Was sind ihre Rechte bei einer Tachomanipulation an ihrem Fahrzeug? In welchen Fällen können sie von ihrem Kaufvertrag zurücktreten und in welchen nicht?

Mittlerweile ist bei rund einem Drittel aller verkauften Gebrauchtwagen in Deutschland der Tacho manipuliert. Verschiedene Dienstleister bieten ab 50 Euro bereits eine Tachomanipulation an. Dafür verwenden sie Manipulationsgeräte, die man in Deutschland bereits ab 150 Euro legal erwerben kann. Die Geräte enthalten eine Software, die den Kilometerstand manipuliert. Bei den meisten Autos muss dafür nicht einmal mehr der Tacho ausgebaut werden. Durch Anschluss des Gerätes an den Diagnose-Stecker braucht es meistens weniger als eine Minute um den Kilometerstand zu frisieren.

In den meisten Fällen werden Kilometerstände von Gebrauchtwagen manipuliert. Im Durchschnitt bringt das pro Fahrzeug eine Wertsteigerung von circa 3000 Euro. Jedoch sind nicht nur Gebrauchtwagen betroffen. Auch bei geleasten Autos findet häufig eine Tacho-Manipulation statt, da man so anfallende Kosten für Mehrkilometer vermeiden kann.

Gefälschten Tachostand aufdecken

Technische Beweislage

Technisch lässt sich eine Tachomanipulation in vielen Fällen nur sehr schwer aufdecken. Vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens sollte man daher genauestens auf Unstimmigkeiten achten. Hier ist es häufig nötig eine Kfz-Werkstatt oder sogar einen spezialisierten Gutachter aufzusuchen, der Anzeichen einer Manipulation leichter erkennen oder sogar Nachweise hierfür finden kann.

Die Laufleistung eines Fahrzeugs wird z.B. oftmals auch an anderen Speicherorten wie am Zündschluss, am Steuergerät oder auch im elektrischen Scheckheft gesichert.

Zudem sollte man sicherstellen, dass das Alter des Autos und die Laufleistung zusammenpassen. Außerdem ist das Serviceheft, sowie die TÜV- und HU-Belege des Autos auf Abweichungen und Hinweise für Tacho-Manipulation zu überprüfen.

Auch können Gutachter über den Betriebsstundenzähler von im Fahrzeug verbauten elektronischen Geräten eine theoretisch wahrscheinliche Laufleistung errechnen. So können zumindest sehr grobe Manipulationen aufgedeckt werden

Äußerlicher Allgemeinzustand des PKW als Indiz für Tachomanipulation

Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Tachomanipulation bei ihrem Fahrzeug vorliegt und diese dem Vorbesitzer bzw. dem Verkäufer anhand des äußeren Allgemeinzustands hätte klar sein sollen, führt das nicht zwangsläufig zum Erfolg vor Gericht.

Der äußerliche Zustand eines Autos gibt nur wenige Informationen über den tatsächlichen Gesamtzustand und die Laufleistung des Fahrzeuges. Ohne eine genaue Messung des Motors kann eigentlich keine genaue Einschätzung gemacht werden.

Abgesehen davon ist der Gesamtzustand des Fahrzeugs, inklusive möglicher Gebrauchs- und Verschleißspuren, nicht nur abhängig von der Laufleistung des Autos. Auch das Alter des Autos muss beachtet werden, da bei älteren Fahrzeugen grundsätzlich gewisse Abnutzungsspuren entstehen.

Der äußere Allgemeinzustand eines Fahrzeuges hängt jedoch nicht nur von Laufleistung und Alter ab, sondern auch inwiefern das Auto genutzt und auch gepflegt wurde. Bei einer sportlicheren Fahrweise und wenig Pflege wird der Motor stärker abgenutzt, sodass es durchaus möglich ist, dass Autos oder Motoren mit gleichem Kilometerstand komplett unterschiedliche Gebrauchsspuren vorweisen. Daher gehend ist es äußerst schwierig, anhand des äußeren Zustands eines Fahrzeugs eine arglistige Täuschung des Verkäufers festzustellen. (LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015)

Autokauf vom Händler mit Tachomanipulation

Die gewerblichen Fahrzeugverkäufer haben in der Regel höhere Sorgfalts- und Prüfungspflichten als private Fahrzeugverkäufer. Demnach sind die Chancen für einen Rücktritt des Kaufvertrags im Falle der Tachomanipulation bei gewerblichen Verkäufern höher als bei privaten.

Muss mich der Fahrzeughändler über eine mögliche Tachomanipulation aufklären?

Den gewerblichen Gebrauchtwagenhändler kann bezüglich einer möglichen Tachomanipulation eine Aufklärungspflicht treffen. Diese gilt jedoch nicht grenzenlos.

Sobald der Fahrzeugverkäufer über eine Manipulation des Kilometerstandes Bescheid weiß, oder diese auch nur für möglich hält, ist er verpflichtet den Käufer dahingehend zu informieren. Ansonsten kann ihm arglistige Täuschung vorgeworfen werden.

Wenn ein Fahrzeughändler nicht sicher sein kann, ob der Kilometerstand zutrifft, muss er dies deutlich machen. Ansonsten handelt es sich bei der Laufleistung um eine so genannte Angabe “ins Blaue hinein”, die gleichfalls zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen kann.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung, wo eine Aufklärungspflicht des Händlers verneint wurde:

Im Mai 2011 ersteigerte die Käuferin einen Gebrauchtwagen, dessen Kilometerstand 113.748 km betrug, so auch im Kaufvertrag festgehalten.

Die Verkäuferin selbst kaufte das Fahrzeug bereits von einem anderen Verkäufer, in dem gemeinsamen Kaufvertrag war der Kilometerstand von 113.748 km ebenfalls vermerkt, zusätzlich ließ die Verkäuferin zu diesem Zeitpunkt den Fahrzeugschlüssel auslesen, der Kilometerstand lag auch in diesem Fall bei 113.744 km.

Die Käuferin behauptet, das Auto habe zum Erwerbszeitpunkt längst eine Laufleistung von mindestens 450.000 km gehabt. Diese Information habe die Käuferin direkt vom Hersteller, der bei einer Reparaturarbeit am Wagen bereits einen Kilometerstand von 347.975 km vermerkt habe.

Die Käuferin behauptet, sie sei von Seiten der Verkäuferin nicht über den wirklichen Kilometerstand des Fahrzeuges informiert und daher gehend getäuscht worden. 

Die Klage der Käuferin hatte keinen Erfolg, da eine arglistige Täuschung der Verkäuferin nicht bewiesen werden konnte. Restliche Gewährleistungsansprüche der Käuferin waren zum Zeitpunkt der Klage bereits verjährt.

Zwar hat die Verkäuferin gegenüber der Käuferin die Pflicht über mögliche Tachomanipulationen aufzuklären, jedoch kann sie dieser Pflicht nur nachgehen, wenn sie daher gehend vom Vorbesitzer über solch mögliche Manipulationen informiert wurde. (LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015)

Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Tachomanipulation möglich?

Neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann ein gewerblicher Autohändler für eine Tachomanipulation auch aus Gewährleistungsrecht haften.Ausschlaggebend bei einem Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag wegen Tachomanipulation ist die konkrete Formulierung im Kaufvertrag bezüglich der Laufleistung.Generell geht man davon aus, dass sich ein Käufer beim Kauf eines Gebrauchtwagens darauf verlassen kann, dass die Laufleistung, die der Tachostand anzeigt, auch der faktischen Laufleistung des Fahrzeuges entspricht. Daher sind konkrete und uneingeschränkte Angaben zur Laufleistung im Kaufvertrag oftmals als Beschaffenheitsvereinbarung zu betrachten.

Sobald der Kaufvertrag besondere Formulierungen wie „soweit dem Verkäufer bekannt“ oder “km-Stand laut Tacho” o.ä. beinhaltet, macht der Verkäufer bezüglich der Laufleistung des Fahrzeuges allerdings keine Beschaffenheitsvereinbarung. Es handelt sich dann lediglich um eine so genannte Wissensmitteilung. Häufig sehen die Standardformulare wie der ADAC-Kaufvertrag oder das Kaufvertragsmuster von mobile.de bereits Einschränkungen bei der Qualität der Zusicherung vor.

Wichtig ist bei der Entdeckung der Tachomanipulation schnelles Handeln. Während der ersten zwölf Monate nach Kauf des Fahrzeugs hat der Käufer das Gewährleistungsrecht auf seiner Seite, da von Gesetzeswegen vermutet wird, dass der Makel bereits beim Kauf vorhanden war. Man hat also das Recht, den Wagen an den Gebrauchswagenhändler zurückzugeben. Der Verkäufer müsste hier beweisen, dass die Tachomanipulation erst nach dem Kauf stattgefunden hat, was nahezu unmöglich ist.


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    Angaben zum Kilometerstand in einer Internetanzeige

     

    Sobald der Gebrauchtwagenverkäufer innerhalb einer Internetanzeige Informationen zum Kilometerstand des Fahrzeuges gibt, übernimmt dieser Verkäufer damit eine Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt vor allem bei Händlern.

    Nachdem der Käufer über eine Internetanzeige ein Fahrzeug erworben hatte, bemerkte er, dass der Tachostand manipuliert worden war. Der Gebrauchtwagenhändler hatte in der Verkaufsanzeige einen Kilometerstand von 137.800 km angegeben, obwohl das Fahrzeug einen Kilometerstand von 270.000 aufzeigte. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorfs müsse sich der Verkäufer an den Angaben, die er in der Internetanzeige machte, festhalten lassen, selbst dann, wenn im Kaufvertrag selbst keine Angaben mehr zur Laufleistung gemacht werden würden. Mit der Angabe der Laufleistung mache der Verkäufer eine Beschaffenheitserklärung, so der Richter. Dies gelte vor allem bei einem Internetkauf, da der Käufer in diesem Fall keine Möglichkeit hätte das Fahrzeug selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012)

    Abweichungen beim angezeigten Kilometerstand und wirklicher Laufleistung des Fahrzeugs

    Im Februar 2013 erwarb ein Käufer nach kurzer Besichtigung einen Porsche 996 Carrera 4 über ein Internetportal. In der Anzeige wurde das Fahrzeug als scheckheftgepflegt beschrieben. Der Käufer und Verkäufer unterzeichneten im gemeinsamen Kaufvertrag einen bisherigen Kilometerstand von 62.000 km. Zusätzlich zum Fahrzeug erwarb der Käufer eine Sportauspuffanlage.

    Nach dem Kauf ließ der neue Besitzer die erworbene Sportauspuffanlage anbringen. Der Käufer tankte gelegentlich Super-Kraftstoff anstatt dem empfohlenen Super-Plus-Kraftstoff. Bei einer Überprüfung kurze Zeit später wurden am Fahrzeug Getriebeprobleme, sowie ein kaputter Katalysator festgestellt. Der Käufer stellte dem Verkäufer für den neuen Katalysator eine Rechnung in Höhe von 2.142 Euro.

    Der Käufer meint er habe entgegen der Internetanzeige keinen scheckheftgepflegten Porsche erworben. Zudem habe der Verkäufer ihm die Unfallfreiheit des Wagens zugesichert, obwohl diese nicht zutreffe, was anhand von frischer Lackierung und unprofessioneller Anbringung zweier Radläufe festzustellen sei.

    Dazu komme, dass bei der Reparatur anhand des Bordcomputers der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeugs ermittelt werden konnte, der sich auf rund 77.208 km belaufe.

    Die Klage des Käufers hatte Erfolg. Der Verkäufer muss dem Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeuges 33.353 Euro zahlen, da der Kläger wirksam von dem gemeinsamen Kaufvertrag zurückgetreten ist. Zusätzlich war der Porsche zum Zeitpunkt des Kaufes bereits mangelhaft gewesen, zum einen durch, bei der Übergabe reparierte Lack- und Blechschäden, zum anderen zu der Kilometerstandabweichung, über die der Käufer nicht informiert wurde. (LG Bielefeld, Urteil vom 23.12.2014)

    Autokauf von privat mit Tachomanipulation

    Beim Privatkauf mit Tachomanipulation wird im Kaufvertrag sehr häufig die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen worden sein, also erfolgt der Verkauf mit Gewährleistungsausschluss, “gekauft wie gesehen”, “ohne Garantie” oder Ähnliches.

    Dann muss der Käufer die Kenntnis des privaten Verkäufers von der Manipulation oder dessen eigene Täterschaft nachweisen. Dann sind Rücktritt und Anfechtung des Vertrages auch beim Privatkauf möglich.

    Dies kann gelingen, indem etwa mit einem oder mehreren Vorbesitzerin Kontakt aufgenommen wird und sich so eine Kette von Kaufverträgen rekonstruieren lässt, in denen jeweils Angaben zur km-Laufleistung gemacht wurden.

    Ebenso lohnt ein Blick in Servicenachweise, das Scheckheft oder Reparaturrechnungen, bei denen der jeweils aktuelle km-Stand vermerkt wird. Gleiches gilt für den TÜV-Bericht. So lässt sich häufig eingrenzen, welcher Vorbesitzer die Tachomanipulation mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgeführt hat.

    Da wir hier über eine große Erfahrung verfügen, bieten wir Ihnen eine Prüfung der Unterlagen auf etwaige Rückschlüsse zur Manipulation an.

    Strafrechtliche Würdigung

    Strafbarkeit der Tachomanipulation

    Tachomanipulation ist laut § 22b StVG (Straßenverkehrs-Gesetz) strafbar. Die Verfälschung eines Wegstreckenzählers wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.

    Wenn Sie eine Tachomanipulation an ihrem Fahrzeug bemerken, wenden Sie sich umgehend an die Polizei und erstatten Sie eine Strafanzeige. 

    Davon zu trennen ist jedoch die zivilrechtliche Seite, also ob ein PKW-Käufer im Falle einer Tachomanipulation vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Hierzu sollte anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.

    Verbot der Manipulations-Geräte

    Die Produktion und auch der Handel der Tachomanipulations-Geräte sind in Deutschland bisher erlaubt. Ein Verbot der Geräte würde in Deutschland nichts bringen, da die Anbieter häufig im Ausland sitzen. Direkte Werbung für die Manipulation von Kilometerständen ist sowohl in Zeitungen und Internet verboten. Trotzdem wird dieses Verbot oftmals umgangen, so dass dennoch Anzeigen für Tacho-Manipulation zu finden sind.

     


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