Bei der Angabe „fabrikneu“ sind maximal 12 Monate zwischen Herstellung Verkauf zulässig

BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 212/17

Beim Verkauf von Neufahrzeugen entsteht häufig Streit darüber, ob ein Fahrzeug auch dann noch als „fabrikneu“ gilt, wenn es mehrere Monate oder gar Jahre (wenn auch unbenutzt) auf dem Betriebsgelände des Verkäufers oder beim Hersteller herumgestanden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält der Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler auch eine mit dem Vertragsschluss konkludent getroffene Vereinbarung der Parteien dahin, dass das verkaufte Fahrzeug die Beschaffenheit „fabrikneu“ aufweist. Der BGH musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob diese für PKW entwickelte Sichtweise auch für Wohnmobile gilt. Die Frage hat er bejaht.

Zur Begründung verweist der BGH zunächst auf die Gründe, warum eine lange Standzeit bei PKW wertmindernd ist. Jedes Fahrzeug unterliege einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxidation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern

Ausgehend hiervon stellt der BGH fest, dass Wohnmobile physikalisch denselben Alterungsprozessen unterworfen sind und daher eine lange Standzeit auch bei einem Wohnmobil einen wertmindernden Faktor darstellen kann.

Ausgehend hiervon ist eine Diskrepanz zwischen Herstellung und Verkauf von mehr als zwölf Monaten als Sachmangel einzuordnen, der zum Rücktritt berechtigt.


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