Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um den Kauf eines Wohnmobils ging (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2018 – 3 U 71/17).

Der Kläger in diesem Fall hat ein Luxus-Wohnmobil der Marke Hobby erworben, bei dem nach seinem Vortrag die Außenhaut uneben war und zahlreiche Kratzer vorlagen.

Der Käufer hat den Rücktritt erklärt und diesen sodann gerichtlich durchgesetzt.

Das Landgericht hat die Klage in der 1. Instanz abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hat die Klage des Klägers, gerichtet auf den Rücktritt, ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst ist nach Ansicht des Berufungsgerichts als Maßstab heranzuziehen, welche Beschaffenheit der Außenhaut ein durchschnittlicher Wohnmobilkäufer erwarten kann.

Zur Beurteilung dieses Maßstabes musste das Berufungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten einholen.

Dieser kam zu dem Ergebnis, dass bei Wohnmobilen dieses Preissegments eine sogenannte Sandwich-Bauweise üblich ist, was bedeutet, dass die Aufbauwände aus verschiedenen Materialien bestehen.

Bei der Sandwichbauweise sei das Auftreten von Unebenheiten auf der Außenhaut einen bekanntes Phänomen. Es sei trotz zahlreicher Verbesserungen auf diesem Gebiet momentan technisch nicht möglich, eine vollkommene Ebenmäßigkeit herzustellen.

Der Sachverständige hatte sodann festgestellt, dass auch andere Fahrzeuge des Herstellers Hobby ebenfalls über eine gewählte Außenhaut verfügen.

Damit hatte also das Oberlandesgericht zu entscheiden, ob der hier vorgetragene Sachmangel überhaupt erheblich ist. Denn ein Käufer kann nicht bei jedem nur erdenklichen Sachmangel sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, d.h. der Mangel sich als geringfügig darstellt. Zur Beurteilung der möglichen Geringfügigkeit ist eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, die je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. Maßgeblich können hier die Kosten der Mangelbeseitigung sein. Bei nicht begehbaren Mengen ist hingegen das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung in den Blick zu nehmen.

Sodann kommt das beruflich zu dem Schluss, dass der hier vom Kläger vorgetragene Mangel (und eben weiter Außenhaut) als unerheblich aufzufassen ist. Hier stellt das Gericht zunächst fest, dass durch die Unebenheit die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht beeinträchtigt wird, insofern also eine Funktionsbeeinträchtigung überhaupt nicht vorliegt.

Im Ergebnis hat also das Berufungsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen.

Praktische Hinweise

Wohnmobilverkäufern raten wir dazu, bei konstruktionsbedingten Mängeln, die sich demnach nicht beseitigen lassen, die Frage der Funktionsbeeinträchtigung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Nicht jeder unbehebbarer Mangel führt automatisch zu einem Rücktrittsrecht des Käufers, auch wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt.

Aus Käuferperspektive ist hinzuzufügen, dass einzelne für sich genommen unerhebliche Mängel in ihrer Gesamtheit zu einem Rücktrittsrecht verhelfen können. Es können also mehrere Mängel, die für sich genommen keine oder nur eine geringe Funktionsbeeinträchtigung aufweisen, insgesamt die erforderliche Grenze der Erheblichkeit überschreiten. Auch hier sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, wenn sie mit ihrem neuen Wohnmobil unzufrieden sind. Wir beobachten seit einiger Zeit, dass die Qualität im Bau von neuen Wohnmobilen abzunehmen scheint, sodass Neufahrzeug Käufer häufig eine Vielzahl von kleineren Mengen feststellen, die die Freude auf das neue Wohnmobil recht schnell verdirbt.


Sie benötigen Hilfe beim Wohnmobilkauf?

Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren!

Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular: