Beklagte
    wird verurteilt, an den Kläger 5.720,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5
    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.12.2017 zu zahlen.

    2. Der Beklagte
    wird verurteilt, den Kläger aus der Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt J.
    I., R. aus Rechnung vom 08.01.2018, Nr. K 927, in Höhe eines Betrages von
    650,34 € freizustellen.

    Der Beklagte
    beantragte,

    Klageabweisung.

    Er erwiderte,
    dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten.

    Das Landgericht
    München I hat nach persönlicher Anhörung des Klägers und des Beklagten mit
    Endurteil vom 23.04.2018, Az. 31 O 426/18, die Klage abgewiesen. Es läge nur
    normaler Verschleiß vor, der keinen Sachmangel iSd. § 434 BGB darstelle. Im
    Übrigen hätten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart.

    Auf den
    Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird
    gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

    Der Kläger
    verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich
    weiter.

    Er beantragt,

    nach den
    erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen oder den Rechtsstreit
    ohne Sachentscheidung insgesamt zur weiteren Verhandlung an das Landgericht
    München I zurückzuverweisen.

    Der Beklagte
    beantragt,

    die Berufung
    des Klägers zurückzuweisen.

    Der Senat hat
    am 22.05.2019 mündlich verhandelt. Er hat Beweis durch die Vernehmung der
    Zeugen H., W., M. und Renate A. erhoben. Auf das Protokoll der mündlichen
    Verhandlung vom 22.05.2019, die zwischen den Prozessbevollmächtigten
    gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie die beigezogene Akte
    des Amtsgerichts Montabaur (Az. 18 H 1/16) wird Bezug genommen.

    B.

    Die zulässige
    Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
    Denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch nach §§
    437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB, da die Parteien einen Gewährleistungsausschluss
    vereinbarten und das Fahrzeug der gleichzeitig vertraglich vereinbarten
    Beschaffenheit entsprach.

    I.

    1. Unter
    Berücksichtigung der vom Landgericht durchgeführten persönlichen Anhörung
    beider Parteien und nach der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass
    die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche
    Fahrzeug am 10.10.2015 einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

    Der Beklagte
    erklärte in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem
    Landgericht am 16.04.2018, dass er dem Kläger gesagt habe, das Fahrzeug werde
    unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft (vgl. S. 2 des Protokolls
    der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018, Bl. 32 d.A.).

    Eine solche
    Äußerung des Beklagten hinsichtlich eines Verkaufs nur unter Ausschluss der
    Gewährleistung hat auch die Zeugin A. in ihrer Vernehmung durch den Senat in
    der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 bestätigt, auch wenn sie dort
    zunächst angegeben hatte, dass die Äußerung des Klägers bezüglich des
    Gewährleistungsausschlusses erst vor der Übergabe des Kaufpreises erfolgt sei,
    dies aber später dahingehend korrigierte, dass sie nicht mehr wisse, wann im
    Verlauf der Verhandlungen über den Gewährleistungsausschluss gesprochen worden
    sei. Die Zeugin machte auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck, wobei sich
    der Senat bewusst ist, dass es sich bei der Zeugin A. um die Ehefrau des
    Beklagten handelt. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Unglaubwürdigkeit
    der Zeugin, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Ehegatte stets zu
    Gunsten des jeweils anderen die Unwahrheit sagen würde. Für die Glaubhaftigkeit
    der Aussage spricht auch, dass die Aussage der Zeugin A. inhaltlich nicht in
    jeder Hinsicht mit dem Vortrag des Beklagten übereinstimmte, sodass die Aussage
    nicht als zwischen den Ehegatten abgesprochen wirkte.

    Aus der
    Vernehmung der Zeugen W., H. und M. hat sich nichts ergeben, das Zweifel am
    Wahrheitsgehalt der Erklärung des Beklagten und der Zeugin A. wecken würde.

    Der Zeuge H.
    gab glaubhaft an, infolge des Zeitablaufs keine Erinnerung mehr zu haben.

    Die Zeugin W.
    sagte ebenso glaubhaft aus, dass sie von den Verhandlungen der Parteien nichts
    mitbekommen habe, da sie wegen des regnerischen Wetters größtenteils im Auto
    des Zeugen H. gesessen sei.

    Der Zeuge M.
    erklärte zwar glaubhaft, dass während seiner Anwesenheit bei den Verhandlungen
    nicht über einen Gewährleistungsausschluss gesprochen worden sei. Dies
    widerlegt jedoch weder die Erklärung des Beklagten noch die Aussage der Zeugin
    A., da der Zeuge M. gleichzeitig glaubhaft angab, bei den Verhandlungen der
    Parteien nicht durchgängig anwesend gewesen zu sein, sodass über den
    Gewährleistungsausschluss ohne weiteres auch in seiner Abwesenheit hat
    verhandelt werden können.

    Dass der Senat
    nicht der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
    Landgericht, wonach über einen Gewährleistungsausschluss nicht gesprochen
    worden sei (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018,
    Bl. 32 d.A.), folgt und den Vortrag der Beklagten für zutreffend erachtet,
    ergibt sich auch aus der Ebay-Anzeige laut Anl. B 1, aufgrund derer der Kontakt
    zwischen den Parteien überhaupt erst zustande kam. Dort war nämlich angegeben:
    „Verkauf aufgrund des Baujahres 1996 (20 Jahre alt) als Bastlerfahrzeug ohne
    Gewährleistung. Fahrzeug sollte unbedingt besichtigt werden, um spätere
    Unstimmigkeiten auszuschließen“. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte,
    dessen Preisvorstellung laut der Ebay-Anzeige bei 16.500,00 € lag, dem Kläger
    im Hinblick auf den Kaufpreis um mehr als ein Drittel hätte nachgeben und
    gleichzeitig auch noch von dem Gewährleistungsausschluss abrücken sollen.

    Der Senat legt
    deshalb die vom Beklagte vorgetragene Sachverhaltsversion zu Grunde und geht
    von einem zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss aus.

    2. Der Beklagte
    kann sich auch auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen, da ein
    arglistiges Verschweigen iSd. § 444 BGB nicht vorliegt.

    a. Zwar hat der
    Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn u.a. nicht über Laufschwierigkeiten,
    einen zugesetzten Dieselfilter und einen Filtertausch informiert, die allesamt
    Gegenstand eines Werkstattaufenthalts des Fahrzeugs im August 2015 gewesen
    seien (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.03.2018, S. 2, Bl. 26
    d.A.). Da nach Überzeugung des Senats, die er sich aufgrund der vorgelegten
    Reparaturrechnung der Werkstatt laut Anl. K 3 und der Bestätigung der Werkstatt
    laut Anl. B 2 gebildet hat, diese Defekte sämtlich im Rahmen des
    Werkstattaufenthalts behoben worden waren, waren weder der Werkstattaufenthalt
    noch die Gründe hierfür durch den Beklagten im Verkaufsgespräch offenzulegen.
    Es bedurfte daher auch keiner Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien
    streitigen Frage, ob der Beklagte den Kläger über diese Defekte im Rahmen des
    Verkaufsgesprächs aufgeklärt hat.

    b. Darüber
    hinaus waren nach dem im selbständigen Beweisverfahren (Az. 18 H 1/16) vom
    Amtsgericht Montabaur erholten Sachverständigengutachten Ursache der auf der
    Fahrt von Hi. nach He. am 10.10.2015 aufgetretenen Schwierigkeiten auch nicht
    die technischen Probleme, die Gegenstand des Werkstattaufenthalts im August
    2015 waren, sondern ein korrodiertes Steuergerät sowie möglicherweise die
    Batterie des Fahrzeugs (vgl. S. 4 – 6 des Gutachtens des Sachverständigen K. B.
    vom 16.05.2017, Bl. 101 – 103 der Akte 18 H 1/16, wobei der Sachverständige
    nicht feststellen konnte, ob die Batterie bereits bei Übergabe defekt war).
    Dass der Beklagte bei Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses von diesen
    Defekten Kenntnis hatte oder sie zumindest für möglich hielt, ist vom Kläger
    schon nicht behauptet worden.

    3. Ein
    Garantieversprechen des Beklagten liegt nicht vor. Denn dazu hätte der Beklagte
    nach § 443 Abs. 1 BGB eine über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehende
    Verpflichtung eingehen müssen. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte, sodass
    es auch insoweit dem Beklagten nicht nach § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den
    Gewährleistungsausschluss zu berufen.

    II.

    Der Beklagte
    kann sich allerdings als Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss insoweit
    nicht berufen, als eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien
    getroffen wurde. Denn Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelausschluss
    stehen gleichrangig nebeneinander, sodass ein vereinbarter Haftungsausschluss
    nicht die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge hat (vgl.
    BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, Rdnr. 31, OLG Köln, Urteil vom
    28.03.2011 – 3 U 174/10, Rdnr. 8).

    Im
    streitgegenständlichen Fall haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung
    dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit zu sein hat. Der
    Kläger hat nämlich mit Schriftsatz vom 20.03.2018 (dort S. 2, Bl. 26 d.A.)
    vortragen lassen, dass der Beklagte anlässlich des Verkaufsgesprächs vom
    10.10.2015 hinsichtlich des Zustands des Fahrzeugs angegeben habe, dass an
    diesem „alles funktionier(e)“ und dass „das Auto (fahre)“. Dies hat der
    Beklagte im Folgenden weder schriftsätzlich noch in seiner persönlichen
    Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.04.2018
    bestritten und ist somit unstreitig. Bei diesen Aussagen des Beklagten handelt
    es sich nach Auffassung des Senats auch nicht um eine lediglich allgemeine und
    unverbindliche Anpreisung des Kaufgegenstandes des Verkäufers, da ein
    objektiver Dritter bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung
    davon ausgehen durfte, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner
    ureigensten Funktion, nämlich der Fortbewegung, grundsätzlich geeignet ist.
    Dies ergibt sich schon allein daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug
    zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen an den Kläger verkauft wurde.
    Es sollte nämlich unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages aus eigener
    Kraft durch den Kläger nach He. gefahren werden.

    An der
    Beschaffenheitsvereinbarung der Fahrbereitschaft ändert auch nichts, dass das
    Fahrzeug in der Ebay-Anzeige laut Anl. B 1, die zur Kontaktaufnahme des Klägers
    mit dem Beklagten führte, ausdrücklich als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet wurde.
    Denn bei einem Kaufpreis von 10.500,00 € kann auch bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug
    nicht mehr angenommen werden, dass es ausschließlich zum „Herumschrauben“ oder
    als Teilespender verwendet werden würde.

    Nach der
    Rechtsprechung des BGH bedeutet „fahrbereit“, dass das Fahrzeug nicht mit
    verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet sein darf (Urteil vom 22.11.2006 – VIII
    ZR 72/06, Rdnr. 21) und im Hinblick auf seine wesentlichen technischen
    Funktionen so beschaffen sein muss, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt
    möglich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe
    wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur
    minimale Fahrtstrecke zurückzulegen. Jedoch übernimmt der Verkäufer mit der
    Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im
    Sinne einer Haltbarkeitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach
    Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder eine längere Strecke
    fahrbereit bleibt (BGH, aaO, Rdnrn 23 und 24).

    Dass das
    Fahrzeug nicht verkehrssicher gewesen sei, hat selbst der Kläger nicht
    vorgetragen.

    Nach der
    Aussage des Zeugen M., der den Kläger auf der Rückfahrt von Hi., dem Ort der
    Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger, nach He., dem Wohnort des Klägers, im
    streitgegenständlichen Fahrzeug begleitete, in der mündlichen Verhandlung vor
    dem Senat am 22.05.2019 habe das Fahrzeug nach 50 bis 100 Kilometer kein Gas
    mehr genommen. Trotzdem sei das Auto aber noch mehrere hundert Kilometer bis
    He. gefahren. Erst dort angekommen sei es nicht mehr angesprungen. Bestätigt
    wurde diese Aussage des Zeugen M. durch den Zeugen H., der bei der Rückfahrt in
    den W.wald mit seinem Pkw vor dem streitgegenständlichen Fahrzeug fuhr. Ihm
    zufolge habe das Fahrzeug nach einiger Zeit wieder Gas genommen, sodass es bis
    zum Wohnort des Klägers gekommen sei.

    An der
    Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wurden von keiner der Parteien Zweifel geäußert
    und sind auch keine solchen ersichtlich. Damit steht zur Überzeugung des
    Gerichts fest, dass das Fahrzeug nach der Übergabe an den Kläger immerhin noch
    mehrere hundert Kilometer gefahren ist, sodass es nicht nur eine „minimale
    Fahrtstrecke“, sondern eine längere Fahrtstrecke zurücklegte und damit der von
    den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung „fahrbereit“ entsprach.

    Da nach alledem
    die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbarten und das Fahrzeug der
    gleichzeitig vereinbarten Beschaffenheit entsprach, hat der Kläger keinen
    Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Damit besteht auch kein Anspruch
    des Klägers auf Erstattung der dem Beklagten entstandenen vorgerichtlichen
    Rechtsanwaltskosten.

    C.

    Der Ausspruch
    zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die vorläufige
    Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Revision
    war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.