Scheckheftgepflegt in der Verkaufsanzeige im Internet
AG München, Endurteil v. 10.01.2018 – 142 C 10499/17. Die Angabe “scheckheftgepflegt” in der Verkaufsanzeige oder dem Internetinserat ist auch dann verbindlich, wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr auftaucht, so dass AG München. Hier kann im Einzelfall sogar eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen. Im konkreten Fall hatte der Käufer über eine Internetanzeige bei mobile.de einen gebrauchten Mercedes Benz Sprinter für 4.500,00 Euro erworben. In der Annonce wurde das Fahrzeug als “scheckheftgepflegt” angepriesen. Dies stellte sich im Nachhinein als unwahr heraus.Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arlistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.Interessant: Im Verfahren konnte der klagende Käufer die Annonce von mobile.de nicht mehr vorlegen. Das Gericht schenkte einem Zeugen Glauben, der die Annonce gemeinsam mit dem Kläger angesehen hatte und sich daran erinnern wollte, auf dem iPad diese Angabe gelesen zu haben.