Scheckheftgepflegt in der Verkaufsanzeige im Internet

AG München, Endurteil v. 10.01.2018 – 142 C 10499/17. Die Angabe „scheckheftgepflegt“ in der Verkaufsanzeige oder dem Internetinserat ist auch dann verbindlich, wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr auftaucht, so dass AG München. Hier kann im Einzelfall sogar eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen.

Im konkreten Fall hatte der Käufer über eine Internetanzeige bei mobile.de einen gebrauchten Mercedes Benz Sprinter für 4.500,00 Euro erworben. In der Annonce wurde das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“ angepriesen. Dies stellte sich im Nachhinein als unwahr heraus.

Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arlistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.

Interessant: Im Verfahren konnte der klagende Käufer die Annonce von mobile.de nicht mehr vorlegen. Das Gericht schenkte einem Zeugen Glauben, der die Annonce gemeinsam mit dem Kläger angesehen hatte und sich daran erinnern wollte, auf dem iPad diese Angabe gelesen zu haben.

Praxistipps zum „Scheckheft“

Aus Händlersicht bzw. Verkäufersicht ist genau darauf zu achten, welche Angaben in den Annoncen gemacht werden. Sind diese falsch, ist dies im Kaufvertrag oder einem zusätzlichen Dokument schriftlich festzuhalten. Man kann sich als Verkäufer gerade im gewerblichen Bereich nicht darauf verlassen, dass nur die am Ende im Vertrag festgehaltenen Angaben rechtsverbindlich werden und man nur für diese haftet. Anders kann das aussehen, wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann.

Aus Käufersicht empfiehlt sich, die Angaben in der Verkaufsanzeige am Besten noch vor dem Kauf auf Richtigkeit zu prüfen. Fallen später Diskrepanzen auf, hat man zwar juristisch sehr gute Chancen. Allerdings kann man sich in vielen Fällen auf einen Rechtsstreit einstellen, da nach wie vor viele Verkäufer der Auffassung sind, nur die Kaufvertragsurkunde sei maßgeblich für das, was der Käufer erwarten kann und darf. Wer sich den Ärger ersparen will, prüft dies vor dem Kauf.

Beachtenswert ist, dass das Gericht dem Käufer Glauben schenkte, obwohl dieser die Annonce nicht mehr vorlegen konnte. Stattdessen wurde ein Zeuge vernommen, der die Angabe „Scheckheft“ auf dem Tablet gesehen haben will. Das ist höchst ungewöhnlich und dürfte nur im Ausnahmefall gelingen. In den allermeisten Fällen jedoch wird eine solche Klage nur dann Erfolg haben können, wenn man auch einen Ausdruck oder Screenshot des Inserats als Beweismittel vorlegen kann.

Bei neueren Fahrzeugen sind noch insoweit Besonderheiten zu beachten, als ein Scheckheft in Papierform hier häufig nicht mehr geführt wird. Stattdessen wir die Servicehistorie elektronisch erfasst.


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