Käufer von Gebrauchtwagen erleben häufig nur kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs eine (finanzielle) Katastrophe: Das Fahrzeug bleibt mit einem Motorschaden liegen. Aufgrund des Wertverhältnisses zum Rest-Fahrzeug liegt vor allem bei Gebrauchtwagen häufig ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Umso entscheidender ist die Frage nach der Gewährleistung beim Motorschaden, also der Haftung des Verkäufers.

Die Ursachen für den Defekt des Motors können vielfältig sein, mangelnde Wartung zählen ebenso dazu wie Verschleiß oder konstruktionsbedingte Fehler. Auch Fahrfehler (Überdrehen) kommen in Betracht.Typische Ursachen für Motorschäden – soweit für die Gewährleistung von Interesse – sind folgende:

  • Zahnriemenriss
  • Ölmangel
  • Motorüberhitzung
  • Zu hohe Drehzahlen
  • Schaden an der Zylinderkopfdichtung
  • Ventilschaftdichtungen
  • Undichtigkeit des Simmerrings
  • Kolbenfresser
  • Turboschaden

Hier stellt sich für den geschädigten Käufer und den in Anspruch genommenen Verkäufer immer die Frage der Gewährleistung.

Gewährleistung bei Motorschaden beim Kauf vom Händler

Beim Kauf vom Händler kommt es unter anderem darauf an, ob der Motorschaden binnen der ersten sechs Monate (bei Käufen bis 31.12.2021) bzw. ersten zwölf Monate (bei Käufen nach dem 01.01.2022) nach dem Kauf aufgetreten ist. Ist dies der Fall, bestehen gute Chancen, dass der Händler für den Schaden aufkommen muss.

Ausnahme: Der Händler kann beweisen, dass es sich um eine Verschleißerscheinung oder Fehlbedienung handelt. Das dürfte aber nur bei sehr hohen Laufleistungen der Fall sein und erfordert im Regelfall die Begutachtung des Motorschadens durch einen Sachverständigen, der dann herausfinden kann, ob ein “natürlicher” Verschleiß gemäß Alter und Laufleistung vorliegt.Wichtig: Der Händler haftet auch für konstruktions- oder materialbedingte vorzeitige Abnutzung, die etwa zu einem Motorschaden führen kann, auch wenn ihn hieran kein Verschulden trifft. Das Risiko von konstruktionsbedingten Schwächen des Motors trägt der Verkäufer als Vertragspartner, auch wenn der Defekt auf den Hersteller zurückzuführen ist.

Wie dargelegt kann der Händler sich auch darauf berufen, dass ein Bedienfehler des Kunden vorliegt, beispielsweise dass die Flüssigkeitsstände nicht überprüft wurden oder das Fahrzeug mit zuviel oder zu wenig Öl betrieben wurde oder das Aggregat im roten Drehzahlbereich gefahren wurde oder bei einem Betrieb des PKW mit zu wenig Öl oder einem so genannten Wasserschlag (Motor saugt Wasser durch Fahrt in zu tiefes Wasser).

Gewährleistung bei Motorschaden beim Kauf vom Privaten

Sie haben ein Auto privat gekauft mit Motorschaden? Beim Kauf von einer Privatperson ist in vielen Fällen die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Die Rechtsverfolgung ist hier daher insgesamt schwieriger.

Es lohnt sich im ersten Schritt immer, bevor Sie sich an die Motorinstandsetzung machen und damit das Beweismittel “vernichten”, vom Anwalt den Inhalt des Kaufvertrages prüfen zu lassen. Nicht immer ist der Gewährleistungsausschluss auch bei einer notwendigen Motoreninstandsetzung wirksam und umfassend. Häufig finden sich bei Privatkaufverträgen Klauseln wie “gekauft wie gesehen” oder “ohne Gewährleistung”.

In anderen Fällen finden sich im Vertrag Zusicherungen, die sich auch auf technische Eigenschaften und Haltbarkeit beziehen. In weniger häufigen Fällen wird der Gewährleistungsausschluss auch schlicht im Kaufvertrag vergessen, so dass eine Haftung für den Motorschaden auch des Privatverkäufers denkbar ist.

Der private Verkäufer haftet jedoch selbst bei wirksamem Gewährleistungsausschluss auch dann, wenn er den Motorschaden bereits vorher kannte oder dieser zumindest erkennbar war. Es lohnt sich daher, die Reparaturhistorie des Fahrzeugs auf Anhaltspunkte für eine vorherige Kenntnis durchzuschauen.

Beispiel und häufiger Fall: Der private Verkäufer V betreibt seinen Audi A4 TFSI seit 2 Jahren dergestalt, dass er auf 1.000 km 1,5 Liter Öl nachfüllen muss. Die Herstellervorgabe liegt bei maximal 1 Liter auf 1.000 km. Beim Weiterverkauf an den privaten Käufer K verschweigt er die Tatsache des übermäßigen Ölverbrauchs. 

In einem solchen Fall wird ein Sachverständiger meist feststellen können, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits vor Übergabe vorhanden war und dem Verkäufer auch nicht unbemerkt geblieben sein kann. Der Verkäufer kann sich dann aufgrund der anzunehmenden Arglist nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.Zudem kommt auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht, wenn der Motorschaden beim Verkauf bewusst verschwiegen wurde.

Typische Motorschäden und deren rechtliche Einordnung

Erhöhter Ölverbrauch

Beim erhöhten Ölverbrauch muss im Fahrbetrieb regelmäßig in größeren Mengen und Regelmäßigkeit Motoröl nachgefüllt werden. Wichtig sind hier die Herstellervorgaben. Häufig darf nach Herstellervorgabe ein PKW höchstens 1 Liter Öl auf 1.000 km verbrauchen. Bei einem höheren Verbrauch liegt höchstwahrscheinlich ein Motorschaden vor, vor allem bei älteren PKW mit erhöhter Laufleistung.

Ursachen sind hier häufig poröse Dichtringe oder Schäden an der Zylinderkopfdichtung im Allgemeinen. 

Den Motorschaden bemerkt gegebenenfalls neben dem überhöhten Ölverbrauch auch dadurch, dass das Fahrzeug über die Abgasanlage Öl verbrennt, also blauer und intensiv riechender Rauch austritt, vor allem nach längerer Standzeit oder beim Anfahren an der Ampel.

Hinzu kommen auch konstruktionsbedingte Motorschäden, etwa die von Audi gebauten TFSI-Motoren bestimmter Baureihen, bei denen der Verbrauch schon nach relativ geringer Nutzungszeit steigen kann.

Händler haften für einen solchen Schaden im Regelfall binnen der ersten sechs bzw. zwölf Monate ohne weiteres, es sei denn aufgrund der hohen km-Laufleistung ist Verschleiß anzunehmen.

Bei Privatpersonen kommt eine Haftung bei Kenntnis des erhöhten Verbrauchs in Betracht.

Turboschaden / Defekt des Turboladers

Der Turbolader oder Kompressor verbessert die Luftzufuhr, was höhere Motorleistungen bei geringerem Verbrauch verspricht. Allerdings kommt es durch höhere Temperaturen und Drehzahlen hier besonders häufig zu Motorschäden.

Deutlich erkennbar wird der Turboschaden bei spürbarem Leistungsverlust und eine Veränderung des Geräuschverhaltens. Es kann  auch zur Rauchbildung kommen.

Wichtig ist, dass der Defekt sich nach und nach über eine hinreichend ausgedehnte Betriebsdauer entwickelt und im Regelfall nicht plötzlich.

Auch hier kann nur ein Sachverständiger feststellen, ob ein Sachmangel vorliegt oder ein natürlicher Verschleiß aufgrund der Laufleistung. Bei Turbosystemen kommen auch konstruktionsbedingte Defizite in Betracht, die zum vorzeitigen Verschleiß führen können.

Beim Privatkauf kommt es auch wieder darauf an, ob Geräuschveränderung, Leistungsverlust und Rauchaustritt schon vor dem Verkauf klar erkennbar waren – dann ist ein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer naheliegend.

Zahnriemenriss / Defekt des Zahnriemens

Beim Zahnriemen führt ein Riss häufig zu einem kapitalen Motorschaden. Deswegen sind Zahnriemen so konzipiert, dass sie besonders viel mechanische Reibungen, Hitze und Feuchtigkeit aushalten können. Ist der Zahnriemen gerissen, kann es dazu kommen, dass sich Ventile und Hubkolben berühren, was zum besagten kapitalen Schaden führt.

Zentral ist hier auch die Frage nach Wechselintervallen des Herstellers bzw. der Einhaltung der Inspektionen (Wartungsintervalle). Die Wechselintervalle können von Hersteller zu Hersteller deutlich abweichen und richten sich häufig nach der Laufleistung. Empfohlen wird jedoch teilweise auch ein Wechsel nach Zeiträumen.

Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt. Häufig wird der Zahnriemen als Verschleißteil eingeordnet. Anders kann es jedoch sein, wenn nachweislich die vorgeschriebenen Wechselintervalle nicht eingehalten worden sind.

Wie soll man als Käufer beim Motorschaden reagieren?

In jedem Falle sollten Sie den Defekt des Motors dem Verkäufer sofort mitteilen und diesen bereits zur Nacherfüllung – d.h. Reparatur / Austausch des Motors – auffordern. Die Aufforderung zur Nacherfüllung ist meistens Voraussetzung für den Rücktritt, sie muss also so oder so erfolgen. Die Aufforderung sollte schriftlich mit nachweisbarem Zugang erfolgen (Einschreiben, Fax, Übergabe per Bote).Grundsätzlich haftet der Verkäufer auf Nacherfüllung, d.h. Reparatur des Motors oder Einbau eines Austauschmotors. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass beim Gebrauchtwagenkauf kein Anspruch auf Einbau eines neuen Motors besteht, sondern der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommt, wenn er einen gebrauchten Austauschmotor mit einer vergleichbaren Laufleistung einbaut.Verweigert der Verkäufer dies, kann der Rücktritt erklärt werden.

Sollte der Verkäufer nicht oder ablehnend reagieren, hilft nur der Gang zum Rechtsanwalt. Gerne unterstützen wir Sie hier weiter.

 


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